Grundlagen des NPL-Geschäftes. Группа авторов
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Tabelle 6: Wertminderung nach IFRS 9[57]
Anwendungsbereich | Eckpunkte der Definition | Gesundung/Rücktransfer | |
Wertgemindert (Credit-impaired) Definition gemäß IFRS 9. Anhang A | Als zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete Schuldinstrumente, Leasingforderungen, bestimmte Kreditzusagen, Finanzgarantien und aktive Vertragsposten im Anwendungsbereich des ECL-Modells | Indikatoren für Wertminderung, z.B. Vertragsbruch (etwas Ausfall oder Überfälligkeit) Widerlegbare Vermutung: Ausfall bei Überfälligkeit > 90 Tage | Bei Wegfall der Indikatoren einer Wertminderung Kein quantifizierter Bewährungszeitraum |
5.2 Regulatorische Ausfalldefinition nach Kapitaladäquanzverordnung (CRR)
Für die Überwachung einer angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten wird ein Ausfall in Art. 178 CRR definiert.[58] Ein Schuldnerausfall (Default of an Obligor) ist aus Sicht eines Institutes gegeben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten (Credit Obligations) in voller Höhe begleichen wird (Unlikely to Pay), ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift und/oder eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners (Material Credit Obligation) mehr als 90 Tage überfällig ist (past due more than 90 days).
Eine Überfälligkeit – und damit die Zählung der Verzugstage – beginnt nach Art. 178 Abs. 2 Buchst. a CRR bei einer Überziehung mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist.
Art. 178 Schuldnerausfall
(1) Der Ausfall eines bestimmten Schuldners gilt als gegeben, wenn einer oder beide der folgenden Fälle eingetreten sind:
1 Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.
2 Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig. Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Forderungsklasse „Mengengeschäft‟ und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. Der Zeitraum von 180 Tagen gilt nicht für die Zwecke des Artikels 127.
Art. 178 Abs. 3 CRR listet Unlikely-to-Pay-Hinweise auf, ab wann die Begleichung einer Verbindlichkeit unwahrscheinlich ist (z.B. Verzicht auf laufende Zinszahlungen, krisenbedingte Restrukturierung der Verbindlichkeiten oder Insolvenz des Schuldners).
Die Definition und die Indikatoren für wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 und ausgefallene Risikopositionen nach CRR sind ähnlich, wenngleich nicht identisch:[59]
Beide Definitionen unterscheiden zwischen
der Verletzung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung (Überfälligkeit von Zahlungen, Past Due) und
der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten durch den Schuldner (Unlikely to Pay).
Im Vergleich zur CRR verweist IFRS 9 als Indikator für eine Wertminderung nicht explizit auf Überziehungen (Overdrafts); diese sind jedoch durch den Verweis auf einen Vertragsbruch als Indikator berücksichtigt.[60] Der wesentliche Unterschied zwischen den Definitionen von IFRS 9 und CRR liegt in der gemäß CRR automatischen Ausfalleinstufung, sofern eine Überfälligkeit von 90 Tagen vorliegt (Art. 178 Abs. 1 Buchst. b CRR). Gemäß IFRS 9 besteht eine widerlegbare Vermutung, dass ein Ausfall spätestens vorliegt, wenn ein finanzieller Vermögenswert 90 Tage überfällig ist.[61] Darüber hinaus sind die beispielhaft genannten regulatorischen Unlikely-to-Pay-Ereignisse zwar ähnlich, aber nicht deckungsgleich mit den Indikatoren für einen wertgeminderten finanziellen Vermögenswert i.S.v. IFRS 9.
Im September 2016 veröffentlichte die EBA Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Art. 178 der CRR.[62]
Tabelle 7: Regulatorische Ausfalldefinitionen nach CRR[63]
Anwendungsbereich | Eckpunkte der Definition | Gesundung/Rücktransfer | |
Ausfall (default) Definition gemäß Art. 178 CRR | Risikoposition = Aktivposten (Vermögenswerte) oder außerbilanzielle Posten | Kriterien: Überfälligkeit (>90 Tage) und Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeit (Unlikely to Pay) | Strenge Rücktransferkriterien Bewährungszeitraum: ein Jahr |
Die EU hat am 17.04.2019 die Verordnung (EU) 2019/630 erlassen, die die Institute über die Festlegung einer Mindestdeckung für notleidende Risikopositionen sowie einen Abzug des maßgeblichen Betrags einer etwaigen unzureichenden Deckung vom harten Kernkapital (CET 1 (Common Equity Tier)) forcieren soll, ihren Bestand an notleidenden Risikopositionen abzubauen.[64] Durch die Verordnung werden Art. 36 Abs. 1 Buchst. m sowie die Art. 471, 47b, 47c in die CRR eingefügt. Die Bankenaufsicht hat im Zuge dessen die Definition von notleidenden Risikopositionen und Stundungsmaßnahmen in die CRR übernommen und mit FINREP harmonisiert. Art. 469a CRR sieht eine Ausnahme vom Abzug vom harten Kernkapital für Risikopositionen vor, die vor dem 26.04.2019 begründet wurden.
Notleidend ist eine Risikoposition für Zwecke des Art. 36 Abs. 1 Buchst. m CRR immer, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
die Ausfalldefinition nach Art. 178 CRR ist erfüllt;
nach