Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner

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Soergel, Hans Theodor Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: Band 14, Sachenrecht 1, §§ 854-984, 13. Auflage 2002 Band 17/1, Familienrecht 1/1, §§ 1297-1588, 13. Auflage 2013 Band 21, Erbrecht 1, §§ 1922-2063, 13. Auflage 2002 Band 22, Erbrecht 2, §§ 2064-2273, §§ 1-35 BeurkG, 13. Auflage 2003 Band 23, Erbrecht 3, §§ 2274-2385, 13. Auflage 2002 zit.: Soergel/Bearbeiter Staudinger, Julius von Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: Buch 1, Allgemeiner Teil, §§ 164-240, Neubearbeitung 2019 Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 812-822, Neubearbeitung 2007 Buch 4, Familienrecht, Einleitung zum Familienrecht, §§ 1297-1362, Anhang zu §§ 1297 ff., Neubearbeitung 2018 Buch 4, Familienrecht, §§ 1353-1362, Neubearbeitung 2018 Buch 4, Familienrecht, §§ 1363-1407, Neubearbeitung 2017 Buch 5, Erbrecht, Einleitung zum Erbrecht, §§ 1922-1966, Neubearbeitung 2017 Buch 5, Erbrecht, §§ 1967-2063, Neubearbeitung 2016 Buch 5, Erbrecht, §§ 2064-2196, Neubearbeitung 2019 Buch 5, Erbrecht, §§ 2265-2338, Neubearbeitung 2014 Buch 5, Erbrecht: §§ 2346-2385, Neubearbeitung 2016 zit.: Staudinger/Bearbeiter Thalmann, Wolfgang; May, Günther; Benner, Susanne Praktikum des Familienrechts, 5. Auflage 2006, zit.: Thalmann/May/Benner, Praktikum des FamR Thomas, Heinz; Putzo, Hans u.a. Zivilprozessordnung FamFG, Verfahren in Familiensachen GVG, Einführungsgesetz, EU Zivilverfahrensrecht Kommentar, 42. Auflage 2021, zit.: Thomas/Putzo/Bearbeiter, ZPO Tschernitschek, Horst; Saar, Stefan Familienrecht, Lehrbuch, 4. Auflage 2008, zit.: Tschernitschek/Saar, FamR Westermann, Harm Peter; Staudinger, Ansgar BGB-Sachenrecht, 13. Auflage 2017, zit.: Westermann/Staudinger, SachenR Westermann, Harm Peter; Bydlinski, Peter; Arnold, Stefan BGB-Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 9. Auflage 2020, zit.: Westermann/Bydlinski/Arnold, SchuldR AT Ziegler, Eberhard; Mäuerle, Karl-Heinz Familienrecht, 2. Auflage 2000, zit.: Ziegler/Mäuerle, FamR Zöller, Richard Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, zit.: Zöller/Bearbeiter, ZPO

1. Teil Allgemeiner Teil

      1

      Im ersten juristischen Examen wird man im Rahmen von familien- und erbrechtlichen Klausuren auf Aufgabenstellungen treffen, die aus anderen Gebieten des Bürgerlichen Rechts bereits bekannt sind. So wird z.B. nach der Rechtslage gefragt, konkret die Beurteilung erbeten, ob Ansprüche auf Herausgabe, Zahlung etc. bestehen oder aber es wird z.B. die gutachterliche Beurteilung eines Sachverhalts als Vorbereitung eines anwaltlichen Rates verlangt.

      Selbst wenn ein verfahrensrechtlicher Einstieg (z.B. FamFG- oder ZPO-Verfahren) verlangt sein sollte, wird der Schwerpunkt der Klausur i.d.R. im materiell-rechtlichen Bereich liegen. Soweit nicht Standardprobleme abgefragt werden, ergibt sich – insbesondere bei Verfahrensfragen – die Antwort zumeist direkt aus dem Gesetz.

      2

      Im ersten Examen ist es bei familien- und erbrechtlichen Klausuren – wie auch bei allen anderen juristischen Aufgabenstellungen – besonders wichtig, den Sachverhalt genau zu lesen, sich ausschließlich auf die dort aufgeworfenen Fragestellungen zu konzentrieren und den Gutachtenstil konsequent einzuhalten. Sofern nämlich der Obersatz richtig formuliert wurde, lässt sich nach Darstellung der erforderlichen Definitionen und der Subsumtion leicht überprüfen, ob die in der conclusio getroffene Aussage tatsächlich mit dem Obersatz korrespondiert. Man sollte sich zu Beginn jeder Anspruchsprüfung auch nicht scheuen, anhand der Fragestellung: „wer, von wem, was, woraus?“ zu verifizieren, dass alle erforderlichen Angaben in jedem Prüfungseinstieg und korrespondierend im Ergebnissatz enthalten sind. Auf diese Art und Weise lassen sich logische Brüche vermeiden und die Folgerichtigkeit der eigenen Ausführungen unterliegt einer Überprüfung. Wichtig ist zudem die Arbeit mit dem Gesetz im Definitions- bzw. Subsumtionsteil. Insoweit ist es unabdingbar, die entscheidungserheblichen Normen jeweils zu zitieren.

      3

      Selbst wenn die Art, zur richtigen bzw. vertretbaren Lösung einer Klausur zu gelangen, so individuell sein wird, wie es auch die Menschen sind, die sich mit der Suche nach der Lösung beschäftigen, gibt es doch einige Grundregeln, deren Beachtung grundsätzlich hilfreich sein könnte.

      Beim ersten Lesen des Sachverhaltes ist es sinnvoll, unmittelbar zu notieren, welche Probleme direkt als solche erkannt werden, damit diese anfänglichen Gedanken, die bei der Schwerpunktbildung im Rahmen der eigenen Lösungsfindung relevant sein können, nicht in Vergessenheit geraten.

      4

      Im zweiten Schritt sollte mit der Grobgliederung begonnen werden, wobei insbesondere bei erbrechtlichen Klausuren Personenskizzen und evtl. Zeitleisten hilfreich sein können. Zudem muss erkannt werden, ob nach der Aufgabenstellung ein rein materieller oder ein prozessualer Aufbau geboten ist.

      Bei einem prozessualen Aufbau hilft es, sich auf das Grundschema jeder Rechtsbehelfsprüfung (wie z.B. auch der des verwaltungsrechtlichen Widerspruches) zu besinnen. Stellung zu nehmen ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung insbesondere zu den Punkten: Zuständiges Gericht, Statthafte Verfahrensart, Form/Frist, Beschwer, bevor innerhalb des Begründetheitsteils mit der materiellen Prüfung begonnen wird. Entscheidend für jeden Klausuraufbau ist allein die im Anschluss an den Sachverhalt aufgeworfene Fragestellung; zu prüfen ist ausschließlich, wonach dort gefragt ist.

      5

      Bei der materiell-rechtlichen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Erarbeitung von Streitständen zu richten. Unabhängig davon, ob man sich für die konventionelle, historische oder problemorientierte Darstellung von Streitständen entscheidet, sollte man – soweit möglich – bei der Diskussion folgende Reihenfolge in der Auseinandersetzung mit dem streitigen Punkt einhalten: Auszugehen ist im Sinne der grammatischen bzw. philologischen Interpretation vom Wortsinn der in Rede stehenden Norm. Fortzufahren ist im Anschluss daran mit der systematischen Interpretation, indem überlegt wird, in welchem Gesetzeszusammenhang die fragliche Norm überhaupt steht. Sodann ist, wenn ergiebig und im Einzelfall bekannt, auf die historische bzw. genetische Interpretation abzustellen und abschließend teleologisch zu interpretieren, indem Sinn und Zweck der Rechtsnorm zur Interpretation herangezogen werden. Insbesondere bei den Streitständen, die rund um die Regelungen der §§ 1365, 1369 existieren, führt eine Rückbesinnung auf Sinn und Zweck dieser Paragraphen stets zu sachgerechten Ergebnissen.

      6

      Etwa nach Ablauf des ersten Drittels der Zeit, die zur Bearbeitung insgesamt zur Verfügung steht, sollte mit der Reinschrift begonnen werden, wobei zu diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bereits gedanklich vollständig erfasst und die Grobgliederung

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