Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner

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der Ehe dazu verdient und erspart habe. Nach ihrer Rechtsauffassung soll M der J auch die Fortsetzung des unterbrochenen Studiums finanzieren und für ihre Altersversorgung aufkommen, da er durch seine Lügen und die Affäre die Trennung verschuldet habe.

      Auch M holt sich anwaltlichen Rat. Er will wissen, was nach Beendigung der Ehe auf ihn zukommt, insbesondere interessiert ihn, ob er dann unterhaltspflichtig sei. Er äußert den (letztlich unbegründeten) Verdacht, womöglich gar nicht der leibliche Vater der T zu sein. Da er T aber vom ersten Augenblick ins Herz geschlossen habe, möchte er sie in jedem Falle in Zukunft sehen dürfen. Außerdem möchte er wissen, was mit den gemeinsamen Haushaltsgegenständen passieren wird.

      Die Antworten der Rechtsanwälte sind in einem Gutachten vorzubereiten, wobei Getrenntlebensunterhaltsansprüche nicht zu prüfen sind.

      Es ist davon auszugehen, dass M 3000,– € mit in die Ehe gebracht hat, jedoch noch Raten i.H.v. 2000,– € für den erworbenen VW-Bus abzahlen musste. Sein Endvermögen ist mit 5000,– € anzusetzen.

      Das Anfangsvermögen der J lässt sich nicht mehr ermitteln. Ihr Endvermögen ist mit 1000,– € anzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie im April 2020 700,– € für ein Flugticket nach Athen ausgegeben hat, das sie L spendiert hat, um ihn loszuwerden.

      Vorüberlegungen

      13

I. In dieser umfangreichen Klausur sind die Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung darzustellen sowie die Möglichkeiten der Beendigung einer Ehe (Eheaufhebung/Scheidung). Des Weiteren ist darauf einzugehen, welche Rechtsfolgen mit der Beendigung einer Ehe verbunden sind, wobei Getrenntlebensunterhaltsansprüche explizit nicht zu prüfen sind.
II. Problematisch ist hier insbesondere, die prüfungsrelevanten Punkte an den jeweils passenden Stellen zu diskutieren. Häufig wird der Fehler gemacht, im Rahmen der Prüfung einer wirksamen Eheschließung sämtliche diesbezüglich existierenden Soll-Vorschriften zu zitieren. Tatsächlich ist eine Ehe jedoch bereits wirksam geschlossen, wenn sich: 1. zwei volljährige (vgl. § 1303) Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts (vgl. § 1353), 2. vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten 3. gegenseitig den Eheschließungswillen erklären (vgl. § 1310).
III. Zeitleiste: [Bild vergrößern]

      Gliederung

      14

1. Teil: Rechtslage im Jahr 2020 – Beendigung bzw. Auflösung der Ehe
A. Vorliegen einer wirksamen Ehe
B. Aufhebung der Ehe
C. Scheidung der Ehe
I. Scheitern der Ehe
II. Keine Härte i.S.d. § 1568 1. Fall oder § 1568 2. Fall
III. Unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 II
D. Ergebnis
2. Teil: Folgen bei Beendigung der Ehe gegen M gemäß §§ 1569 ff.
A. Unterhaltsanspruch der J gemäß §§ 1569 ff.
I. Unterhaltsbeziehung
II. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
1. Bedarf aufgrund eines oder mehrerer Tatbestände der §§ 1570 ff.
a) Bedarf nach § 1570
b) Bedarf nach § 1575
2. Keine eigene Deckungsfähigkeit
III. Leistungsfähigkeit
IV. Rangfolge
V. Kein Ausschluss
1. Ausschluss wegen kurzer Ehedauer gem. § 1579 Nr. 1
2. Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 7
3. Ausschluss gemäß § 1579

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