Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner

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Kind der geschiedenen Eheleute anzusehen ist. Von M wird das zwar vorliegend bezweifelt, dies ist jedoch insofern unerheblich, als für die Abstammung im materiell-rechtlichen Sinne allein die §§ 1591 ff. maßgebend sind.

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      Danach ist J die Mutter des Kindes, da sie T geboren hat, vgl. § 1591, und M der Vater der T, da er zur Zeit der Geburt mit J verheiratet war, vgl. § 1592 Nr. 1.

      Die Qualifizierung als Vater gilt in Bezug auf M solange, wie er nicht erfolgreich die Vaterschaft angefochten hat, wie der Umkehrschluss (arg. e contrario) aus § 1599 I zeigt. Trotz der von M geäußerten Zweifel hat er bisher die Vaterschaft nicht angefochten und eine Anfechtung wäre letztlich auch unbegründet. T gilt somit als gemeinschaftliches Kind des M und der J.

      T wäre – wenn die Scheidung so schnell wie möglich durchgeführt würde – noch keine drei Jahre alt, so dass J ein Anspruch aus § 1570 zusteht.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Sofern nach Ablauf der drei Jahre dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer (Teilzeit-)Beschäftigung nicht zuzumuten wäre[28], könnte ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 in Betracht kommen. Dabei ist zwischen dem Erwerbslosenunterhalt i.S.v. § 1573 I als Schutz vor sozialem Abstieg und dem Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II zu unterscheiden, der ein angemessenes Einkommen bis zur Erreichung des vollen Unterhalts nach § 1578 sichert[29].

      b) Bedarf nach § 1575

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      Fraglich ist, ob auch nach § 1575 ein Bedarf der J vorliegen könnte. Ein Anspruch i.S.v. § 1575 stünde J zu, wenn sie ihre Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ehe abgebrochen hätte, ein erfolgreicher Abschluss des Studiums zu erwarten ist und dieser ihr eine nachhaltige Sicherung des Einkommens ermöglichen könnte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da J das Studium nur deshalb nicht fortgesetzt hat, weil sie bisher insoweit nicht erfolgreich war, nicht aber aufgrund ihrer Ehe mit M. Folglich scheidet ein Bedarf nach § 1575 aus.

      2. Keine eigene Deckungsfähigkeit

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      Des Weiteren dürfte auf Seiten der J keine eigene Deckungsfähigkeit bestehen. An der Deckungsfähigkeit fehlt es, wenn der Anspruchsteller nicht in der Lage ist, sich aus seinen Einkünften bzw. aus seinem Vermögen selbst zu unterhalten, vgl. § 1577 I. Vorliegend verfügt J lediglich über ein Guthaben i.H.v. 1000,– €, so dass auch diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist.

      III. Leistungsfähigkeit

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      Darüber hinaus müsste M i.S.v. § 1581 leistungsfähig sein. Im Sinne dieser Norm müsste es dem Unterhaltsverpflichteten möglich sein, ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts den Nachehelichenunterhalt zu zahlen.

      Davon ist hier auszugehen, da M bisher auch imstande war, durch seine Tätigkeit nicht nur seinen eigenen Unterhalt zu erwirtschaften und sein Erfolg als Musiker immer größer wurde.

      IV. Rangfolge

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      M kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich J mit einer Unterhaltsforderung zunächst an andere Angehörige, wie z.B. ihre Eltern zu wenden habe. Gemäß § 1584 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte aufgrund nachehelicher Solidarität[30] vor anderen Verwandten des Berechtigten, so dass M in Bezug auf eine Unterhaltspflicht gegenüber J vorrangig heranzuziehen ist.

      Sofern M für J und T Unterhalt leisten müsste und seine Einkünfte insoweit nicht ausreichen würden, wäre § 1609 heranzuziehen, der die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten festlegt, vgl. § 1582. Im Sinne dieser Normen wäre T vorrangig vor J zu berücksichtigen.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Wie bereits unter Rn. 31 ausgeführt, wurde durch die Reform des Unterhaltsrechts die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geändert. Dadurch ist die Rechtsposition des geschiedenen Ehegatten nicht mehr ganz so stark, insbesondere sind die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nicht mehr mit denen minderjähriger, unverheirateter Kinder bzw. mit denen privilegierter Volljähriger i.S.v. § 1603 II 2 gleichrangig, sondern insoweit nachrangig, vgl. §§ 1609, 1582.

      V. Kein Ausschluss

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      Fraglich ist jedoch, ob der Anspruch der J auf Unterhalt gemäß § 1579 ausgeschlossen sein könnte.

      1. Ausschluss wegen kurzer Ehedauer gemäß § 1579 Nr. 1

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      Es könnte sich aus § 1579 Nr. 1 ein Ausschlussgrund für den Unterhaltsanspruch aufgrund der voraussichtlich relativ kurzen Ehedauer über § 1579 Nr. 1 ergeben. Eine kurze Ehedauer ist i.d.R. anzunehmen, wenn zwischen Eheschließung und Zustellung des Ehescheidungsantrags an den Antragsgegner (Rechtshängigkeit der Scheidungssache[31]) lediglich bis zu 2 Jahre liegen[32], während eine Ehe von mehr als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr als kurz gewertet wird[33].

      Sollte J so früh wie möglich den Scheidungsantrag einreichen, wäre die Ehe zwischen J und M als kurz i.S.d. § 1579 Nr. 1 zu qualifizieren, so dass ein Ausschluss nach § 1579 Nr. 1 gerechtfertigt sein könnte.

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      Nach § 1579 Nr. 1 2. Hs. ist jedoch die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege/Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann.

      Selbst wenn die Kinderbetreuungszeit nicht einfach schematisch der Ehedauer hinzuzurechnen ist[34], kann J für den Zeitpunkt nach der Scheidung, jedenfalls bis T drei Jahre alt ist, Unterhalt gemäß § 1570 verlangen, so dass ein Ausschluss über § 1579 Nr. 1 ausscheidet.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Sinn und Zweck des § 1579 Nr. 1 2. Hs. ist es, zu verhindern, dass einem Ehegatten, der längere Zeit nach der Scheidung mit der Kindesbetreuung beschäftigt war und demgemäß Unterhalt wegen Kindesbetreuung bezogen hat, der Folgeunterhalt nach den §§ 1571 Nr. 2, 1572 Nr. 2 und § 1573 III unter Hinweis auf eine kurze Ehedauer versagt werden kann[35].

      Der BGH hatte im Einklang mit dem Wortlaut des § 1579 Nr. 1 der Ehedauer auch die Zeit gleichgestellt, in der voraussichtlich künftig Unterhalt hätte verlangt werden können[36], was im Ergebnis dazu führte, dass § 1579 Nr. 1 praktisch gar nicht mehr anwendbar war, wenn aus einer nur sehr kurzen Ehe ein Kind hervorgegangen war. Addiert man in einem solchen Fall zur tatsächlichen Ehedauer die voraussichtlichen Kinderbetreuungszeiten hinzu, ergibt sich zumeist ein Zeitraum, der über drei Jahren liegt und somit nicht mehr als kurz i.S.v.

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