Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer Praxis der Strafverteidigung

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2.Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung und Irrtümer

       3.Im Besonderen: „Sich-bereit-zeigen“ zur unsachlichen (Ermessens-)Entscheidung – Nachweis und Beispiele

       a)Ärztliche Ermessensentscheidung auf Grund unsachlicher Erwägungen

       b)Sich-bereit-zeigen zur pflichtwidrigen/ermessensfehlerhaften Handlung

       IV.Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)

       1.Tatbestandsstruktur und Schutzrichtung des § 299a StGB

       2.Kreis der erfassten Heilberufler und Handeln im Zusammenhang mit der Berufsausübung

       3.Vorteilsbezogene Tathandlung

       a)Begriff des Vorteils

       b)Variante der Tathandlung

       4.Tatbestandsspezifische Unrechtsvereinbarung („dafür“)

       a)Verknüpfung von Vorteil und zukünftiger Bevorzugung im Wettbewerb

       aa)Bevorzugung im Wettbewerb

       bb)Ausklammerung rechtswidriger oder sittenwidriger Behandlungen

       b)Bevorzugung bei den enumerativ ausgewählten Tatsituationen

       aa)Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten (§ 299a Nr. 1 StGB)

       bb)Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten im Fall der Bestimmung zur unmittelbaren Anwendung (§ 299a Nr. 2 StGB)

       cc)Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial (§ 299a Nr. 3 StGB)

       c)Unlauterkeit der Bevorzugung

       d)Feststellung der Unrechtsvereinbarung

       aa)Maßgebliche Indizien

       bb)Bedeutung der Angemessenheit der Vergütung

       e)Resultierende Tatverdachtsschwelle und Compliance durch Indizienmanagement

       5.Tatvorsatz und Irrtumsfragen

       6.Zusätzliche Deliktsvoraussetzungen, Vollendung, Beendigung, Verjährung, Versuch und Konkurrenzen

       7.Täterschaft und Teilnahme – Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB)

       8.Besonders schwere Fälle insbesondere bei Regelbeispielen

       a)Vorteil großen Ausmaßes

       b)Gewerbsmäßiges Handeln

       c)Bandenmäßiges Handeln

       d)Unbenannte besonders schwere Fälle

       9.Praxisrelevante

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