Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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Maßnahmen nach dem StGB

       2.Die Strafvorschriften und die gesetzlichen Ausnahmen von der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs

       3.Die Vorschrift des § 219 StGB

       III.Einzelfragen

       1.Abgrenzung des Schwangerschaftsabbruchs von den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten

       a)Die rechtliche Bedeutung des „Beginns der Geburt“

       b)Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der schädigenden Einwirkung

       c)Die Eröffnungswehen als Bestimmungskriterium für den „Beginn der Geburt“

       d)Fallbeispiele

       2.Tatobjekt des § 218 StGB

       3.Tathandlung des § 218 StGB

       4.Subjektiver Tatbestand des § 218 StGB

       5.Täterschaft und Teilnahme am illegalen Schwangerschaftsabbruch

       6.Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe (§ 218 Abs. 2 und Abs. 3 StGB)

       7.Der Versuch des illegalen Schwangerschaftsabbruchs

       8.Der Tatbestandsausschluss gemäß § 218a Abs. 1 StGB

       9.Der Rechtswidrigkeitsausschluss gemäß § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB

       a)Die medizinisch-soziale Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB)

       aa)Allgemeines

       bb)Speziell: Die Problematik eines späten Abbruchs der Schwangerschaft in Fällen des § 218a Abs. 2 StGB

       cc)Die tatbestandlichen Voraussetzungen der medizinisch-sozialen Indikation

       b)Die kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB)

       10.Die Einwilligung der Schwangeren als Rechtfertigungsvoraussetzung in § 218a StGB

       11.Der persönliche Strafausschließungsgrund des § 218a Abs. 4 S. 1 StGB und das Absehen von Strafe (§ 218a Abs. 4 S. 2 StGB)

       12.Weigerungsrecht des Arztes

       13.Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

       14.Verletzung ärztlicher Feststellungs-, Darlegungs-, Beratungs- und Vergewisserungspflichten

       a)Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs ohne schriftliche Feststellung nach § 218a Abs. 2 oder Abs. 3 StGB (§ 218b Abs. 1 S. 1 StGB)

       b)Strafbares Erstellen einer unrichtigen Feststellung nach § 218a Abs. 2 oder Abs. 3 StGB (§ 218b Abs. 1 S. 2 StGB)

       c)Untersagung der Feststellungsberechtigung

       d)Strafbarkeit des abbrechenden Arztes nach § 218c StGB wegen der Verletzung bestimmter Darlegung-, Beratungs- und Vergewisserungspflichten

       15.Verbotenes Werben für den Schwangerschaftsabbruch und verbotenes Inverkehrbringen geeigneter Mittel zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 219a und b StGB)

       a)Verbotene Werbung

       b)Verbotenes Inverkehrbringen

       Teil

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