Verteidigung von Ausländern. Jens Schmidt

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Verteidigung von Ausländern - Jens Schmidt Praxis der Strafverteidigung

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dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.

      (5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Abs. 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. auch Freyschmidt Verteidigung in Straßenverkehrssachen.

      140

      Der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis darf nur nach Maßgabe der §§ 28, 29 FeV am innerdeutschen Kraftverkehr teilnehmen; liegt diesen Vorschriften entsprechend keine – in Deutschland – gültige Fahrerlaubnis vor, macht sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG strafbar.

      141

      

      Hat der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland (noch) keinen festen Wohnsitz begründet (§ 7 FeV), gilt § 29 FeV, wonach er im Umfang seiner Berechtigung am inländischen Kraftverkehr teilnehmen darf; eine Ausnahme gilt nur insoweit, als eine der in § 29 Abs. 3 FeV genannten Ausnahmetatbestände gegeben ist.

      142

      

      Hat der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland begründet, ist zwischen EU/EWR-Fahrerlaubnissen einerseits und solchen sog. Drittstaaten andererseits zu differenzieren.

      143

      Dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend ist zunächst festzustellen, dass die in einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis grundsätzlich anzuerkennen ist, d.h. der EuGH propagiert in ständiger Rechtsprechung den Anerkennungsgrundsatz, von dem nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf. Bzgl. der insoweit zulässigen Ausnahmen hat sich über die Jahre eine ausgefeilte Kasuistik entwickelt, deren Entwicklung bis heute nicht vollständig abgeschlossen ist. Im Einzelnen können folgende Umstände als „feststehend“ betrachtet werden:

      144

      145

      Ist nach diesen Grundsätzen eine Neuerteilung gegeben, kann die Anerkennung verwehrt werden, wenn

sich aufgrund von Angaben im EU/EWR-Führerschein – z.B. eingetragener Wohnsitz im Inland – selbst oder
sich aufgrund anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen

      feststellen lässt, dass das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war.

      146

      Hinweis

      147

      

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