Arbeits- und Tarifrecht. André Mangion

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Arbeits- und Tarifrecht - André Mangion Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

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Lohn bezahlen.

      Während die Arbeitgeber ihren Personalbestand möglichst frei reduzieren können möchten, sind Arbeitnehmer an einem sicheren Arbeitsverhältnis und Schutz vor Kündigungen interessiert.

      Auch möchten die Arbeitgeber im Rahmen ihres Direktionsrechts (s. u.) betriebliche Abläufe und Entscheidungsprozesse weitestgehend selbst bestimmen, wohingegen Arbeitnehmer an einer Begrenzung dieses Rechts und an betrieblicher Mitbestimmung (siehe Kapitel 4) interessiert sind.

      Diese Aufzählung ließe sich unter Nennung zahlreicher weiterer Aspekte (Urlaubsansprüche, Arbeitssicherheit, Pausenregelungen, Sonderzahlungen usw.) beliebig fortsetzen.

      Es stellt sich angesichts der obigen Aufzählung teils völlig gegensätzlicher Interessen dann natürlich die Frage, wie man hierfür einen für alle Seiten akzeptablen, gemeinsamen Nenner finden kann. Dass dies möglich ist, zeigen die mehr als 33 Millionen in unserem Land geschlossenen Arbeitsverträge. Allerdings erfolgt diese Einigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht völlig frei von äußerer Einflussnahme. Der Gesetzgeber hat für viele Bereiche allgemeingültige Rahmenbedingungen geschaffen, die beim Eingehen eines jeden Arbeitsverhältnisses somit gesetzlich normierten Standard darstellen (siehe auch Kapitel 2.3).

      Das bekannteste aktuelle Beispiel hierfür ist die gesetzliche Festlegung eines Mindestlohns von zurzeit 9,50 € pro Stunde (Stand: 01.01.2021) bzw. 10,45 € ab dem 01.07.2022. Auch der Mindesturlaubsanspruch ist gesetzlich festgelegt und beträgt aktuell 20 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche, also vier Wochen pro Jahr.

       FALL 1.1

       Versuchen Sie einmal herauszufinden, welche Mindestdauer der Gesetzgeber für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitnehmer vorgesehen hat!

       Wissen Sie auch, wie viele Stunden Sie pro Woche maximal arbeiten dürfen?

      Nachdem dieses Begriffspaar in den vorangegangenen Abschnitten bereits mehrfach verwendet wurde, ist es nun vonnöten, es inhaltlich konkret zu bestimmen, d. h. zu definieren.

       Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags in persönlicher Abhängigkeit für einen anderen gegen Entgelt unselbstständige Dienste leistet.

      Leider ist diese gängige Definition nicht selbsterklärend, sondern bedarf einiger Erläuterungen.

      Da ist zunächst der Begriff des „privatrechtlichen Vertrags“. Ausführlich wird dieses Thema in Kapitel 6 (Begründung des Arbeitsverhältnisses) behandelt werden. An dieser Stelle sei jedoch bereits gesagt, dass es sich bei einem Arbeitsvertrag um einen Vertrag nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt. Der Arbeitsvertrag gilt als Unterform eines sog. Dienstvertrags und ist in § 611 a BGB geregelt (bitte nachlesen!).

      Unter „persönlicher Abhängigkeit“ versteht man, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers und dessen Organisation eingegliedert ist. Auch ist er an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. Für die Definition des Begriffs der „Weisungsgebundenheit“ wendet man eine Vorschrift aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) analog an. Danach ist derjenige weisungsgebunden, der seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann und nicht frei über Zeit, Dauer und Ort seines Arbeitseinsatzes bestimmen kann. Üblicherweise setzt der Arbeitnehmer auch seine ganze Arbeitskraft für ein und denselben Arbeitgeber ein.

      Das letztgenannte Kriterium ist allerdings von der Realität ein wenig überholt worden.

      So beträgt die Anzahl der Arbeitnehmer mit geringfügig entlohntem Nebenjob seit Jahren rund 2,5 Millionen. Dennoch besteht in den allermeisten Fällen überhaupt kein Zweifel daran, dass diese Personen abhängig beschäftigt sind.

      Mitunter fällt die Unterscheidung zwischen Unselbstständigen, also Arbeitnehmern eines Betriebs, und sog. „freien Mitarbeitern“ (Selbstständigen) etwas schwer.

      Anhand der tabellarischen Darstellung sollte Ihnen eine Unterscheidung möglich sein:

      Der Begriff des Arbeitnehmers stellt einen Oberbegriff dar. Man kann darunter Arbeiter und Angestellte fassen. Unter Arbeitern versteht man Personen, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. Die Arbeit von Angestellten ist von überwiegend geistiger Tätigkeit geprägt.

      Im Bereich des öffentlichen Dienstes hat diese Unterscheidung jedoch an Bedeutung verloren. In dem für den öffentlichen Dienst bei den Kommunen einschlägigen Tarifvertrag, dem TVöD, wird nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert. Es ist nur noch von einer Gruppe die Rede, nämlich von den Beschäftigten.

      Eine gewisse Sonderstellung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer nehmen die sog. „leitenden Angestellten“ ein. Dies können z. B. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Prokuristen sein. Die Besonderheit bei den leitenden Angestellten besteht darin, dass sie sich selbst in einem abhängigen Arbeitsverhältnis befinden, aber zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind (§ 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgeset; bitte nachlesen!). Für diese Personen finden beispielsweise die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes keine Anwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Auch bezüglich des Kündigungsschutzes gelten für diese Personen gewisse Einschränkungen (§ 14 Abs. 2 KSchG).

      Einen echten Sonderstatus innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer genießen die Auszubildenden. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält zahlreiche Schutzvorschriften zum Wohle der zur Ausbildung beschäftigten Personen.

      Die Definition des Arbeitgeberbegriffs ist hingegen weit weniger komplex. Es handelt sich hierbei nämlich nur um das Korrelat zum Arbeitnehmerbegriff.

       Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.

      Arbeitgeber können zum einen natürliche Personen, also Menschen, oder zum anderen auch sog. juristische Personen sein. Hierzu erfahren Sie mehr im nächsten Kapitel.

      2GRUNDLAGEN

      2.1PERSONEN IM RECHTSLEBEN, BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN IM ÖFFENTLICHEN DIENST, DOPPELFUNKTION DER ÖFFENTLICHEN ARBEITGEBER

      Im vorangegangenen Kapitel 1.3 haben Sie die Definitionen des Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbegriffs erlernt. Daraus folgend versteht sich von selbst, dass ein Arbeitnehmer immer eine natürliche Person, also ein Mensch, ist.

      Auf der Arbeitgeberseite ist das ein wenig anders. Selbstverständlich können natürliche Personen auch Arbeitgeber sein. Der Zimmermann, der einen Gesellen beschäftigt, ist Arbeitgeber. Die Friseurmeisterin, die zwei Mitarbeiter beschäftigt, ist Arbeitgeberin. Und der alleinstehende Rentner, der im Rahmen eines Minijobs eine Haushaltshilfe beschäftigt, ist ebenso Arbeitgeber.

      Sobald man aber über Firmen oder Konzerne als Arbeitgeber spricht, wird es etwas komplizierter. Da gibt es nämlich neben den natürlichen Personen auch noch Mehrheiten natürlicher Personen. So nennt man eine Kommanditgesellschaft (KG), eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Gesellschaft

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