Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner

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4. Vertraglicher Ausschluss i.S.d. § 1585c bzw. Ausschluss i.S.d. § 1586 VI. Art der Unterhaltsgewährung VII. Ergebnis B. Anspruch der J gegen M auf Zugewinnausgleich i.S.d. § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff. I. Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft II. Beendigung zu Lebzeiten III. Zugewinnausgleichsforderung 1. Zugewinn des Anspruchsgegners 2. Zugewinn der Anspruchstellerin 3. Hälfte der Differenz 4. Zwischenergebnis IV. Kein Ausschluss gemäß § 1381 V. Keine Verjährung VI. Ergebnis C. Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) D. Unterhaltsanspruch der T gegen M gemäß §§ 1601 ff. I. Unterhaltsbeziehung II. Bedürftigkeit des Kindes 1. Bedarf i.S.v. § 1610 2. Keine eigene Deckungsfähigkeit III. Leistungsfähigkeit IV. Rangfolge V. Kein Ausschluss VI. Art der Unterhaltsgewährung VII. Ergebnis E. Sorge- und Umgangsrecht I. Elterliche Sorge II. Umgangsrecht F. Ehename G. Verteilung der Haushaltsgegenstände

      Lösung

      1. Teil: Rechtslage im Jahr 2020 – Beendigung bzw. Auflösung der Ehe

      15

      Eine Ehe kann gemäß § 1313 und § 1564 durch eine richterliche Entscheidung oder durch den Tod eines der Ehegatten beendet werden. Ob im vorliegenden Fall im Jahr 2020 die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung i.S.d. § 1313 oder Scheidung i.S.d. § 1564 erfüllt sind, muss erst beurteilt werden, wenn zwischen J und M überhaupt eine wirksame Ehe besteht.

      Exkurs/Vertiefung:

      Während es in § 1313 und § 1564 bislang hieß, eine Ehe könne nur durch Urteil aufgehoben werden, wurde das Wort: „Urteil“ (durch das FGG-Reformgesetz[1]) mit Wirkung zum 1.9.2009 durch den Begriff „Entscheidung“ ersetzt. Da die Entscheidung in Familiensachen gemäß § 116 FamFG durch Beschluss erfolgt, wird eine Ehe nunmehr durch einen Beschluss aufgehoben.

      Unabhängig vom Terminus bleibt es dabei, dass ein Gestaltungsakt des Gerichts vorliegen muss. Gestaltungsakt insofern, als es unmittelbar durch den richterlichen Ausspruch zu einer Änderung der Rechtslage kommt.

      A. Vorliegen einer wirksamen Ehe

      16

      Fraglich ist, ob J und M rechtswirksam verheiratet sind.

      Eine Ehe ist jedenfalls

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