Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt

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Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt Praxis der Strafverteidigung

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beachten ist weiter Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK); danach kann ein Flüchtling wegen illegaler Einreise oder unrechtmäßigen Aufenthalts nicht bestraft werden, wenn er sich nach der Einreise unverzüglich bei den Behörden meldet und Gründe darlegt, die sein unrechtmäßiges Handeln rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Flüchtling über einen sicheren Drittstaat einreist,[1] jedenfalls dann, wenn im Drittstaat kein „schuldhaft verzögerter Aufenthalt“ vorgelegen hat.[2]

      Hinweis

      Anmerkungen

       [1]

      OLG Celle NVwZ 1987, 533; Erbs/Kohlhaas-Senge § 95 AufenthG Rn. 66 m.w.N.; a.A. Bergmann/Dienelt-Winkelmann § 95 AufenthG Rn. 14.

       [2]

      OLG Stuttgart StV 2011, 164; AG Frankfurt/M StV 2015, 706/707.

       [3]

      AG München StV 1988, 306/307; so auch AG Frankfurt StV 1988, 306; a.A. Erbs/Kohlhaas-Senge § 95 AufenthG Rn. 68 m.w.N.

       [4]

      OLG Bamberg NJW-Spezial 2014, 314.

       [5]

      OLG Stuttgart StV 2011, 164.

       [6]

      BGH NStZ-RR 2015, 184, 186; BGH StV 2016, 107, 109.

       [7]

      Ausführlich El-Ghazi/Fischer-Lescano StV 2015, 386, 388 ff.

       [8]

      El-Ghazi/Fischer-Lescano StV 2015, 386, 391.

      127

      128

      129

      

      Wesentlich häufiger wird jedoch der umgekehrte Fall gegeben sein, wonach der Ausländer an die Existenz eines im Heimatstaat geltenden Rechtfertigungsgrundes glaubt, dem die deutsche Rechtsordnung die Anerkennung verweigert – sog. „Erlaubnisirrtum“.

      130

      Anmerkungen

       [1]

      Laubenthal/Baier

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