Grundlagen des Internationalen Steuerrechts. Sebastian Korts

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Grundlagen des Internationalen Steuerrechts - Sebastian Korts Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Steuerrecht

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Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen, der Erbringung von Dienstleistungen oder dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen, wenn es sich um Einkünfte natürlicher Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen handelt, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet22 ansässig sind, soweit die diesen Einkünften entsprechenden Betriebsausgaben/Werbungskosten bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen ungeachtet des § 8 Satz 1 StAbwG bei einer inländischen Veranlagung zu berücksichtigen wären.23 Die Vorschriften zum Steuerabzugsverfahren nach § 30a EStG gelten für diese Einkünfte entsprechend, d.h. die Steuer für die diesen Einkünften entsprechenden Vergütungen sind durch Steuerabzug einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen.

       I. Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte

      Zur Abgrenzung: die Besteuerung ausländischer Einkünfte von inländischen Steuerpflichtigen richtet sich nach §§ 34c, 34d EStG.

      Liegen Einkünfte nach § 49 EStG vor, die damit der beschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, können Doppelbesteuerungsabkommen im konkreten Fall vorsehen, dass die inländische Besteuerung beschränkt oder ausgeschlossen ist (durch Anrechnung oder Freistellung). Diese DBA-Regelungen gehen i.d.R. § 49 EStG vor.

       II. Die Bedeutung der Betriebsstätte

      Der Betriebsstätte kommt erhebliche Bedeutung zu, denn diese ist Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht. Die Betriebsstätte ist weiterhin ein Aufteilungskriterium hinsichtlich der zuzuweisenden Einkünfte und der Zerlegung bei der Gewerbesteuer. Die Betriebsstätte hat für die Einbehaltung von Lohnsteuer Sorge zu tragen sowie die Buchführungspflichten zu erfüllen. Zudem ist die Betriebsstätte umsatzsteuerlicher Anknüpfungspunkt. Die Betriebsstätte hat auch die Dokumentationspflichten des § 90 Abs. 3 AO zu erfüllen.

      Betriebsstätte ist nach der Definition des § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:

       1. die Stätte der Geschäftsleitung,

       2. Zweigniederlassungen,

       3. Geschäftsstellen,

       4. Fabrikations- oder Werkstätten,

       5. Warenlager,

       6. Ein- oder Verkaufsstellen,

       7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,

       8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenna) die einzelne Bauausführung oder Montage oderb) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oderc) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

      länger als sechs Monate dauern.

      § 13 AO definiert den ständigen Vertreter, dies ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

       1. Verträge abschließt, vermittelt oder Aufträge einholt oder

       2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

      Im Rahmen von § 49 EStG wird stets auf die Betriebsstätte nach § 12 AO und nicht auf die nach § 5 OECD-MA verwiesen.

      Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gemäß § 35 EStG erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen. Liegt eine Betriebsstätte vor, besteht Gewerbesteuerpflicht. Handelt es sich um einen ständigen Vertreter, so besteht keine Gewerbesteuerpflicht des Investors. Natürliche Personen und Personengesellschaften als Investoren können den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG und den Staffeltarif (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) in Anspruch nehmen.

       Betrachtet man die Überschriften innerhalb des Einkommensteuergesetzes, so ist leicht zu erkennen, dass § 50 EStG und § 50a EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige und den Steuerabzug regeln.

      21 Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) vom 25.06.2021, BGBl. I, S. 2056 (mit Wirkung ab dem 01.01.2022, § 13 Abs. 1 StAbwG). 22 Diese Liste der EU wird in zweimal jährlich aktualisiert und umfasst derzeit 9 Staaten (Stand 05.10.2021). 23 Vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/28901 vom 22.04.2021, S. 27. 24 Vertiefend zur beschränkten Steuerpflicht: Lüdicke, Probleme der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger im Inland, DStR 2008, Beihefter zu Heft 17, 25. 25 Gesetz

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