Grundlagen des NPL-Geschäftes. Группа авторов

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für NPL-Verbriefungen drei Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften für Verbriefungen vor. Sie definiert NPL-Verbriefungen als Verbriefungen, die durch einen Pool von Forderungen besichert sind, von denen mindestens 90% notleidend sind.[75]

       Bisher mussten der Kreditgeber, der Originator oder der Sponsor einer Verbriefungszweckgesellschaft einen materiellen Nettoanteil an den verbrieften Forderungen behalten (Risikoselbstbehalt). Künftig kann dies bei NPE-Verbriefungen auch der Forderungsverwalter, d.h. ein Unternehmen, das NPEs auf täglicher Basis verwaltet.[76]

       Bisher betrug der Risikoselbstbehalt 5% des materiellen Nettoanteils der verbrieften Forderungen. Bei NPE-Verbriefungen wird er künftig auf 5% des ausstehenden Wertes der Forderungen festgesetzt.[77]

       Bisher mussten Originatoren sicherstellen, dass bei den verbrieften Krediten solide Kriterien für die Kreditvergabe angewendet wurden. Künftig müssen sie das nicht, wenn sie Kredite von Dritten erwerben und verbriefen, die beim Erwerb bereits notleidend waren.[78]

      Es wird damit gerechnet, dass der Kommissionsvorschlag nun rasch vom Europäischen Parlament und Ministerrat angenommen wird.

      Die vorgeschlagenen Ausnahmen für NPL-Verbriefungen – die Berechnung des Risikoselbstbehalts und seine Einhaltung auch durch andere Akteure, sowie die Kriterien für die Kreditvergabe – widerspiegeln die Besonderheiten dieser Verbriefungen, die sich von traditionellen Verbriefungen unterscheiden. Die vorgeschlagene Lockerung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben ist akzeptabel, da sie auf vorrangige Tranchen von NPEs begrenzt ist, der Preis bereits stark korrigiert wurde. Um Kapital freizusetzen und die Kreditvergabefähigkeit der Banken entscheidend zu stärken, müssen für NPE-Verbriefungen Investoren aus dem Nicht-Bankensektor gefunden werden. Diese Finanzakteuren – etwa Hedgefonds – unterliegen keine umfangreichen Kapitalanforderungen. Die damit einhergehende Übertragung von Risiken von Bank- zu Nichtbankenbilanzen hat positive Auswirkungen auf die Kreditvergabefähigkeit der Banken und kann die Risikodiversifizierung unterstützen. Die Risiken verschwinden jedoch nicht einfach, zumal die Investoren an den Kapitalmärkten vermutlich eher in nachrangige Verbriefungstranchen investieren, die mit höheren Risiken verbunden sind. Die Aufsichtsbehörden werden daher alle Finanzstabilitätsrisiken, die mit einem solchen Risikotransfer verbunden sein könnten, genau überwachen müssen.

      Neben der bereits erwähnten einfacheren NPL-Verbriefung will die Kommission die Qualität und Transparenz von NPL-Daten erhöhen und mit einer Empfehlung oder gar Richtlinie ausgewählte Elemente des nationalen Insolvenzrechts harmonisieren.

      Es bleibt abzuwarten ist, ob die EU-Kommission ein solche Vorgehen im neuen NPL-Aktionsplan vorschlägt und ob dafür auf EU- oder Euro-Zonenebene ausreichend politische Unterstützung gefunden werden kann.

      Vor dem Hintergrund der politischen Bemühungen zur Reform der Währungsunion, zur Vollendung der Bankenunion und zur Überarbeitung des ESM gab es in der EU schon in den vergangenen Jahren Bemühungen, aktiver mit der NPL-Problematik umzugehen. Mit der COVID-19-Pandemie und dem dadurch erwarteten umfassenden Anstieg von NPLs ist dieser Druck nun massiv gestiegen.

      Schon im Vorfeld der COVID-19-Pandemie umfassten die Bemühungen zur Überarbeitung des europäischen Regulierungsrahmens eine Vielzahl von Initiativen. In diesem Beitrag wurden die neuen prudentiellen Vorschriften und die Bemühungen zur Regulierung eines NPL-Sekundärmarktes thematisiert. Die prudentiellen Vorschriften zielen einerseits – und zwar für die gesamte EU – darauf ab, einen künftigen Aufbau neuer NPLs zu vermeiden. Für die größeren Kreditinstitute der Euro-Zone übersteigen die Erwartungen der Aufsicht (im Addendum) dabei das Niveau der allgemeinen Gesetzgebung. Andererseits – erneut nur für die größeren Kreditinstitute der Euro-Zone – überträgt die Aufsicht ihre Erwartungen auch auf den Bestand an NPL.

      Inwieweit diese Bemühungen tatsächlich zu einer Reduzierung der NPL-Bestände führen werden, hängt von vielen Faktoren ab. Nicht nur befindet sich ein Großteil der NPLs eben nicht in den Bilanzen der größeren Kreditinstitute der Euro-Zone; von den hohen Erwartungen der SSM-Aufsicht sind diese Institute nicht direkt betroffen. Auch lassen strengere prudentiellen Regeln und höhere Erwartungen der Aufsicht die Kosten für das Halten von NPLs zwar ansteigen. Ohne effiziente Sekundärmarkte für NPLs dürften die mit dem Halten der NPLs verbundenen Kosten jedoch regelmäßig zu gering sein, um eine nachhaltige Veräußerung der NPL-Bestände zu erreichen.

      Dringend notwendig wäre daher eine rasche Einigung zwischen dem Ministerrat und dem neu gewählten Europäischen Parlament über die Richtlinien zur Förderung der Sekundärmärke. Dabei wäre es wichtig, dass der EU-Pass für Kreditdienstleister eingeführt wird. Er senkt die bestehenden Hindernisse für den grenzüberschreitenden Zugang zum Markt für Kreditdienstleistungen und ermöglicht positive Größenvorteile auch auf den Märkten für den Kauf von NPLs. Auf diese Weise können liquide, grenzüberschreitende Sekundärmärkte für NPLs geschaffen werden. Die von der Kommission vorgesehenen kostspieligen Informations- und Berichtspflichten relativieren diese positiven Effekte

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