Hitlers Staatsfinanzen. Hermann Dommach
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3.32 In Metz und Posen entstehen weitere Außenabteilungen des RRH
3.33 Präsident Müller schließt seine Gutachterabteilung in Berlin
3.34 Präsident Müller platziert seinen persönlichen Referenten in der Parteikanzlei
3.35 Der RRH kooperiert mit dem Sonderstab des Generals von Unruh
3.36 Der RRH will auch in den besetzten Ostgebieten prüfen
3.37 Präsident Müller strebt eine „gefestigte Legitimation“ des RRH an
3.38 Dem RRH droht die Auflösung
3.39 Der RRH paktiert mit Goebbels als Reichsbeauftragter für den totalen Kriegseinsatz
4. Die Wiederbelebung der staatlichen Finanzkontrolle in der Nachkriegszeit
4.1 Die Potsdamer Zentrale zieht Bilanz und versucht einen Neustart
4.3 Die Potsdamer Zentrale des RRH schließt resigniert ihre Pforten
4.4 In Westdeutschland entstehen Landesrechnungshöfe
1 Der Reichsrechnungshof (RRH) in der Weimarer Republik
Der Blick auf den RRH im Nationalsozialismus erfordert einen Rückblick auf die Zeit der Weimarer Republik, in der es bereits unter dem Rechnungshofpräsidenten Moritz Saemisch zu erheblichen Verwerfungen der staatlichen Finanzkontrolle kam, sodass der RRH im Jahr 1933 bereits geschwächt die Bühne des neuen Regimes betrat.
1.1 Der RRH besitzt das Kontrollmonopol
Nach der Reichshaushaltsordnung (RHO) von 1922 war der RRH eine der Reichsregierung gegenüber selbständige oberste Reichsbehörde, die nur dem Gesetz unterworfen war. Er hatte den gesamten Reichshaushalt zu prüfen1. Im Mittelpunkt der Kontrollen stand die Frage, ob die Verwaltungsbehörden mit den Haushaltsmitteln ordnungsgemäß, sparsam und wirtschaftlich umgehen. Die mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Mitglieder des Rechnungshofs entschieden nach dem Kollegialprinzip über Zeitpunkt, Art und Umfang der Prüfungen, die von Prüfungsbeamten am Sitz des RRH oder vor Ort bei den Verwaltungen vorgenommen wurden2. Das zuständige Kollegium, dem jeweils ein Abteilungsleiter (Direktor) und ein Ministerialrat als Prüfungsgebietsleiter angehörten, entschied nach dem Prinzip der Einstimmigkeit, ob die Beanstandungen der Verwaltung als sogenannte Erinnerungen vorgeworfen werden sollten, damit diese in einem kontradiktorischen Verfahren zu den Vorwürfen Stellung nehmen konnte. Schwerwiegende Verstöße gegen das Haushaltsrecht, die im Entlastungsverfahren von Bedeutung sein konnten, wurden jährlich vom Gesamtkollegium in sogenannten Bemerkungen (Jahresbericht) zusammengefasst und dem Parlament zur Entscheidung vorgelegt 3. Eigene Sanktionsmöglichkeiten besaß der RRH nicht. Er war nur Prüfungsorgan und im parlamentarischen Entlastungsverfahren Berichterstatter.
1.2 Präsident Saemisch will allein „regieren“
Das Kollegialprinzip geriet bereits 1922 ins Wanken, als der neue Rechnungshofpräsident Saemisch nach seinem Amtsantritt verlangte, die Geschäftsanweisung zu ändern und ihm präsidiale Befugnisse einzuräumen, die die RHO nicht berücksichtigt habe. Er wollte das lästige Korsett der Kollegialität abstreifen und den Rechnungshof autoritär führen. Im Rechnungshof sollte der Präsident alleinbestimmen können, wer, was, wann und wie intensiv geprüft wird. Sein Ansinnen rief das Gesamtkollegium auf die Barrikaden, das selbstbewusst nach innen das Kollegialprinzip und nach außen seine Unabhängigkeit verteidigte. Es verweigerte über zehn Jahre lang seine Zustimmung zu einer neuen, präsidial ausgerichteten Geschäftsanweisung, bis es dem Präsidenten 1933 mit dem Rückenwind des neuen Regimes durch die Zweite Novelle zur RHO gelang, das Gesamtkollegium auszuschalten und im RRH das Führerprinzip einzuführen4.
Der Konflikt zwischen Präsident Saemisch und dem Kollegium, dem er selbst angehörte, löste im RRH erhebliche Spannungen aus, die bis zum Ende seiner 16jährigen Amtszeit nicht ausgeräumt werden konnten. Die von Anfang an bestehende Kluft zwischen dem Präsidenten und dem Kollegium ließ den umtriebigen Saemisch allerdings nicht in Resignation fallen. Er entdeckte schon bald in seiner neuen Funktion als Reichssparkommissar (RSK) seine Parallelwelt, in der er seine autoritäre Gesinnung ausleben und den Rechnungshof übertrumpfen und aus wichtigen Prüfungsfeldern verdrängen konnte5.
Es waren vor allem drei Ereignisse, die dem Rechnungshofpräsidenten einen Machtzuwachs, dem Rechnungshof als Ganzem aber einen erheblichen Kontrollverlust einbrachten: die Konkurrenz des Reichssparkommissars, die Einschränkung der Wehrmachtsprüfung und der Verlust der Reichsbahnprüfung.
1.3 Der Reichssparkommissar (RSK) überflügelt den RRH
Als dem Präsidenten des RRH kurz nach seinem Amtsantritt die Mammutaufgabe eines Reichssparkommissars angetragen wurde, sträubte er sich zunächst gegen die Übernahme eines solchen Regierungsauftrags, wonach er im Alleingang und ohne personellen Unterbau die Reichsfinanzen umfassend überprüfen sollte6. Schon bald erkannte Saemisch aber, dass er durch den Aufbau eines hochkarätigen Gutachterteams, dem späteren Sparbüro, nicht nur seinen autoritären Führungsstil ausleben, sondern in Konkurrenz zu seinem eigenen Rechnungshof treten konnte, ein klassischer Fall eines Interessenkonflikts. Saemisch übte die Funktion des Reichssparkommissars ohne gesetzliche Grundlage 14 Jahre