Grundlagen des NPL-Geschäftes. Группа авторов

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Position als wertgemindert;

       die Position befindet sich im Probezeitraum (vgl. Abschnitt 3) und zusätzliche Stundungsmaßnahmen i.S.d. Art. 47b CRR werden gewährt bzw. eine Überfälligkeit von 30 Tagen tritt ein;

       es handelt sich um Kreditzusagen, bei denen absehbar ist, dass diese im Falle der Inanspruchnahme nicht ohne eine Verwertung der Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt werden;

       die Risikoposition stellt eine Finanzgarantie dar, bei der das Institut als Garantiegeber voraussichtlich in Anspruch genommen wird.

      Ergänzend gelten alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber einem Schuldner als ausgefallen i.S.d. Arti. 178 CRR, wenn mindestens 20% der bilanziellen Risikopositionen gegenüber dem Schuldner seit 90 Tagen fällig sind.

      Ausgenommen vom Anwendungsbereich des NPL-Abzugs sind Positionen, die dem Handelsbuch zugeordnet werden und somit einer täglichen Bewertung zu Marktpreisen unterliegen und sich darüber hinaus im Anwendungsbereich der vorsichtigen Bewertung befinden sowie Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können bzw. bei denen eine Bonitätsverschlechterung des Kreditnehmers automatisch zum Widerruf der Kreditzusage führen.

      Hintergrund dieser Ausnahmeregelungen ist, eine wirtschaftliche Doppelbelastung der Eigenmittel der Institute zu verhindern bzw. Positionen von der Berechnung auszuschließen, die für das Institut nur ein überaus geringes Kreditrisiko bergen.

      Ein Kunde, der seine ausstehende Forderung ohne Genehmigung des Kreditgebers zum festgelegten Termin nicht rechtzeitig zurückzahlt, ist leistungsgestört.

      Aber eine Vielzahl an Veröffentlichungen von Regulatoren enthält unterschiedliche Ausfalldefinitionen für die Rechnungslegung, die regulatorische Überwachung einer angemessenen Eigenmittelausstattung und das bankaufsichtliche Meldewesen. Insoweit wird eine einheitliche und somit deckungsgleiche Identifikation von NPLs erschwert.

      Fraglich erscheint, ob das von der Bankenaufsicht verfolgte Ziel einer einheitlichen Ausfalldefinition erreicht werden kann. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit die Regelungen der Bankenaufsicht mit den Vorschriften der Rechnungslegung – besonders IFRS 9 – in Einklang stehen und ob bzw. worin wesentliche Unterschiede und Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Ausfalldefinitionen der Regulatoren bestehen. IFRS 9 ist seit dem 01.01.2018 vollumfänglich bilanziell zu berücksichtigen, während das EZB-Addendum quantitative Vorgaben mit einem Phase-in über zwei bzw. sieben Jahre ab Klassifizierung als NPL vorsieht. Zusätzlich ist durch die Implementierung von IFRS 9 im Vergleich zu IAS 39 eine höhere und frühere Risikovorsorge notwendig, die teilweise über die regulatorisch erwarteten Verluste hinausgeht und so zu einem Wertberichtigungsüberschuss führt.

      Tabelle 8: Zusammenfassende Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausfalldefinitionen[67]

Rechnungslegung nach IFRS Regulatorik Bankenaufsicht
Begriff Wertgemindert (Credit-impaired) Ausfall (Default) Notleidend (Non-performing)
Grundlage IFRS 9, Anhang A Art. 178 CRR Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1443, Teil 1, Nr. 213
Anwendungsbereich Als zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete Schuldinstrumente, Leasingforderungen, bestimmte Kreditzusagen, Finanzgarantien und aktive Vertragsposten im Anwendungsbereich des ECL-Modells Risikoposition = Aktivposten (Vermögenswerte) oder außerbilanzielle Posten Risikoposition = nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel (Darlehen, Kredite und Schuldverschreibungen) sowie außerbilanzielle Risikopositionen
Eckpunkte der Definition Indikatoren für Wertminderung, z.B. Vertragsbruch (etwa Ausfall oder Überfälligkeit) Widerlegbare Vermutung: Ausfall bei Überfälligkeit > 90 Tage Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely to Pay) Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely to Pay) Umfangreiche Regelungen zu Stundungsmaßnahmen
Gesundung/Rücktransfer Bei Wegfall der Indikatoren einer Wertminderung Kein quantifizierter Bewährungszeitraum Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum: ein Jahr Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum ein Jahr bzw. zwei Jahre für Stundungsmaßnahmen

      Dabei bleibt weiter fraglich, ob man das Thema NPL nicht durch individuelle Maßnahmen schneller in den Griff bekommen würde. Aus dem too big to fail wird ein too small to succeed, das die individuellen Probleme der Banken nicht hinreichend adressiert.

      Dies hat sich in Deutschland in den letzten Jahren nur leicht geändert. Kreditverkauf von NPLs ist noch immer keine Standardlösung, aber vielleicht ein weiteres Tool im Rucksack der Banken.

      Kommen wir zum Schluss noch einmal auf den von der EZB veröffentlichten „Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten“ zurück: „Nach Vornahme einer gründlichen Risikoanalyse durch die zuständigen Risikomanager

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