Grundlagen des NPL-Geschäftes. Группа авторов

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Mindestrisikovorsorge in Säule I

      Hauptbestandteil der Verordnung zum NPL-Backstop ist eine EU-weit harmonisierte Mindestdeckungshöhe für notleidende Kredite. Unterschreitet ein CRR-Kreditinstitut die Mindesthöhe, sind Abzüge bei den Eigenmitteln der Bank vorgesehen.

      Zu diesem Zweck wird Art. 36 Abs. 1 der CRR-Verordnung ergänzt. Als weiterer Abzug von den Posten des harten Kernkapitals gelten nun auch die Beträge der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen. Der neue Art. 47c CRR regelt die konkreten Mindestdeckungshöhen.

      Die Verordnung zum NPL-Backstop schreibt nun den Zeitraum vor, innerhalb dessen notleidende Kredite mit Kapital gedeckt sein müssen. Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen (1) unbesicherten Risikopositionen und solchen, die durch (2) Immobilien oder (3) andere Leistungen besichert sind.

      Die Verordnung sieht folgende Mindestdeckungshöhen vor, jeweils ab dem ersten Tag des x-ten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend (Tabelle 1).

      Tabelle 1: Mindestdeckungshöhen

Jahr nach Einstufung als NPL 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Unbesicherte NPLs 0% 0% 35% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100%
Durch Immobilien besicherte NPLs 0% 0% 0% 25% 35% 55% 70% 80% 85% 100%
Anderweitig besicherte NPLs 0% 0% 0% 25% 35% 55% 80% 100% 100% 100%

      Dass diese Regelung nicht den NPL-Bestand betrifft, macht folgendes Beispiel deutlich. Die Regeln der Verordnung erfassen frühestens solche Risikopositionen, die am 26.04.2019 entstanden und am gleichen Tag notleidend wurden. In diesem Fall greift die erste positive Mindestdeckungshöhe von 35% (für unbesicherte NPLs) also erst ab dem 26.04.2021. Bei besicherten Risikoposition greifen die Deckungsvorschriften (von 25%) sogar erst ab dem 26.04.2022. Je nach Risikoposition ist die volle Kapitaldeckung damit nach drei, neun oder sieben Jahren vorgesehen.

      Nach der jeweils ersten Stundungsmaßnahme im zweiten Jahr (für unbesicherte Risikopositionen) bzw. zwischen dem dritten und siebten Jahr (für besicherte Risikopositionen) nach der Einstufung als notleidend verlängert sich die Periode, innerhalb derer eine volle Kapitaldeckung erreicht werden muss, um ein weiteres Jahr.

      Wie die Kommission selbst angibt, kann diese Verordnung das Problem der aktuell hohen NPL-Bestände nicht lösen, da sie nur für künftige NPLs greift. Allerdings lässt die Verordnung die Haltekosten künftiger NPLs – faktisch allerdings frühestens ab 2021 – ansteigen. Der Anreiz für Banken, hohe Rückstellungen für NPLs zu vermeiden und diese frühzeitig am Sekundärmarkt zu veräußern, steigt damit. Voraussetzung dafür, dass dieser Anreizmechanismus auch funktioniert und eine erneute Anhäufung von NPLs vermieden wird, ist allerdings die Existenz eines funktionsfähigen und effizienten Sekundärmarkts für notleidende Kredite: Zu geringe Preise am Sekundärmarkt reduzieren die Opportunitätskosten, die mit dem Halten der NPLs verbunden sind. Dringend notwendig wäre daher ein EU-Regelungsrahmen zu NPL-Sekundärmarkten; dieser Rahmen ist jedoch derzeit

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