Grundlagen des NPL-Geschäftes. Группа авторов
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die Position befindet sich im Probezeitraum (vgl. Abschnitt 3) und zusätzliche Stundungsmaßnahmen i.S.d. Art. 47b CRR werden gewährt bzw. eine Überfälligkeit von 30 Tagen tritt ein;
es handelt sich um Kreditzusagen, bei denen absehbar ist, dass diese im Falle der Inanspruchnahme nicht ohne eine Verwertung der Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden;
die Risikoposition stellt eine Finanzgarantie dar, bei der das Institut als Garantiegeber voraussichtlich in Anspruch genommen wird.
Ergänzend gelten alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber einem Schuldner als ausgefallen i.S.d. Arti. 178 CRR, wenn mindestens 20% der bilanziellen Risikopositionen gegenüber dem Schuldner seit 90 Tagen fällig sind.
Zum Zwecke der Definition einer notleidenden Risikoposition wurde durch Art. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) 2019/630 Art. 47a in die CRR eingefügt. Risikopositionen, die grundsätzlich in die Bestimmung eines etwaigen Abzugs vom CET 1 einfließen, sind demnach jedwede Form von Schuldtiteln (bspw. Darlehen, Schuldverschreibungen oder Sichteinlagen) sowie erteilte Kreditzusagen, erteilte Finanzgarantien oder sonstige erteilte Zusagen, unabhängig davon, ob sie widerruflich oder unwiderruflich sind.[65]
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des NPL-Abzugs sind Positionen, die dem Handelsbuch zugeordnet werden und somit einer täglichen Bewertung zu Marktpreisen unterliegen und sich darüber hinaus im Anwendungsbereich der vorsichtigen Bewertung befinden sowie Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können bzw. bei denen eine Bonitätsverschlechterung des Kreditnehmers automatisch zum Widerruf der Kreditzusage führen.
Hintergrund dieser Ausnahmeregelungen ist, eine wirtschaftliche Doppelbelastung der Eigenmittel der Institute zu verhindern bzw. Positionen von der Berechnung auszuschließen, die für das Institut nur ein überaus geringes Kreditrisiko bergen.
6 Fazit/Zusammenfassung
Ein Kunde, der seine ausstehende Forderung ohne Genehmigung des Kreditgebers zum festgelegten Termin nicht rechtzeitig zurückzahlt, ist leistungsgestört.
Aber eine Vielzahl an Veröffentlichungen von Regulatoren enthält unterschiedliche Ausfalldefinitionen für die Rechnungslegung, die regulatorische Überwachung einer angemessenen Eigenmittelausstattung und das bankaufsichtliche Meldewesen. Insoweit wird eine einheitliche und somit deckungsgleiche Identifikation von NPLs erschwert.
Fraglich erscheint, ob das von der Bankenaufsicht verfolgte Ziel einer einheitlichen Ausfalldefinition erreicht werden kann. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit die Regelungen der Bankenaufsicht mit den Vorschriften der Rechnungslegung – besonders IFRS 9 – in Einklang stehen und ob bzw. worin wesentliche Unterschiede und Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Ausfalldefinitionen der Regulatoren bestehen. IFRS 9 ist seit dem 01.01.2018 vollumfänglich bilanziell zu berücksichtigen, während das EZB-Addendum quantitative Vorgaben mit einem Phase-in über zwei bzw. sieben Jahre ab Klassifizierung als NPL vorsieht. Zusätzlich ist durch die Implementierung von IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39 eine höhere und frühere Risikovorsorge notwendig, die teilweise über die regulatorisch erwarteten Verluste hinausgeht und so zu einem Wertberichtigungsüberschuss führt.
Diese Diskrepanz rührt daher, dass IFRS 9 und CRR von einem voneinander abweichenden Begriff des Expected Loss ausgehen.[66]
Tabelle 8: Zusammenfassende Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausfalldefinitionen[67]
Rechnungslegung nach IFRS | Regulatorik | Bankenaufsicht | |
Begriff | Wertgemindert (Credit-impaired) | Ausfall (Default) | Notleidend (Non-performing) |
Grundlage | IFRS 9, Anhang A | Art. 178 CRR | Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1443, Teil 1, Nr. 213 |
Anwendungsbereich | Als zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete Schuldinstrumente, Leasingforderungen, bestimmte Kreditzusagen, Finanzgarantien und aktive Vertragsposten im Anwendungsbereich des ECL-Modells | Risikoposition = Aktivposten (Vermögenswerte) oder außerbilanzielle Posten | Risikoposition = nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel (Darlehen, Kredite und Schuldverschreibungen) sowie außerbilanzielle Risikopositionen |
Eckpunkte der Definition | Indikatoren für Wertminderung, z.B. Vertragsbruch (etwa Ausfall oder Überfälligkeit) Widerlegbare Vermutung: Ausfall bei Überfälligkeit > 90 Tage | Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely to Pay) | Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely to Pay) Umfangreiche Regelungen zu Stundungsmaßnahmen |
Gesundung/Rücktransfer | Bei Wegfall der Indikatoren einer Wertminderung Kein quantifizierter Bewährungszeitraum | Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum: ein Jahr | Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum ein Jahr bzw. zwei Jahre für Stundungsmaßnahmen |
Dabei bleibt weiter fraglich, ob man das Thema NPL nicht durch individuelle Maßnahmen schneller in den Griff bekommen würde. Aus dem too big to fail wird ein too small to succeed, das die individuellen Probleme der Banken nicht hinreichend adressiert.
Wurden Banken 2004 bis 2008 gefragt, ob sie notleidende Kredite in den Büchern haben, war das i.d.R. kein Thema, über das öffentlich diskutiert wurde. Allein der Hinweis, dass solche Forderungen existieren und in den Bilanzen bzw. den Bundesbank-Berichten ausgewiesen wurden, war öffentliche Diskussion genug. Der Handel mit notleidenden Krediten war keine Alternative, da insbesondere in den frühen 2000ern die Angst vor den „Heuschrecken“ in den Medien stark geschürt wurde und niemand seinen guten Ruf und sein Renommee aufs Spiel setzen wollte.[68] Ergebnis war, dass zu dieser Zeit zwar ein entwickelter Markt für internationale syndizierte NPLs existierte (insbesondere auf Basis der Loan-Market-Association-Dokumentationen (LMA) für syndizierte Einzelkredite), aber in Deutschland nur Portfolio-Transaktionen bei Abwicklungsinstituten zu finden waren (z.B. Dresdner Bank, IRU) und Einzelforderungen kaum verkauft wurden.
Dies hat sich in Deutschland in den letzten Jahren nur leicht geändert. Kreditverkauf von NPLs ist noch immer keine Standardlösung, aber vielleicht ein weiteres Tool im Rucksack der Banken.
Kommen wir zum Schluss noch einmal auf den von der EZB veröffentlichten „Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten“ zurück: „Nach Vornahme einer gründlichen Risikoanalyse durch die zuständigen Risikomanager