Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer

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Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer

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III 1 mit Ausnahmen in § 491 III 2, also das entgeltliche Darlehen, das durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert wird, ist nach § 491 I 2 ein Verbraucherdarlehen, neben dem Allgemein-Verbraucherdarlehen aber eine zweite Kategorie, die rechtlich in vielen Punkten anders behandelt wird[98].

      Diese besonderen Regeln sind aus unerfindlichen Gründen nicht in ein paar wenigen kompakten Vorschriften zusammengefasst sondern über das ganze Verbraucherdarlehen hin verstreut; man findet sie in §§ 356b II 2 (Widerrufsfrist), 357a III (Nutzungsersatz), 491a II 3, III 3, IV (vorvertragliche Information), 492a, 492b (Koppelungsgeschäfte), 493 IV-VI (vertragliche Information), 494 VI 3 (Formfehler), 495 III (Bedenkzeit vor Vertragsschluss), 497 IV (Verzug), 498 II (Verzug), 500 II (vorzeitige Erfüllung), 503 (Umwandlung in Fremdwährung), 505a III, 505b II (Prüfung der Kreditwürdigkeit), 505c (Bewertung), 505e (Rechtsverordnung), 506 I 2 (Zahlungsaufschub), 511 (Beratung).

      11.1 Drei Möglichkeiten, ein Konto zu überziehen

      Wenn der Verbraucher sein laufendes Konto überzieht, hängen die Rechtsfolgen davon ab, ob der Unternehmer die Überziehung erlaubt oder wenigstens duldet oder aber ablehnt. § 504 regelt die erlaubte, § 505 die geduldete Überziehung. Die vertragswidrige Überziehung bezahlt auch der Verbraucher mit hohen Überziehungszinsen und hat sie umgehend rückgängig zu machen.

      11.2 Die erlaubte Kontoüberziehung

      Erlaubt der Unternehmer dem Verbraucher in einem Vertragsverhältnis über eine laufende Rechnung (Kontokorrent), das Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, begründet die Überziehung gemäß §§ 491 I, 504 I 1 ein Verbraucherdarlehen. § 504 bestimmt zusätzlich:

- Der Darlehensgeber hat den Verbraucher regelmäßig so zu unterrichten, wie Art. 247 § 16 EGBGB es vorschreibt (I 1).
- Der Darlehensgeber hat keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (I 2).
- Die Informationspflicht des Darlehensgebers aus § 493 III beschränkt sich auf die Erhöhung des Zinssatzes und der sonstigen Kosten (I 3).
- § 499 I zur Vereinbarung eines Kündigungsrechts für den Darlehensgeber ist nicht anwendbar (I 4).
- Dauert die vereinbarte Laufzeit des Darlehens höchstens drei Monate oder darf der Darlehensgeber fristlos kündigen, sind die §§ 491a III, 495, 499 II, 500 I 2 nicht anwendbar (II 1).
- Auch § 492 I ist nicht anwendbar, wenn außer den Zinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Zinsen frühestens alle drei Monate fällig werden und der Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger besitzt (II 2).

      § 504a verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer, der eine erlaubte Überziehung seines Kontos ununterbrochen 6 Monate lang und in Höhe von mehr als 75 % des vereinbarten Höchstbetrags nutzt, eine Beratung anzubieten (I), die der Darlehensnehmer annehmen (II) oder ablehnen kann (III).

      11.3 Die geduldete Kontoüberziehung

      Ein Verbraucherdarlehen kommt auch dann zustande, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Überziehung des laufenden Kontos zwar nicht erlaubt, aber für den Fall, dass er sie dulde, ein Entgelt verlangt. § 505 sagt dazu:

- Diese Vereinbarung muss die Angaben des Art. 247 § 17 I EGBGB enthalten, und sie müssen dem Verbraucher regelmäßig auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden (I 1).
- Eine erhebliche Überziehung über einen Monat hinaus ist dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger entsprechend Art. 247 § 17 II EGBGB mitzuteilen (II 1).
- Für eine ununterbrochene Überziehung während drei Monaten in bestimmter Höhe gilt § 504a entsprechend (II 2, 3).
- Wenn der Unternehmer diese Pflichten verletzt, verliert er seinen Anspruch auf Zinsen und Kosten (III).
- Die §§ 491a-496, 499-502 sind nicht anwendbar (IV).

      11.4 Die Pflicht des Darlehensgebers, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen

      Man sollte meinen, der gewerbliche Kreditgeber prüfe die Kreditwürdigkeit seiner Kunden im ureigenen Interesse von sich aus, aber § 505a verpflichtet ihn zum Schutze des Darlehensnehmers, der ein Verbraucher ist, dazu[99]. Was die Grundlage dieser Prüfung betrifft, unterscheidet § 505b zwischen dem Allgemein-Verbraucherdarlehen (I) und dem Immobiliar-Verbraucherdarlehen (II-IV). Die Folgen einer Verletzung dieser Prüfungspflicht regelt § 505d und § 505e ermächtigt zu einer Rechtsverordnung über die Leitlinien der Kreditwürdigkeitsprüfung.

      Auf die entgeltliche Finanzierungshilfe eines Unternehmers für einen Verbraucher wie den Zahlungsaufschub sind nach § 506 I die §§ 358-360, 491a-502 und 505a-505e „mit Ausnahme des § 492 IV und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4“ entsprechend anzuwenden[100]. Dunkel bleibt der Hinweis auf „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen“. Nach § 506 II gilt unter Umständen auch die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als Finanzierungshilfe.

      Für Teilzahlungsgeschäfte: die Lieferung von Sachen oder sonstige Leistungen gegen Teilzahlung[101] gelten gemäß § 506 III auch noch die §§ 507, 508, jedoch vorbehaltlich des § 506 IV, der die Verträge des § 491 II, III ausnimmt. Obwohl auch die Teilzahlungsgeschäfte zu den Finanzierungshilfen gehören, haben sie in den §§ 507-508 eine Fülle eigener Regeln über Form, Formfehler, Rückgaberecht des Verbrauchers, Rücktritt des Unternehmers wegen Zahlungsverzugs und Pflicht des Unternehmers, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen.

      Nach § 512 S. 1 darf der Verbraucherdarlehensvertrag, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, von den §§ 491-511, 514, 515 nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Unerlaubte Abreden sind unwirksam, lassen den Vertrag aber ohne diese Abreden bestehen, denn § 139 ist nicht anwendbar.

      Diese Vorschriften sind nach § 512 S. 2 auch dann anwendbar, „wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden“. Das ist eine überflüssige Regel. Ob und in welchem Umfang die §§ 491 ff. gelten sollen, direkt oder wenigstens entsprechend, müssen sie durch eine klare oder wenigstens auslegungsfähige Formulierung schon selbst sagen. Wenn der Gesetzgeber dazu nicht mehr fähig ist, kann auch ein Umgehungsverbot nicht helfen.

      Nach § 513 gelten die §§ 491-512 bis zum Betrag von 75 000,– € auch für Existenzgründer.

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