Datenschutzgrundverordnung für Dummies. Christian Szidzek

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Datenschutzgrundverordnung für Dummies - Christian Szidzek

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ebenfalls verpflichtet, sich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die Vorschriften der DSGVO zu halten (Art. 3 Abs. 2 b).

      

Ob eine Beobachtung des Verhaltens betroffener Personen vorliegt, hängt zum Beispiel davon ab, ob deren Internetaktivitäten von dem Unternehmen nachvollzogen werden (Erwägungsgrund 24).

      Die Vorschrift zielt vor allem auf solche Aktivitäten ab, durch die Profile (Art. 4 Nr. 4) von natürlichen Personen erstellt werden, anhand derer persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen. Unabhängig davon also, ob Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, müssen sich auch all die Unternehmen an die DSGVO halten, die Daten von Personen, die sich in der EU befinden, zum Zwecke des Profilings verarbeiten.

      

Unter Profiling versteht man gemäß Art. 4 Nr. 4 die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, um bestimmte Aspekte, die sich auf Menschen beziehen, zu bewerten und daraus Vorhersagen abzuleiten. Das Ziel ist es dabei, Vorhersagen über die Arbeitsleistung, die wirtschaftliche Lage, die Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, die Zuverlässigkeit, das Verhalten, den aktuellen Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser Person zu analysieren und vorherzusagen.

      Wenn Sie also nicht gerade eine Privatperson sind, die nur für persönliche oder familiäre Zwecke tätig ist, sondern geschäftsmäßig Daten von Personen verarbeiten, die sich in der EU befinden, müssen Sie sich mit sehr großer Wahrscheinlichkeit an die DSGVO halten. Und wenn Sie sich dabei erwischen lassen, dass Sie gegen die Vorgaben der DSGVO verstoßen, wird man Sie bestrafen. Ersteres lässt sich vielleicht noch vermeiden, Letzteres aber nach den bisherigen Erfahrungen nicht.

      

Wenn Sie auf Bestrafungen stehen und wissen wollen, wer Sie wie bestrafen wird, blättern Sie hemmungslos vor zu Kapitel 4 Die Protagonisten unter der Überschrift Die Aufsichtsbehörden. Alles kann, nichts muss.

      Personenbezogene Daten

      IN DIESEM KAPITEL

       erfolgt Ihre Initiation in das Geheimnis personenbezogener Daten

       erreichen Sie nach erfolgreicher Erstinitiation die nächsthöhere Erkenntnisstufe, wonach es auch noch besondere Kategorien personenbezogener Daten gibt

       erhalten Sie eine geheimnisvolle Unterweisung in die Pseudonymisierung und Anonymisierung personenbezogener Daten

       stellen wir Ihnen noch ein paar unangemessene Fragen zu Ihrem bisher erworbenen Wissensstand

      Alles im Datenschutz dreht sich um Daten. Dabei interessieren den Datenschützer jedoch nicht alle Arten von Daten, sondern ausschließlich personenbezogene Daten. Das sind Daten, über die sich ein sogenannter Personenbezug herstellen lässt. Das heißt, es geht um Daten, die sich konkreten Personen zuordnen lassen. Wie Sie gleich etwas genauer erfahren werden, geht es dabei aber nicht um alle Arten von Personen, die es so gibt. Da die EU noch nicht die allumfassende Gesetzgebungskompetenz besitzt, können wir zunächst einmal alle extraterrestrischen Wesenheiten ausnehmen. Dann bleiben nur noch natürliche Personen, also Menschen, und juristische Personen übrig. Letztere sind auch ausgenommen, was nachvollziehbar ist, wenn man bedenkt, dass juristische Personen trotz allen vorhandenen Kapitals kein allgemeines Persönlichkeitsrecht besitzen wie wir Menschen. Daten von Tieren sind ebenfalls nicht vom Datenschutz erfasst. Ich versuche das zwar schon seit geraumer Zeit unserer Hündin und unserem Kater irgendwie plausibel zu machen (das Karnickel hat inzwischen Einzug in die ewigen Jagdgründe gehalten), aber ich habe den Eindruck, dass unsere Tiere meinen datenschutzrechtlichen Argumenten wenig aufgeschlossen gegenüberstehen. Jedes Mal, wenn ich sie herbeirufe, um gemeinsam ein wenig über Datenschutzthemen zu sinnieren, stelle ich fest, dass ihr eigentliches Interesse eher profanen Ernährungsfragen gilt. Vielleicht ist ihre Zeit einfach noch nicht gekommen.

      

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

      Sie meinen, das klingt auch nicht sehr viel besser? Um Ihnen ein bisschen auf die Sprünge zu helfen, dröseln wir die gewählte Definition auf den folgenden Seiten etwas auf.

      Einzelangaben

      Mit der Bezeichnung Einzelangaben sind einzelne Informationen gemeint, die einer Person zugeordnet werden können und eine gewisse Aussagekraft über die Person beinhalten. Der Begriff Einzelangaben impliziert einen über das Selbstverständliche hinausgehenden Informationsgehalt. Was für alle Menschen gilt, also normalerweise zwei Ohren, Fortpflanzungsorgane, manchmal ein funktionierendes Gehirn und so weiter, sind allgemeine Angaben. Einzelangaben zeichnen sich hingegen dadurch aus, dass sie auf eine bestimmte Person zutreffen und auf andere nicht.

      Natürliche Person

      

Daten verstorbener natürlicher Personen unterliegen zwar grundsätzlich nicht dem Schutz der DSGVO. Die DSGVO erlaubt es jedoch den Mitgliedstaaten auch für Verstorbene Datenschutzvorschriften in nationalen Gesetzen zu erlassen. Ein Blick in Ihre nationalen

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