Grundlagen des NPL-Geschäftes. Группа авторов
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу Grundlagen des NPL-Geschäftes - Группа авторов страница 8
Am 22.08.2019 veröffentlichte die EZB ihren Beschluss, ihre aufsichtlichen Erwartungen an die Risikovorsorge für neue notleidende Risikopositionen, die in der Ergänzung zum EZB-Leitfaden beschrieben sind, zu überarbeiten. Der Beschluss wurde gefasst, um der Verabschiedung einer neuen EU-Verordnung Rechnung zu tragen, in der die Behandlung von NPE nach Säule I[43] dargelegt ist. Diese neue Verordnung[44] ergänzt bestehende aufsichtsrechtliche Vorschriften und sieht den Abzug von Eigenmitteln vor, wenn NPE nicht in ausreichendem Maße durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind.[45]
Aus Sicht der EZB wurden mit diesen Maßnahmen erhebliche Fortschritte beim Abbau von NPL erzielt (NPL-Quote bei bedeutenden Instituten sank von 8% in 2014 auf 3,7% in Q1/2019). Sie hält aber weitere Anstrengungen für notwendig, da aus ihrer Sicht der internationale Gesamtbestand noch immer zu hoch ist.[46]
NPL- und NPE-Definition der EZB
Gemäß dem NPL-Leitfaden, der als Referenz auf die „Technischen Durchführungsstandards der EBA für die aufsichtlichen Meldungen zu Stundungsmaßnahmen und notleidenden Risikopositionen“ verweist, sind NPLs: „Kredite, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden und mindestens eines der beiden folgenden Kriterien erfüllen: (a) Wesentliche Kredite, die mehr als 90 Tage überfällig sind. (b) Ungeachtet etwaiger überfälliger Beträge oder der Anzahl überfälliger Tage wird es als unwahrscheinlich angesehen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten in voller Höhe begleichen wird, ohne Sicherheiten zu verwerten.“ Notleidende Kredite schließen ausgefallene und wertgeminderte Kredite ein. NPL sind Bestandteil von NPE.
Und NPEs sind „Risikopositionen (Kredite, Schuldtitel, außerbilanzielle Posten), die nicht zu Handelszwecken gehalten werden und mindestens eines der beiden folgenden Kriterien erfüllen: (a) Wesentliche Risikoposition, die mehr als 90 Tage überfällig sind (past due); (b) Risikopositionen, bei denen es als unwahrscheinlich gilt, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten ohne Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe begleichen wird, unabhängig davon, ob bereits Zahlungen überfällig sind, und unabhängig von der Zahl der Tage des etwaigen Zahlungsverzuges (unlikely-to-pay).“[47] Notleidende Risikopositionen schließen die ausgefallenen und die wertgeminderten Risikopositionen ein. Der Gesamtbetrag notleidender Risikopositionen ergibt sich aus der Summe notleidender Kredite, notleidender Schuldtitel und notleidender außerbilanzieller Posten.
Wie aus diesen Definitionen hervorgeht, sind NPEs der Überbegriff und umfassen immer auch NPLs.[48]
Tabelle 5: Ausfalldefinitionen nach bankaufsichtlichen Kriterien[49]
Anwendungsbereich | Eckpunkte der Definition | Gesundung/Rücktransfer | |
Notleidend (Non-performing) Definition gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1443, Teil 1 Nr. 213 | Risikoposition = nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel (Darlehen, Kredite und Schuldverschreibungen) sowie außerbilanzielle Risikopositionen | Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely-to-Pay) Umfangreiche Regelungen zu Stundungsmaßnahmen | Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum ein Jahr bzw. zwei Jahre für Stundungsmaßnahmen |
4.4 Einheitliche Empfehlungen, die sich doch wieder unterscheiden: Definitionen der EBA und der EZB
Einige Institute versuchen, die Ausfalldefinition an die NPE-Definition anzupassen, um die Prozesse zu verschlanken und eine Angleichung der beiden Definitionen zu unterstützen.[50] Die EZB empfiehlt hierbei, die NPE-Definition der EBA auch im Rahmen der internen Risikokontrolle und der öffentlichen Finanzberichterstattung – d.h. für IFRS-9-Zwecke – zu verwenden. Darüber hinaus wird die NPE-Definition von den Aufsichtsinstanzen im Rahmen verschiedener relevanter Initiativen herangezogen, etwa beim Asset Quality Review (AQR), beim einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism (SSM)), bei Stresstests und bei Transparenzprüfungen der EBA.[51]
Die EZB regt dabei an, wo immer möglich aufsichtliche und rechnungslegungstechnische Definitionen aufeinander abzustimmen, und erwartet, dass bereits bestehende Abweichungen zwischen der Ausfalldefinition für Rechnungslegungszwecke und der regulatorischen Definition nicht vergrößert werden, sondern eher, dass – soweit möglich – bei erheblichen Unterschieden auf eine zeitnahe (weitere) Angleichung hingewirkt wird.[52]
5 Ausfalldefinition in der Regulatorik
Nach den erläuterten juristischen und aufsichtsrechtlichen Klimmzügen darf ein Blick auf die Rechnungslegung und Bilanzierung nicht fehlen. Auch hier gibt es nicht die eine Definition, sondern mehrere parallel genutzte Ansätze.
5.1 Ausfalldefinition in der Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS 9)
Die Internationale Rechnungslegung basiert stark auf den IFRS, die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden.
Der IFRS 9 „Finanzinstrumente“ enthält hierbei die Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung, Ausbuchung und Sicherungsbilanzierung von Finanzinstrumenten. Der IASB hat die finale Fassung des Standards im Zuge der Fertigstellung der verschiedenen Phasen seines umfassenden Projekts zu Finanzinstrumenten am 24.07.2014 veröffentlicht. Damit wurde die bisher unter IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung vorgenommene Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ vorgenommene Bewertung vollständig durch die Bilanzierung unter IFRS 9 ersetzt. Mit Übernahme in EU-Recht am 22.11.2016[53] war die erstmalige verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 01.01.2018 begonnen haben.
IFRS 9 definiert einen finanziellen Vermögenswert als wertgemindert (Credit-impaired, Stufe III), wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme eingetreten sind. Indikatoren für einen wertgeminderten finanziellen Vermögenswert sind z.B.
ein Vertragsbruch (z.B. Ausfall oder Überfälligkeit),
signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Kreditnehmers,
Zugeständnisse gegenüber dem Kreditnehmer bedingt durch finanzielle Schwierigkeiten oder
eine drohende Insolvenz.[54]
Aber da IFRS 9 keine explizite