Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner
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4. Zwischenergebnis
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Folglich ist zugunsten der J gegen M gemäß § 1378 ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 1150,– € entstanden.
IV. Kein Ausschluss gemäß § 1381
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Der Zugewinnausgleichsanspruch dürfte zudem nicht nach § 1381 I ausgeschlossen sein, wobei dieses Leistungsverweigerungsrecht – da es als Einrede ausgestaltet ist[51] – von M geltend gemacht werden müsste.
Nach dem Tatbestand des § 1381 müsste sich der Antragsteller derart verhalten haben, dass eine Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner als grob unbillig einzustufen wäre, was im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen ist[52]. Nach § 1381 II kommt insoweit insbesondere eine schuldhafte, grob unbillige Beeinflussung der Vermögenslage zulasten des Ausgleichspflichtigen in Betracht.
Im Sinne einer Gesamtbewertung des Einzelfalles kann aufgrund der Untreue des M das ehewidrige Verhalten der J nicht als grob unbillig gewertet werden. Die Ehe zwischen J und M war trotz des ehewidrigen Verhaltens auf beiden Seiten von Arbeitsteilung geprägt, so dass auch beide Partner am Zugewinn teilhaben sollten. Ein Leistungsverweigerungsrecht des M gemäß § 1381 scheidet damit aus.
V. Keine Verjährung
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Der Zugewinnausgleichanspruch unterliegt grundsätzlich i.S.d. § 195 der Regelverjährung von drei Jahren (zur Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren vgl. § 199 IV), wobei der Verjährungsbeginn nach § 199 I zu bestimmen ist. Da der Güterstand bisher nicht beendet wurde, kann folglich die – ebenfalls als Einrede ausgestaltete – Einwendung der Verjährung hier nicht geltend gemacht werden.
Exkurs/Vertiefung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[53] wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 die dreißigjährige Sonderverjährungsregelung für familien- und erbrechtliche Ansprüche, die gemäß § 197 I Nr. 2 a.F. bestanden hatte, aufgehoben.
Darüber hinaus wurden auch direkt im Familien- und Erbrecht geregelte Verjährungsbestimmungen in die Regelverjährung der §§ 195 ff. überführt bzw. angepasst. Im Zuge dessen ist es auch zur Aufhebung des § 1378 IV gekommen, wodurch sich im Verhältnis zur früheren Rechtslage die Verjährungshöchstfrist geändert und der Verjährungsbeginn verschoben hat.
VI. Ergebnis
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J hat gegen M folglich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich aus § 1378 i.V.m. den §§ 1372 ff. i.H.v. 1150,– €.
C. Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
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Fraglich ist, ob J gegen M nach der Scheidung auch ein Anspruch auf Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. den Regelungen des VersAusglG zustehen könnte.
Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich sollen durch den Versorgungsausgleich Nachteile ausgeglichen werden, die ein Ehegatte dadurch erleidet, dass er innerhalb der Ehe keinen (oder nur einen kleinen) Beitrag für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat[54].
Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss deshalb die Hälfte des Wertunterschieds an den anderen Ehegatten auskehren (Zugewinnausgleichsgedanke), vgl. § 1 VersAusglG. Vor allem geschiedenen Hausfrauen und -männern soll dadurch eine eigene soziale Sicherung im Alter bzw. bei Invalidität verschafft werden (Versorgungsgedanke).
Sofern eruiert ist, in welcher Höhe J und M während ihrer Ehe Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit erworben haben, kann festgestellt werden, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleichsanspruch in Betracht kommt.
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Exkurs/Vertiefung:
Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs[55] ist zeitgleich mit dem FamFG und dem Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz zum 1.9.2009 in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung war es, die hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen beizubehalten, jedoch für den Einzelfall durch eine andere Chancen- und Risikoverteilung der jeweiligen Versorgung gerechtere Ergebnisse zu erzielen und klarere Regelungen zu schaffen[56].
D. Unterhaltsanspruch der T gegen M gemäß §§ 1601 ff.
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Gemäß den §§ 1601 ff. könnte M auch gegenüber seiner Tochter T unterhaltspflichtig sein.
Exkurs/Vertiefung:
Vor dem 1.7.1998 bestanden noch Sonderregelungen in Bezug auf Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder, die durch das KindUG und das KindRG aufgehoben wurden[57].
I. Unterhaltsbeziehung
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Das Bestehen eines Unterhaltsanspruches der T gegen M setzt voraus, dass zwischen ihnen eine Unterhaltsbeziehung i.S.d. § 1601 besteht. Nach dieser Norm sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Da T von M abstammt, besteht zwischen ihnen nach § 1589 eine Verwandtschaft in gerader Linie. Zudem ist M auch als gesetzlicher Vater i.S.d. § 1592 Nr. 1 zu qualifizieren, da er zum Zeitpunkt der Geburt der T mit der Mutter der T (vgl. § 1591) verheiratet war. Mithin besteht zwischen T und M eine Unterhaltsbeziehung.
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Exkurs/Vertiefung:
Nach § 1607 III findet eine Legalzession statt, wenn von Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, Unterhalt an das Kind gezahlt wird. Als Legalzessionar kommt gemäß § 1607 III 2 auch der Scheinvater in Betracht, sofern er dem Kind Unterhalt gezahlt hat[58], wobei es gleichgültig ist, ob seine rechtliche Vaterschaft durch die Ehe mit der Mutter des Kindes begründet ist oder auf Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung beruht[59].
II. Bedürftigkeit des Kindes
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Des Weiteren müsste T bedürftig sein. Dies wäre der Fall, wenn bei ihr ein Bedarf besteht und keine eigene Deckungsfähigkeit gegeben ist.
1. Bedarf i.S.v. § 1610
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Der angemessene Unterhaltsbedarf des Kindes i.S.v. § 1610 richtet sich bei Minderjährigen nach dem Lebensstandard der Eltern und wird nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bestimmt, wobei man sich dazu in der Praxis an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientiert.