Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer
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Keine wirtschaftliche Einheit bilden der Treuhandvertrag und der Darlehensvertrag, den zur Finanzierung einer Geldanlage der Treuhänder für den Treugeber geschlossen hat[87]. Außerhalb des finanzierten Geschäfts stehen auch die Initiatoren und Gründungsgesellschafter, die für eine finanzierte Immobilien-Kapitalanlage werben[88].
8.3 Der finanzierte Erwerb eines Grundstücks
Das durch ein Grundpfandrecht gesicherte Darlehen, das den Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts finanzieren soll, ist als Realkredit nach § 358 III 3 nur dann mit dem Kaufvertrag rechtlich verbunden, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück verschaffen soll oder sich das Veräußerungsinteresse derart zu eigen macht, dass er bei der Planung, Werbung oder mittels gemeinsamer Vertriebsorganisation einseitig den Veräußerer begünstigt[89].
8.4 Der Einwendungsdurchgriff des Verbrauchers
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Rechtsfolge der Vertragsverbindung ist nicht nur das erweiterte Widerrufsrecht nach § 358, sondern auch der Einwendungsdurchgriff nach § 359. Der Verbraucher darf die Rückzahlung des Darlehens schon dann verweigern, wenn er den finanzierten Kaufpreis oder die sonstige finanzierte Vergütung verweigern darf (S. 1)[90]. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Einwendung des Verbrauchers aus einer späteren Änderung des finanzierten Vertrags resultiert (S. 2). Soweit der Verbraucher nach § 439 oder § 635 Nacherfüllung verlangen kann, darf er die Rückzahlung des Darlehens erst nach einem Fehlschlag der Nacherfüllung verweigern (S. 3). Dies gilt nicht, wenn der finanzierte Betrag 200,– € nicht erreicht (II).
Nach §§ 358 V, 359 II sind die §§ 358 II,IV, 359 I auf die Finanzierung von Finanzinstrumenten nicht anwendbar.
Sind die besonderen Voraussetzungen des § 359 nicht erfüllt, erlaubt auch § 242 keinen Einwendungsdurchgriff[91].
Stets muss sich der Darlehensgeber die arglistige Täuschung des Verbrauchers durch den Vermittler der Geldanlage zurechnen lassen, und der Verbraucher kann den Darlehensvertrag nach § 123 anfechten oder nach § 249 I bekämpfen[92].
8.5 Zusammenhängende Verträge
Auch wenn zwei Verträge rechtlich nicht so miteinander verbunden sind, wie § 358 III es verlangt, aber nach § 360 II zusammenhängen, erstreckt § 360 I das Widerrufsrecht des Verbrauchers in mancher Hinsicht auf den fremdfinanzierten Vertrag.
8.6 Abschließende gesetzliche Regelung
Nach § 361 I begründet der Widerruf des Verbrauchers über die §§ 355 ff. hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher, und nach § 361 II sind Abreden in der Regel unwirksam, die zum Nachteil des Verbrauchers vom Gesetz abweichen.
9. Sonstige Maßnahmen des Verbraucherschutzes
9.1 Kein Einwendungsverzicht
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Nach § 496 I kann der Verbraucher nicht auf Einwendungen verzichten, die er nach §§ 404,406 auch dem Erwerber der Darlehensforderung entgegenhalten darf.
9.2 Die Information über einen Gläubigerwechsel
Wenn der Darlehensgeber die Darlehensforderung abtritt oder sonstwie die Bühne verlässt, hat er den Verbraucher nach § 496 II unverzüglich so zu unterrichten, wie Art. 246b § 1 I Nr. 1, 3, 4 EGBGB es befiehlt, es sei denn, er trete auch weiterhin als Gläubiger auf.
9.3 Weder Wechsel noch Scheck
Unwirksam ist nach § 496 III die Verpflichtung des Verbrauchers, für seine Darlehensschuld einen Wechsel zu unterschreiben. Auch darf der Darlehensgeber für die Darlehensforderung keinen Scheck annehmen. Wechsel und Scheck sind freilich gültig, dem Verbraucher aber zurückzugeben. Und der Darlehensgeber hat den Schaden zu ersetzen, der dem Verbraucher aus Wechsel oder Scheck entsteht. Für sonstige selbständige Schuldanerkenntnisse oder Schuldversprechen gilt dies alles nicht[93].
9.4 Der Zahlungsverzug des Verbrauchers
Auch der Verbraucher hat das Darlehen nach §§ 497 I, 288 I zu verzinsen, wenn er mit der Rückzahlung in Verzug kommt. Der Darlehensgeber kann einen höheren, der Verbraucher einen niedrigeren Verzugsschaden nachweisen[94]. Damit keine Zinseszinsen auflaufen, sind Verzugszinsen nach § 497 II gesondert zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent eingestellt werden.
Zahlungen des Verbrauchers, die nicht die ganze Schuld tilgen, sind nach § 497 III und abweichend von § 267 I zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Kapitalschuld und zuletzt auf die Zinsen anzurechnen. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung des Rückzahlungs- und Zinsanspruchs ist ab Verzug bis zu ihrer Feststellung entsprechend § 197 I Nr. 3-5 gehemmt[95]. Für Zahlungen auf vollstreckbare Zinsen gilt dies alles nicht.
Ein Teilzahlungsdarlehen darf der Darlehensgeber nach § 498 wegen Zahlungsverzugs nur unter erschwerten Voraussetzungen kündigen.
9.5 Die Kündigung des Darlehensgebers
§ 499 I erklärt die Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers für unwirksam, wenn eine bestimmte Laufzeit des Verbraucherdarlehens vereinbart oder die Kündigungsfrist kürzer als zwei Monate ist. Jedoch darf der Darlehensgeber nach § 499 II, wenn für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt ist, vereinbarungsgemäß aus sachlichem Grund die Auszahlung des Darlehens verweigern, soll den Verbraucher aber rechtzeitig schon über seine Verweigerungsabsicht und den Verweigerungsgrund unterrichten. Nach § 499 III 1 darf der Darlehensgeber nicht allein deshalb kündigen oder den Vertrag sonstwie beenden, weil der Darlehensnehmer unvollständige Angaben gemacht hat oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht in Ordnung war (mit Ausnahme in Satz 2).
9.6 Kündigung und vorzeitige Rückzahlung des Verbrauchers
Der Verbraucher darf einen Darlehensvertrag, der keinen Rückzahlungstermin bestimmt, nach § 500 I jederzeit ganz oder zum Teil kündigen. Eine Kündigungsfrist kann nur bis zur Dauer eines Monats vereinbart werden. Und nach § 500 II darf der Verbraucher seine Darlehensverpflichtungen jederzeit vorzeitig erfüllen. Die vorzeitige Kündigung oder Zahlung des Verbrauchers verringert nach § 501 die Gesamtkosten[96]. Als Ersatz für den Zinsverlust durch eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat der Darlehensgeber nach § 502 Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung in begrenzter Höhe[97].
10. Das Immobiliar-Verbraucherdarlehen
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