Behindert! "Wie kann ich helfen"?. Adam Merschbacher

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Behindert!

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geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist. Der Gerichtshof führt aus, dass der Begriff "Behinderung", anders als die Arbeitgeber in diesen beiden Rechtssachen geltend machen, nicht unbedingt den vollständigen Ausschluss von der Arbeit oder vom Berufsleben impliziert. Ferner hängt die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung nicht von der Art der zu treffenden Vorkehrungsmaßnahmen, wie z. B. der Verwendung besonderer Hilfsmittel, ab. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob bei den Arbeitnehmerinnen im vorliegenden Fall Behinderungen vorlagen.

      Man hat die unzähligen Erscheinungen von Behinderungen nach ihren Arten von Einschränkungen eingeordnet, die das Denk-, Lern-, Sprach-, Verhaltens- oder Wahrnehmungsvermögen beeinträchtigen. Die offizielle und rechtsgültige Definition für Deutschland liefert § 2 Absatz 1 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX), worin Menschen als behindert gelten, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Auf welche Leistungen die Betroffenen ab welchem Grad der Behinderung in diesem Fall Anspruch haben, regelt ebenfalls das Neunte Sozialgesetzbuch

      Die Arten von Behinderungen lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

      • Körperliche Behinderungen, z. B. motorische Einschränkungen, Beeinträchtigungen der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit, chronische Krankheiten

      • Geistige Behinderungen, z. B. Lernbehinderungen, gestörte kognitive Fähigkeiten, stark unterdurchschnittliche Intelligenz

      • Seelische Behinderungen, z. B. Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Suchtkrankheiten, Psychosen

      Sowohl die Schwere von Behinderungen als auch deren Ursachen sind völlig unterschiedlich. Einige bestehen von Geburt an, andere werden erst durch einen Unfall oder eine Krankheit im Laufe des Lebens „erworben“. Gerade im hohen Lebensalter kommen viele Faktoren zusammen, die den Betroffenen auf mehrfache Art und Weise einschränken können. Ein abschreckendes Beispiel ist das von Michael Schumacher, dem erfolgreichsten Formel-1-Piloten, der in seinen Rennen Kopf und Kragen riskiert hat, wobei nie schwere Unfälle geschahen. Im Dezember 2013 zog er sich bei einem Skiunfall schwerste Kopfverletzungen zu und befindet sich seither in medizinischer Rehabilitation. Niemand kann sich daher sicher sein, wann und ob ihn ein solch schweres Schicksal trifft. Zu den unterstützenden Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen gehören entsprechende Therapien, medizinische Behandlungen und die Pflege und Betreuung von Behinderten, die nicht mehr alleine zurechtkommen. Dabei besteht in den verschiedenen Therapien meist nur der bescheidene Anspruch den augenblicklichen Zustand zu erhalten und einer Verschlechterung vorzubeugen.

      Der Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung besteht nach dem Sozialgesetzbuch IX darin, dass man behindert ist, wenn man einen GdB von 20, 30 oder 40 hat (§ 69 Abs. 1 SGB IX).

      Als schwerbehindert bezeichnet man jemanden, mit mindestens einem GdB von 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

      Wer eine Behinderung mit einem Grad von 30 oder 40 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 3 SGB IX).

      Man bezeichnet in der Umgangssprache den Grad der Behinderung (GdB) überwiegend mit dem Faktor "Prozent". Der GdB wird ausschließlich in 10er-Graden festgestellt.

      Zur Unterscheidung hat man in der "Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung" (VersMedV) viele Krankheiten mit dem jeweiligen GdB aufgeführt:

      GdS-Tabelle

      Den GdB findet man unter Anlage zu § 2 VersMedV. (Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, vom 10. Dezember 2008) Hier eine Inhalts-Übersicht:

       Teil A: Allgemeine Grundsätze

      1. Schädigungsfolgen

      2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)

      3. Gesamt GdS

      4. Hilflosigkeit

      5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen

      6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung

      7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse

       Teil B: GdS-Tabelle

      1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle

      2. Kopf und Gesicht

      3. Nervensystem und Psyche

      4. Sehorgan

      5. Hör- und Gleichgewichtsorgan

      6. Nase

      7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege

      8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen

      9. Herz und Kreislauf

      10. Verdauungsorgane

      11. Brüche (Hernien)

      12. Harnorgane

      13. Männliche Geschlechtsorgane

      14. Weibliche Geschlechtsorgane

      15. Stoffwechsel, innere Sekretion

      16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

      17. Haut

      18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

       Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht

      1. Ursachenbegriff

      2. Tatsachen zur Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs

      3. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs

      4. Kannversorgung

      5. Mittelbare Schädigungsfolgen

      6. Absichtlich herbeigeführte Schädigungen

      7. Anerkennung im Sinne der Entstehung und Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung

      8. Arten der Verschlimmerung

      9. Fehlen einer fachgerechten Behandlung

      10. Folgen von diagnostischen Eingriffen, vorbeugenden und therapeutischen Maßnahmen

      11. Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod

      12. Vorschaden. Nachschaden, Folgeschaden

      13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagenstufen

       Teil D: Merkzeichen

      1.

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