Grundlagen des NPL-Geschäftes. Группа авторов

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      Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission findet nur auf Kreditkäufer Anwendung, die keine Banken sind. Wer Kredite an Kreditkäufer veräußern will, muss vorher Informationen zur Verfügung stellen, mit denen die potenziellen Käufer den Wert des Kreditvertrags ermitteln können. Sie sollen etwa einschätzen können, wie wahrscheinlich es ist, dass sie über die Veräußerung von Sicherheiten den Wert des Vertrags wiedereinbringen können. Die EBA soll das Format für die Übermittlung dieser Informationen harmonisieren.

      Der Ministerrat lockert die Meldepflicht der kreditverkaufenden Banken. Sie sollen Transaktionen nur quartalsweise an die Aufsicht melden müssen, dazu soll aber auch die Identität der Kreditkäufer gehören. Aggregierte Meldungen sollen über die Anzahl und Umfang der veräußerten Kredit-Portfolios erbracht werden sowie darüber, ob Verbraucherkredite betroffen sind. Der Rat stellt klar, dass für Kreditkäufer (die nicht bereits Banken sind) keine Zulassungspflicht gelten soll. Es wird aber eine Meldepflicht eingeführt. Die EBA solle so Anbieter und Nachfrager von Kredit-Portfolios einfacher zusammenbringen können. Der Rat streicht die Meldepflicht im Vorfeld einer Vollstreckung.

      Nach Bedenken des Ministerrats über einen angemessenen Rechtsschutz im AECE-Verfahren und darüber, ob und wie der Realisierungsfall auf nationaler Ebene definiert werden kann, hat der Rat am 27.11.2019 seine Verhandlungsposition angenommen. Auch war strittig, ob Immobilien als Sicherheit zulässig sein sollten und wie bei einem Weiterverkauf einer Forderung mit dem bereits vereinbarten AECE-Verfahren umgegangen wird.

      Im Folgenden wird auf zwei regulatorische Entwicklungen eingegangen. Abschnitt 6.1 beleuchtet die Kommissionsvorschläge zur einfacheren Verbriefung von NPLs. Abschnitt 6.2 befasst sich mit den Vorabüberlegungen für den neuen NPL-Aktionsplan für die EU, der im Dezember 2020 erwartet wird.

6.1 NPLs als Verbriefungen

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