Due Diligence. Maximilian Schnebbe

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Due Diligence - Maximilian Schnebbe Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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materieller Vermögenschäden ab, vergleiche § 253 BGB. Art. 82 Abs. 1 DSGVO verpflichte Verantwortliche und Auftragsverarbeiter hingegen dazu, auch den immateriellen Schaden des Betroffenen zu ersetzen. In Anbetracht dessen, dass Art. 82 DSGVO im Gegensatz zu den Bußgeldern keine Maximalhöhe des immateriellen Schadens nennt und bei einer Datenpanne zumeist eine Vielzahl von Personen betroffen sein können, stellen Schadensersatzforderungen durch Betroffene ein durchaus schwer zu kalkulierendes Risiko dar. Hinzu kommt, dass der Schadensbergriff weit auszulegen ist.62 Mithin begründet schon der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Unter Berücksichtigung des effet utile sollen Schadensersatzforderungen darüber hinaus auch eine abschreckende Wirkung entfalten und über das Maß eines symbolischen Schadensersatzes hinausgehen.63

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      Schließlich ist es nicht ausgeschlossen, dass Betroffene neben ihrem Schadensersatzanspruch auch von ihrem Melderecht gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Gebrauch machen und letztlich neben Schadensersatzforderungen auch ein Bußgeld zu zahlen ist.

       3. Abmahnung

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       4. Vertrag unwirksam/Gewährleistungsansprüche

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      Derartige, zumindest rein dogmatisch geführte Betrachtungen, verbieten sich bei einem Blick auf die praktischen Folgen einer unterlassenen Datenschutz-Due-Diligence. Die Verhängung eines Bußgeldes oder die Inanspruchnahme durch einen in seinen Rechten verletzten Dritten trifft das Zielunternehmen direkt. Selbst bei eindeutiger Rechtslage und unterstellt, dass ein Regress beim Zielunternehmen geführt werden könnte, dauern Prozesse oftmals Jahre. Anschließend müsste dann noch die Vollstreckung erfolgreich verlaufen, also Vermögen vorhanden sein, um die eingetretenen Schäden zu kompensieren. Die dabei entstehenden Kosten, abhängig von der Höhe der streitbefangenen Ansprüche, dürften die Kosten einer Due Diligence übersteigen.

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       Beachte:

      Die Frage des „Ob“ der Durchführung einer Datenschutz-Due-Diligence während eines Verkaufsvorganges sollte gar nicht gestellt werden.

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      Stellen sich Mängel heraus, ist vielmehr mit dem Zielunternehmen zu vereinbaren, wie mit den festgestellten Mängeln zu verfahren ist. Bis zum Abschluss eines Verkaufes sieht sich der Verkäufer ja selbst dem Datenschutzverstoß ausgesetzt und wird ein gesteigertes Interesse haben, diesen abzustellen. Neben dem Einfluss auf die Kaufpreishöhe sollte der Fokus also darauf liegen, etwaige Mängel zu beseitigen.

      58 Gola, in: Gola, Art. 84 Rn. 2. 59 Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 83 Rn. 2. 60 Boehm, in: NK-DatenschutzR, Art. 83 Rn. 22. 61 Boehm, in: NK-DatenschutzR, Art. 83 Rn. 22. 62 Moos/Schefzig, in: Taeger/Gabel, Art. 82 Rn. 26 DSGVO; Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 82 Rn. 17; Frenzel, in: Paal/Pauly, Art. 82. 63 Unter Verweis auf den Effektivitätsgrundsatz Bergt, in: Kühling/Buchner, Art. 82 Rn. 17; siehe auch Schantz, NJW 2016, 1841, 1847; Bäcker, in: Plath, Art. 82 Rn. 4a. 64 Vgl. etwa LG Lüneburg, Urt. v. 14.7.2020 – ZD 2021, 275, 276f.; LG Darmstadt, Urt. v. 26.5.2020 – ZD 2020, 642, 643; ArbG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2020 – ZD 2020, 422, 422f.. 65 BGH, EuGH-Vorlage vom 28.5.2020 – ZD 2020, 589, 589ff. 66

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