Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner

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Mutterschaft der H über § 1591 II. Mutterschaft der F 1. Mutterschaft über § 1591 2. Mutterschaft über § 1592 Nr. 1 3. Mutterschaft über die Regelungen der Stiefkindadoption i.S.d. §§ 1754 I 2. Alt., 1752 a) Voraussetzungen einer Adoption b) Zwischenergebnis III. Ergebnis C. Abwandlung II: Unterhaltsanspruch der F gegen H aus §§ 1569 ff. I. Unterhaltsbeziehung II. Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten III. Leistungsfähigkeit IV. Rangfolge V. Kein Ausschluss VI. Art der Unterhaltsgewährung VII. Höhe des Unterhaltsanspruches VIII. Ergebnis 3. Teil: Beziehung zwischen D und R A. Wirksamkeit der zwischen D und R bestehenden Ehe B. Aufhebung der Ehe I. Aufhebungsvoraussetzungen 1. Aufhebungsgrund i.S.d. § 1314 I, II 2. Antragsberechtigung i.S.v. § 1316 3. Antragsfrist i.S.d. § 1317 4. Kein Ausschluss a) Ausschlussgrund i.S.v. § 1315 I Nr. 5 b) Ausschlussgrund i.S.v. Art. 226 I EGBGB 5. Ergebnis II. Ergebnis C. Bezifferung des Unterhaltsanspruches nach der Düsseldorfer Tabelle

      Lösung

      1. Teil: Beziehung zwischen H und T

      A. Ansprüche der H gegen T

      109

      Fraglich ist, welche Ansprüche der H gegen T aufgrund der Tatsache zustehen könnten, dass er ihr erklärt, sie – entgegen des abgegebenen Eheversprechens – nicht mehr heiraten zu wollen.

      I. Anspruch der H gegen T auf Eingehung der Ehe aus einem Verlöbnis

      110

      Möglicherweise könnte aus dem Verlöbnis, das laut Sachverhalt zwischen H und T geschlossen wurde, ein Anspruch der H auf Eingehung der Ehe erwachsen sein.

      Unabhängig von der Frage, ob man das Verlöbnis trotz Minderjährigkeit der H für wirksam hält oder nicht, ist die Verpflichtung zur Eheschließung weder direkt noch indirekt erzwingbar. Die Einklagbarkeit einer Heirat scheidet bereits aufgrund des Wortlauts des § 1297 I aus. Hier heißt es nämlich, dass aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden kann. Zudem besteht wegen § 120 III FamFG keine Vollstreckungsmöglichkeit.

      Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des hier geschlossenen Verlöbnisses

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