Due Diligence. Maximilian Schnebbe

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Due Diligence - Maximilian Schnebbe Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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2580, 2580. 67 Wessels, DuD 2018, 782, 782. 68 Zur Anwendbarkeit bei einem Unternehmensverkauf BGH, Urt. v. 26.9.2018 – BGHZ 220, 19, 20. 69 Loges, DB 1997, 965, 969. 70 Fleischer/Körber, BB 2001, 841, 844; einschränkend wird gefordert, dass ein Übersehen des Mangels dann unbeachtlich sein soll, wenn nur ein Sachverständiger diesen Mangel hätte feststellen können (so OLG Köln, Urt. v. 19.6.1991 – NJW-RR 1992, 49, 50). 71 Hierzu Weinland, in: jurisPK-BGB, § 166 BGB Rn. 22; umfassend zu der Problematik auf Käufer- und Verkäuferseite: Werner, jM 2017, 222, 223ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 72 Backu/Bayer, ITRB 2017, 19, 20f.

Kapitel 2: Datenschutz bei der Durchführung der Due Diligence

       I. Vorüberlegungen

       1. Allgemeines

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       Praktische Erwägung:

      Sämtliche Überlegungen sind dabei immer vor dem Hintergrund anzustellen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage erfordert. Wenn es Art und Umfang einer Prüfung zulassen, z.B. wenn es nur vorbereitende Gespräche über einen Unternehmenskauf betrifft, bei dem lediglich kursorisch Unternehmensdaten geprüft werden, sollte eine Anonymisierung in Erwägung gezogen werden. Datenschutzrechtliche Fragen könnten so, zumindest vorübergehend, vermieden werden.

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       2. Datenschutzrechtliche Stellung der Beteiligten

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      Bindeglied zwischen allen Beteiligten ist der Ort der Prüfung. Früher wurden die Unternehmensinformationen schlicht innerhalb der Räumlichkeiten des Zielunternehmens oder dessen Beratern in Papierform zur Einsicht und Prüfung bereitgestellt. Datenschutzrechtlich ist dies weiterhin zu empfehlen, um so den größtmöglichen Schutz der Informationen, nicht zuletzt den eigenen Unternehmensdaten, zu gewährleisten. Gängige Praxis ist dies allerdings nicht mehr. Heutzutage gewinnen digitale Datenräume zunehmend an Bedeutung. Zumeist werden hierzu professionelle Anbieter von Cloud-Lösungen, und damit ein weiterer relevanter Beteiligter, eingesetzt, die ein umfassendes Rechtemanagement zur Verfügung stellen.

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      Die Auswahl der Beteiligten sollte gut durchdacht werden, um auch hierbei Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zu vermeiden. Wiederum zeigt sich, dass es im Datenschutzrecht keine starren Begrifflichkeiten gibt und auch die Eigenschaft der Beteiligten fluktuiert.

      73 Nach Art. 3 DSGVO muss ein Bezug zur Europäischen Union gegeben sein; dazu im Detail Kapitel 1 Rn. 27ff. 74 Dies wird auch im DSK-Kurzpapier Nr. 16 unterstellt. Ebenso Grau, FS Willemsen, 2018, S. 147, 148. 75 Beispielsweise handelt es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten, da es möglich sei, den Inhaber des Internetanschlusses zu ermitteln und somit den Rückschluss auf eine konkrete Person herzustellen,

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