Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger

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Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Franz Dirnberger

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Informationen über andere Informationsressourcen enthalten („Daten über Daten“).

      Fähigkeit, Arbeitstechniken zur Lösung, Kontrolle und Durchführung von Problemen zu erkennen und anzuwenden.

      Geregelt in § 6 BauNVO. Das Mischgebiet (MI) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Auch hier muss die Durchmischung von Wohnen und Gewerbe wirklich gewollt sein. Die Festsetzung eines MI als Puffer zwischen einem Gewerbegebiet und einem Wohngebiet ist regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des Etikettenschwindels problematisch und führt nicht selten zu erheblichen Schwierigkeiten in der Umsetzung.

      Auch Cross- oder Omni-Channeling genannt. Bezieht sich darauf, dass im Einzelhandel mittlerweile die Kombination aus klassischer Offline-Werbung mit Online-Marketing als Voraussetzung gilt, um Kunden zu erreichen und Produkte sowohl im Laden als auch im Netz erfolgreich zu verkaufen.

      Wenn die Abweichungen vom Haushalt ein solches Gewicht annehmen, dass sie das ursprüngliche Haushaltsbild entscheidend verändern, dann ist nach Art. 68 GO ein Nachtragshaushalt aufzustellen.

      Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) hat im Jahre 1993 unter dem Oberbegriff „Neues Steuerungsmodell“ eine Reihe von Maßnahmen der Verwaltungsreform zusammengefasst und miteinander verknüpft. In einem „Bauplan“ der Verwaltung setzt die KGSt u. a. auf klare Verantwortungsabgrenzung zwischen Politik und Verwaltung, Führung durch Absprachen und Vereinbarungen, Delegation, zentrale Steuerung mit Controlling und Berichtswesen sowie Wettbewerb zwischen Kommunen oder Einrichtungen innerhalb einer Kommune. Später wurde das Modell zum Kommunalen Steuerungsmodell weiterentwickelt.

      Der Erlass und die Vorbereitung eines Gesetzes durch das zuständige Legislativorgan wir normsetzendes Handeln genannt.

      Die Öffentliche Ausschreibung ist eine Verfahrensart im Vergabewesen. Sie fordert in einem förmlichen Verfahren einen unbeschränkten Kreis von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf.

      Geregelt in § 35 Abs. 3 BauGB. Die öffentlichen Belange sind entscheidend bei der Beurteilung von Außenbereichsvorhaben. Privilegierten Vorhaben dürfen die öffentlichen Belange nicht entgegenstehen, sonstige Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Wichtige öffentliche Belange sind insoweit beispielsweise die Darstellungen eines Flächennutzungsplans, die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie die Befürchtung der Entstehung, der Verfestigung oder der Erweiterung einer Splittersiedlung. Die in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend, spricht aber die in der Praxis wichtigsten Belange an.

      Um Verständnis und Anerkennung für die eigenen Anliegen und Interessen zu fördern, den Bekanntheitsgrad zu steigern, ein eigenständiges Erscheinungsbild zu schaffen und eine Vertrauensbasis gegenüber der Öffentlichkeit aufzubauen, werden durchgeplante Kommunikationsmaßnahmen an die Öffentlichkeit gebracht. Beispiele: Pressekonferenzen und -mitteilungen, website, Info-Blog (siehe auch Kommunikation extern). Wichtig dabei: vorausschauend agieren und heikle Themen antizipieren, um diese rechtzeitig auffangen zu können.

      Erledigung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die über das Gemeindegebiet nicht hinausgehen.

      Geregelt in Art. 81 BayBO. In dieser Vorschrift findet sich eine Reihe von Ermächtigungsgrundlagen, auf Grund derer die Gemeinde örtliches Satzungsrecht schaffen kann.

      Wichtige Beispiele sind Gestaltungssatzungen oder Stellplatzsatzungen. Gemäß Art. 81 Abs. 2 BayBO und § 9 Abs. 4 BauGB können die örtlichen Bauvorschriften auch Bestandteil eines Bebauungsplans sein.

      Geregelt in § 13b BauGB. Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB (siehe dort) ist entsprechend anwendbar für Bebauungspläne, die im Anschluss an eine bestehende Bebauung aufgestellt werden sollen. Voraussetzung dafür ist, dass durch diesen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden soll. Außerdem darf die in dem Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche nicht mehr als 10.000 m² betragen. Die Regelung ist befristet bis zum 31.12.2019; bis zu diesem Zeitpunkt muss der Aufstellungsbeschluss gefasst sein, bis zum 31.12.2019 muss dann der Satzungsbeschluss vorliegen.

      Lokale Initiativen (z. B. Werbegemeinschaft, City-Management, Wirtschaftsförderung, sonstige Händler- oder Gastrozusammenschlüsse etc.) entwickeln verstärkt kollektive Online-Aktivitäten zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts und der einzelnen Unternehmen. Im Resultat werden häufig alle Angebote über eine gemeinsame Online-Plattformen mit lokalem oder regionalem Fokus gebündelt dargestellt. Informationen zu den teilnehmenden Unternehmen, aktuelle Angebote, aber auch Tipps für städtische Veranstaltungen sind der Standard dieser Websites. Die Online-Sichtbarkeit der Unternehmen steht dabei im Fokus. Stärker ausdifferenzierte Plattformen bieten auch Shopfunktionen an. Die weitere Marktentwicklung ist aufgrund der rasanten digitalen Entwicklung schwer abschätzbar.

      Das OZG wurde 2017 verabschiedet. Es legt den Behörden von Bund, Ländern und Kommunen auf, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch online anzubieten und hierfür entsprechende Portale und Zugangsmöglichkeiten zu schaffen.

      Ein wichtiger Begriff der Ermessensausübung. Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit kann die Verwaltung selbst entscheiden, ob ein hoheitliches Handeln im konkreten Fall nötig ist. Verhängt der Polizist eine Geldbuße oder belässt er es bei einer mündlichen Verwarnung.

      Beim Outsourcing bedient sich die Kommune bei der Erfüllung ihrer Aufgaben privater Dritter. Dabei handelt es sich im Regelfall um Leistungen, die nicht zum Kernbereich der jeweiligen Aufgabe gehören, sondern lediglich die eigentliche Aufgabenerfüllung unterstützen sollen (z. B. Reinigung des Rathauses, Wäscherei in einem Krankenhaus, EDV-Betreuung).

      Im Gegensatz zur materiellen Privatisierung kommunaler Aufgaben bleibt die Kommune Aufgabenträger.

      Panaschieren nennt man die Möglichkeit des Wählers, die zu vergebenden Stimmen auf mehr als einen Wahlvorschlag zu verteilen.

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