Total Compensation. Frank Maschmann

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Total Compensation - Frank Maschmann Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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des Weisungsgebers. Es kommt auf den Umfang der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei Ausübung seiner Tätigkeit an und nicht darauf, ob der Geschäftsführer in einem Arbeitsverhältnis im engeren Sinne bei der Gesellschaft steht.110

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      Der Geschäftsführer der GmbH bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG,120 ungeachtet des Umstands, dass der Geschäftsführer in aller Regel kein Arbeitnehmer im formalen Sinne ist. Dies gilt für Fremd- wie auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei Letzteren sind im Zusammenhang mit der Vergütung indes die schon dargestellten Grundsätze des Verbots der verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten.

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      Rückständige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung gegen die Gesellschaft sind nach Wegfall der §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 61 Abs. 1 Nr. 1a KO einfache Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO.123

      Erfüllungsort für die Gehaltszahlungen ist der Ort, an dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, für die Verjährung gelten die §§ 195 ff. BGB mit der Folge einer dreijährigen kenntnisabhängigen Regelverjährung zum Jahresende (§ 199 Abs. 1 BGB). Der kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB dürfte im Fall von Vergütungsansprüchen demgegenüber ein sehr begrenzter Anwendungsbereich zukommen, etwa bei unbekannten Tantiemeansprüchen.

      51 Ein Beispielsfall findet sich bei KG 12.3.1996, 14 U 7775/95, GmbHR 1996, 613, 614; Gehrlein/Witt/Volmer-Witt, Kap. 5 Rn. 50; ablehnend Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, § 35 Rn. 182. 52 Ulmer/Habersack/Löbbe-Paefgen, § 35 Rn. 187; Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, Anh. § 6 Rn. 32; Gehrlein/Witt/Volmer-Witt, Kap. 5 Rn. 51. 53 Eingehende Darstellung bei Besgen-Velten, Teil 3 Rn. 92; Greven, BB 2009, 2154 ff. 54 Scholz-Schneider/Hohenstatt, § 35 Rn. 352; MüKoGmbHG-Jaeger, § 35 Rn. 315; MüGesR III-Marsch-Barner/Diekmann, § 43 Rn. 23. 55 Scholz-Schneider/Hohenstatt, § 35 Rn. 353 f.; Jula, S. 194 f. 56 Gehrlein/Witt/Volmer-Witt, Kap. 5 Rn. 52; Ulmer/Habersack/Löbbe-Paefgen, § 35 Rn. 183. 57 Scholz-Schneider/Hohenstatt, § 35 Rn. 353; MüKoGmbHG-Jaeger, § 35 Rn. 307. 58 BGH, 14.5.1990, II ZR 126/89, BGHZ 111, 224, 226; Ulmer/Habersack/Löbbe-Paefgen, § 35 Rn. 184. 59 Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Mehrheits- oder einen nur mit einer Minderheit beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, vgl. Michalski-Spönemann, Systematische Darstellung 3 Rn. 595. 60 Vgl. die Darstellung bei Jula, S. 195, und Reiserer/Heß-Emmerich/Peters, S. 175 ff. 61 Ausführlich Scholz-Schneider/Hohenstatt, § 35 Rn. 354 m.w.N. 62 Scholz-Schneider/Hohenstatt, § 35 Rn. 354 unter Verweis auf BFH 12.10.1995, 1 R 27/95, BB 1996, 250, 251; Uckermann/Heilck, NZA 2014, 1187, 1189. 63 Uckermann/Heilck, NZA 2014, 1187, 1189; Lange, GmbHR 1991, 427; Scheuffele, GmbHR 2009, 1254, 1259. 64 Hier gelten die arbeitsrechtlichen Grundsätze entsprechend, vgl. Besgen-Velten, Teil 3 Rn. 24 ff. und Kap. 20.

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