Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner

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      Exkurs/Vertiefung:

      Als unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II wurde z.B. angesehen:

- Misshandlung durch den Partner[14]
- Alkoholmissbrauch[15]
- dass ein Ehegatte den anderen Ehegatten, nachdem dieser das ehebrecherische Verhältnis entdeckt hatte, zum Geschlechtsverkehr zu dritt aufgefordert hatte[16]
- dauernde Verweigerung des Geschlechtsverkehrs[17]
- intime Beziehung zum Schwager oder der Schwägerin[18].

      Z.T. wird es auch als unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II angesehen, wenn aus einer außerehelichen Beziehung eine Schwangerschaft erwachsen ist[19]: Der Ehemann sollte nicht erst das Trennungsjahr abwarten müssen, um nicht i.S.d. § 1592 Nr. 1 als Vater des von einem anderen Mann gezeugten Kindes zu gelten[20].

      26

      Sinn und Zweck des § 1565 II ist es zum einen, übereilte Scheidungen zu verhindern und die nach § 1565 I vorzunehmende Prognose zu vereinfachen, zum anderen aber auch, einem etwaigen Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken, zu dem es dadurch kommen könnte, dass der eine Partner die Ehe einseitig zerstört und sogleich daraus für sich vorteilhafte Rechtsfolgen herleitet[21].

      Fraglich ist, ob die Situation des „Weiter-miteinander-verheiratet-Seins“ von J und M für J einen derartigen Härtefall darstellt, dass das Abwarten des Trennungsjahres für sie nicht zumutbar ist. Als Anknüpfungspunkt für die Unzumutbarkeit käme allenfalls das Verhältnis von M mit einer Sängerin in Betracht, dies kann für J jedoch bereits insofern schon nicht als unzumutbare Härte i.S.d. § 1565 II qualifiziert werden, als sie selbst ebenfalls nicht treu war.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht stellt nicht per se einen Härtegrund dar[22]. Vielmehr kommt es im Einzelfall auf die besondere Art und Weise sowie die Begleitumstände an[23].

      Es ist daher nicht ersichtlich, warum es für J unzumutbar sein sollte, bis zum Ablauf des Trennungsjahres mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu warten.

      Folglich ist eine Scheidung der zwischen J und M bestehenden Ehe im Jahr 2020 nicht möglich.

      D. Ergebnis

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      J hat im Jahr 2020 keine Möglichkeit, die Ehe mit M zu beenden.

      2. Teil: Folgen bei Beendigung der Ehe

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      Fraglich ist, welche Rechtsfolgen nach Beendigung der Ehe durch Scheidung auf den M zukommen könnten.

      A. Unterhaltsanspruch der J gegen M gemäß §§ 1569 ff.

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      J könnte gegen M nach erfolgter Scheidung ein Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1569 ff. zustehen.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Das Unterhaltsrecht wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 reformiert[25]. Ziel war es, das Kindeswohl zu fördern, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken und das Unterhaltsrecht insgesamt zu vereinfachen. Erreicht wurde dies u.a. durch eine Änderung der Rangfolge bei der Unterhaltsberechnung: Unabhängig davon, aus welcher Verbindung des Unterhaltsschuldners die minderjährigen bzw. privilegiert volljährigen Kinder stammen (erste Ehe, zweite Ehe oder andere Verbindung), nehmen sie jetzt den ersten Rang ein, während die unterhaltsberechtigten Elternteile/Partner nur den 2. Rang einnehmen. Zwar sollte die Unterhaltsreform bereits im Jahre 2007 in Kraft treten, zu einer Verzögerung kam es jedoch, weil das BVerfG am 23.5.2007 seine Entscheidung zu § 1615l vom 28.2.2007 bekannt gab[26]: Das BVerfG sah die sich beim Betreuungsunterhalt aus § 1615l ergebende Schlechterstellung von nichtehelichen Kindern gegenüber ehelichen Kindern als mit Art. 6 V GG unvereinbar an und gab dem Gesetzgeber auf, insoweit eine verfassungsgemäße Neuregelung bis zum 31.12.2008 zu treffen, Die entsprechende Änderung wurde dann in das Artikelgesetz zur Änderung des Unterhalts noch eingearbeitet.

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      Da vorliegend lediglich zu prüfen ist, wozu M gegenüber seiner Frau J nach Beendigung der Ehe verpflichtet sein könnte, ist hier maßgebend, ob die Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches i.S.d. §§ 1569 ff. gegeben sind.

      I. Unterhaltsbeziehung

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      Voraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruches ist es, dass zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner eine Unterhaltsbeziehung besteht. Diese würde hier (nach unterstellter Scheidung) aus der ehemals wirksamen und nunmehr geschiedenen Ehe zwischen J und M resultieren.

      II. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

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      Des Weiteren setzt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus, d.h., dass der anspruchstellende Ehegatte selbst nicht für seinen Unterhalt sorgen kann, vgl. §§ 1569 ff.

      Von einer Bedürftigkeit ist auszugehen, wenn ein gemäß § 1578 nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessender Unterhaltsbedarf aufgrund eines oder mehrerer Tatbestände der §§ 1570-1576 vorliegt und keine eigene Deckungsfähigkeit des anspruchstellenden Ehegatten gegeben ist, vgl. § 1577[27].

      1. Bedarf aufgrund eines oder mehrerer Tatbestände der §§ 1570 ff.

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      Fraglich ist somit zunächst, ob ein Bedarf der J i.S.d. §§ 1570 ff. besteht.

      a) Bedarf nach § 1570

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      In Betracht käme ein Bedarf nach § 1570. Im Sinne dieser Norm kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. J hätte dann – unabhängig von der Unterhaltsberechtigung der T gemäß den §§ 1601 ff. – einen eigenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.

      37

      

      Voraussetzung

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