Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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der ärztlichen Behandlung

       (2)Keine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz)

       (3)Keine Garantenstellung durch Verletzung der Bundesärzteordnung oder des ärztlichen Standesrechts

       (4)Pflichtwidrige geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung?

       dd)Keine unterlassene Hilfeleistung

       b)Der Berliner Fall

       aa)Kein vollendetes Tötungsdelikt durch aktives Tun

       (1)Keine Tatherrschaft des Angeklagten

       (2)Keine mittelbare Täterschaft mangels Verantwortlichkeitsdefizits

       (a)Kein Ausschluss der Freiverantwortlichkeit des Selbsttötungsentschlusses

       (b)Langjähriger ernsthafter Todeswunsch

       (3)Gabe muskelentspannender Medikamente nicht kausal für Tod

       (4)Verhindern von Rettungsbemühungen

       bb)Mangels Garantenstellung keine versuchte Tötung durch Unterlassen

       (1)Vereinbarung einer Sterbebegleitung

       (2)Anspruch, in Ruhe sterben zu dürfen

       (3)Keine Verpflichtung, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln

       (4)Verschaffen der Medikamente

       cc)Keine unterlassene Hilfeleistung

       c)Bewertung der Urteile

       3.Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB

       a)Hintergrund des Urteils

       b)Recht auf selbstbestimmtes Sterben

       aa)Recht auf Selbsttötung ohne Reichweitenbegrenzung und Freiheit, angebotene Hilfe in Anspruch nehmen zu dürfen

       bb)Unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

       cc)Keine Verpflichtung zur Suizidhilfe

       dd)Verbote in den ärztlichen Berufsordnungen verfassungsrechtlich bedenklich

       ee)Europäische Menschenrechtskonvention

       ff)Voraussetzungen autonomer Selbstbestimmung

       (1)Freier Wille

       (2)Umfassende Aufklärung und Beratung

       gg)Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Regulierung der Suizidhilfe

       4.VG Köln und erneute Entscheidung des BVerfG

       a)Erlaubnis

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