Behindert! "Wie kann ich helfen"?. Adam Merschbacher

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Behindert!

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      2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)

      3. (aufgehoben)

      4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)

       Weitere Merkzeichen sind

      - Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)

      - Hilflosigkeit (Merkzeichen H)

      - Blindheit (Merkzeichen Bl)

      - Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht (Merkzeichen RF)

      Diese Vorgaben sind das „Gebetbuch“ für die Beurteilung und Anerkennung von Behinderten. Einige Krankheiten geben eine ungefähre Einstufungsmöglichkeit vor, wie:

StotternGdB
leicht0-10
mittelgradig, situationsunabhängig20
schwer, auffällige Mitbewegungen30-40
mit unverständlicher Sprache50

       Lymphödem

      an einer Gliedmaße

ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage0-10
mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung20-40
mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß50-70
bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße80

      Andere Krankheiten lassen sich überhaupt nicht einordnen, wie z. B.

       Akute Leukämien

      Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100.

      Nach dem ersten Jahr

      • bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,

      • bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).

      Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten.

       Multiple Sklerose

      Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen (von 0-100 ist alles möglich).

      Den Grad der Behinderung und damit auch die Schwerbehinderung stellt je nach Bundesland das örtlich für Dich zuständige Versorgungsamt, Amt für soziale Angelegenheiten, das Amt für Familie und Soziales oder das Amt für Versorgung fest. Welche Behörde für Dich zuständig ist, erfährst Du bei Deiner Gemeinde oder Stadtverwaltung.

      Die Entscheidung des Versorgungsamtes beruht auf der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

      Besprich am besten schon im Vorfeld des Verfahrens mit den behandelnden Ärzten oder Deinem Hausarzt, welche Funktionsbeeinträchtigungen Du geltend machen kannst und welche Unterlagen Du dafür benötigst.

      Neben persönlichen Daten und Fragen zum Krankenversicherungsverhältnis musst Du alle Ärzte angeben, die Dich behandelt haben und/oder noch behandeln. Selbst Krankenhausaufenthalte sind aufzuführen. Hast Du aktuelle Unterlagen über Deinen Gesundheitszustand (z.B. Entlassungsberichte eines Krankenhauses oder Röntgenbilder), füge diese bei. Das beschleunigt das Verfahren.

      • Der wichtigste Teil ist die Angabe zur körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, die Du geltend machen willst. Du wirst danach gefragt, ob die Beeinträchtigung

      • angeboren,

      • durch einen Unfall oder

      • durch eine Erkrankung entstanden ist.

      Als Antragsteller bist Du zur Mitwirkung verpflichtet. Das heißt, Du musst alle Informationen liefern, die Dir bekannt sind, und Dich eventuell einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Kommst Du dem nicht nach, musst Du mit einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechnen.

      Im Normalfall stellt das Amt dann den Grad der Behinderung und die Merkzeichen fest (z.B. aG für außergewöhnlich gehbehindert oder Bl für blind). Der zuständige Bearbeiter prüft, ob alle erforderlichen Befunde eingegangen sind.

      Die Unterlagen werden von sozialmedizinisch ausgebildeten Ärzten begutachtet. Die festgestellten Gesundheitsstörungen werden einzeln einem Einzelgrad der Behinderung zugeordnet. Anschließend wird daraus ein Gesamtgrad der Behinderung gebildet.

      Danach werden die Unterlagen dem ärztlichen Dienst zugeleitet. Dieser entscheidet, ob eine Einstufung bereits anhand der vorliegenden Befunde möglich ist, oder ob Du darüber hinaus noch untersucht werden musst. Daraufhin folgt ein rechtsmittelfähiger Bescheid, auf den innerhalb eines Monats ab Bescheid-Eingang ein Widerspruch eingelegt werden kann.

      Den Widerspruch kannst Du zunächst formal ohne Begründung beim Versorgungsamt abgeben. Wichtig ist, dass Du im Widerspruchsschreiben Akteneinsicht beantragst. So kannst Du den Widerspruch im nächsten Schritt gezielt begründen.

      Schicke Deinen formalen Widerspruch möglichst zeitnah nach Empfang des Bescheides – also vor Ablauf der Monatsfrist – an das Versorgungsamt. Nach Eingang der geforderten Aktenkopien hast Du in der Regel vier Wochen Zeit, Deinen Widerspruch zu begründen.

      Wird Deinem Widerspruch stattgegeben, nimmt das Versorgungsamt eine Neubewertung Deines Falles vor. Einigst Du Dich nicht mit dem Versorgungsamt, bleibt nur noch die Klage beim Sozialgericht. Die Klage musst Du innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids einreichen.

       Personen mit einem GdB von mindestens 30

      können auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Nach dem Gesetz soll eine Gleichstellung dann vorgenommen werden, wenn jemand aufgrund seiner Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten kann. Es muss aber ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Das heißt, auch Personen, bei denen nur ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde, können so von einzelnen Vorteilen einer anerkannten Schwerbehinderung profitieren. Geregelt ist die Gleichstellung in § 2 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX.

      Die Gleichstellung musst Du bei der für Dich zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Hierzu brauchst Du den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder einen anderen Bescheid, aus dem hervorgeht, in welchem Maße Du in Deiner Erwerbsfähigkeit gemindert bist.

      Gleichgestellte Menschen genießen den gleichen besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Auch der Arbeitgeber profitiert davon, denn Gleichgestellte werden bei der Schwerbehindertenquote mitgezählt.

      Eine völlige Gleichstellung hat dies aber nicht zur Folge. So gibt es zum Beispiel

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