Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner

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unverheirateten Kindern, • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 960 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1160 EUR. Hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1400 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 550 EUR enthalten. 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 7. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. 9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten. 10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

       B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1a, b oder c, jedoch 50%.
[. . .]

      Vorüberlegungen

      107

I. Im 1. Teil dieser Klausur ist zu erkennen, ob ein Verlöbnis trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit wirksam geschlossen werden kann.
II. Bei der Lösung des 2. Teils bereitete es den Studierenden des Öfteren Probleme, sich lediglich auf die vorgegebenen Fragestellungen zu konzentrieren. Immer wieder wurde auch die Frage nach Unterhaltsansprüchen des F gegen den/die frühere Partner:in bzw. der Kinder gegen das andere Elternteil diskutiert. Bei der Bearbeitung von Sachverhalten gilt jedoch das strikte Gebot, nichts dazu zu erfinden und sich ausschließlich auf die aufgeworfene(n) Fragestellung(en) zu konzentrieren. Die Abwandlungen erfordern eine Auseinandersetzung mit dem Abstammungsrecht des BGB und der vom BGH verwendeten Differenzmethode.
III. Diejenigen Studierenden, die sich mit der Düsseldorfer Tabelle noch nicht beschäftigt hatten, fühlten sich von einer Aufgabenstellung, wie derjenigen, die hier im 3. Teil aufgeführt wurde, schnell überfordert und auch der Hinweis zum Ehegesetz bereitete immer wieder Schwierigkeiten. Wichtig ist es jedoch, auch bei unbekannten Themengebieten die Ruhe zu bewahren und die erforderlichen Informationen aus dem vorhandenen Material (Sachverhalt, Anlagen und Gesetz) herauszulesen. Der Hinweis auf das EheG sollte in jedem Fall einen Blick ins EGBGB evozieren. Im EGBGB befinden sich nämlich u.a. Übergangsregelungen, aus denen hervorgeht, welches Recht nach einer gesetzlichen Neuregelung auf „Altfälle“ anzuwenden ist, vgl. dazu auch: Rn. 182.
IV. Zeitleiste des 3. Teils: [Bild vergrößern]

      Gliederung

      108

1. Teil: Beziehung zwischen H und T
A. Ansprüche der H gegen T

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