Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner

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Problematik nicht mehr, denn dann existiert ja ein Geschlechtseintrag im Sinne eines dritten Geschlechts[76].

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      II. Eine Ehe kann gemäß § 1313 und § 1564 durch eine richterliche Entscheidung, also einen Eheaufhebungs- bzw. Scheidungsbeschluss (Gestaltungsakt) oder durch den Tod eines der Ehegatten beendet werden. Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist in § 15 LPartG geregelt. Jede Entscheidung in Familiensachen erfolgt gemäß § 116 FamFG durch Beschluss.

      101

      III. Die Aufhebung einer Ehe mit ex nunc Wirkung (vgl. § 1313) kommt nur in Betracht, wenn die Aufhebungsvoraussetzungen erfüllt sind[77]:

1. Aufhebungsgrund i.S.d. § 1314 I, II
2. Antragsberechtigung i.S.v. § 1316
3. Antragsfrist i.S.d. § 1317
4. Kein Ausschluss i.S.v. § 1315 oder z.B. Art. 226 I EGBGB

      Zu den Folgen der Aufhebung vgl.: § 1318.

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      IV. Eine Ehe kann gemäß § 1565 I geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Voraussetzungen einer Ehescheidung:

      1. Scheitern der Ehe Das Scheitern einer Ehe kann auf die folgenden drei Arten nachgewiesen werden:

a) durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 I bei einjährigem Getrenntleben und dem Einverständnis beider Ehegatten
b) durch die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 II bei dreijährigem Getrenntleben
c) durch den unmittelbaren Nachweis einer positiven Feststellung des Scheiterns der Ehe nach § 1565 I 2 durch Eheanalyse und Eheprognose.

      2. vor Ablauf des Trennungsjahres: unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II

      3. kein Eingreifen der Härteklauseln des § 1568, 1. und 2. Fall

      Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, die eine Scheidungsantragsschrift erfüllen muss, sind in § 133 FamFG enthalten.

      In Bezug auf die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG gilt: §§ 133, 269 Nr. 1, 270 I FamFG.

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       V. Zu den Scheidungsfolgen gehören:

1. Nachehelichenunterhalt i.S.d. §§ 1569 ff.
2. Zugewinnausgleich i.S.v. § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff.
3. Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. dem VersAusglG
4. Einigung in Bezug auf die Ehewohnung i.S.d. § 1568a und Verteilung der Haushaltsgegenstände i.S.d. § 1568b

       beim Vorhandensein von gemeinsamen Kindern könnten Regelungen für folgende Punkte erforderlich werden:

5. Kindesunterhalt i.S.d. §§ 1601 ff. (Die Kindesunterhaltsansprüche werden i.d.R. erst bei Trennung oder Scheidung der Eltern relevant, da der Kindesunterhalt von gemeinschaftlichen Kindern, sofern beide Eltern ihrer Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, nachkommen, von § 1360 miterfasst wird, wobei sich zugunsten des Kindes aus § 1360 kein eigenes Forderungsrecht herleiten lässt[78]).
6. Sorgerecht (steht grundsätzlich beiden zu, die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil kann unter den Voraussetzungen des § 1671 I erreicht werden)
7. Umgangsrecht i.S.d. § 1684 (bei Stiefkindern kann sich das Umgangsrecht aus § 1685 II herleiten lassen)
8. Kindesherausgabe i.S.v. § 1632

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      VI. Folgende Voraussetzungen bestehen für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich[79] unter Lebenden i.S.v. § 1378 I i.V.m. §§ 1372 ff. (ggf. i.V.m. § 6 LPartG):

1. Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft i.S.v. § 1363
2. Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten (beim Zugewinnausgleich im Todesfall gilt: § 1371)
3. Bestehen einer Zugewinnausgleichsforderung: (Zugewinn [= Endvermögen-Anfangsvermögen] des Anspruchsgegners – Zugewinn [= Endvermögen-Anfangsvermögen] des Anspruchsstellers) : 2 = Höhe der Ausgleichsforderung
4. kein Ausschluss gemäß § 1381
5. keine Verjährung

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       VII. Kontrollfragen (Nennen Sie bitte möglichst jeweils die maßgeblichen Normen!)

1. Welche elementaren Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Ehe wirksam geschlossen werden kann? (Rn. 16, 99)
2. Konnten verschieden geschlechtliche Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen? (Rn. 99)
3. Unter welchen Voraussetzungen kommt die Aufhebung einer Ehe in Betracht? (Rn. 101)
4. Wann liegt eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II vor? (Rn. 25 ff.)
5. Was bedeutet Bedürftigkeit i.S.d. §§ 1570 ff.? (Rn. 34 ff.)

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