Straßenverkehrsrecht – StVR. Deutschland

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Straßenverkehrsrecht – StVR - Deutschland

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nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet.

      36

      Zeichen 262

      

      Tatsächliches Gewicht

      Erläuterung

      Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.

      37

      Zeichen 263

      

      Tatsächliche Achslast

      38

      Zeichen 264

      

      Tatsächliche Breite

      39

      Zeichen 265

      

      Tatsächliche Höhe

      40

      Zeichen 266

      

      Tatsächliche Länge

      41

      Zeichen 267

      

      Verbot der Einfahrt

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.

      41.1

      

      Erläuterung

      Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen.

      42

      Zeichen 268

      

      Schneeketten vorgeschrieben

      43

      Zeichen 269

      

      Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten.

      44

      Zeichen 270.1

      

      Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen

      Ge- oder Verbot

      Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.

      Erläuterung

      Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,

      die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sind;

      die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.

      45

      Zeichen 270.2

      

      Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen

      46

      

      Erläuterung

      Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.

      47

      Zeichen 272

      

      Verbot des Wendens

      Ge- oder Verbot

      Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.

      48

      Zeichen 273

      

      Verbot des Unterschreitens des angebenen Mindestabstandes

      Ge- oder Verbot

      Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug

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