Arbeits- und Tarifrecht. André Mangion

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Arbeits- und Tarifrecht - André Mangion Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW

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nicht der Fall: Eine Streikandrohung von zehn kommunalen Beschäftigten würde die VKA nicht ernsthaft unter Druck setzen.

      Letztlich ist noch die Frage zu klären, für welchen tariflichen Geltungsbereich tariffähige Parteien Tarifverträge abschließen dürfen. Es geht also um die sog. „Tarifzuständigkeit“. Mit dem Begriff „tariflicher Geltungsbereich“ ist hier die betriebs- oder unternehmensbezogene, die räumliche oder regionale, die branchen- oder berufsbezogene Ebene gemeint. Die Tarifzuständigkeit wird meist in der Satzung der tariffähigen Vereinigung festgelegt.

      Bezogen auf das Beispiel der „NkB“ würde das bedeuten, dass in deren Satzung die Tarifzuständigkeit für „die Interessenvertretung der Beschäftigten des allgemeinen inneren Verwaltungsdienstes bei den Kommunen in NRW“ festgelegt werden könnte. Sollte nun die „NkB“ beispielsweise einen Gehaltstarifvertrag für das Pflegepersonal an kommunalen Krankenhäusern abschließen, wäre dieser Tarifvertrag aufgrund fehlender Tarifzuständigkeit rechtsunwirksam.

      Selbstverständlich darf der Regelungsinhalt des Tarifvertrags auch nicht gegen höherrangiges Recht, wie z. B. ein Gesetz, verstoßen (siehe Kapitel 2.3, „Normenpyramide“), es sei denn, dieses enthält eine ausdrückliche Öffnungsklausel.

      Nachdem nunmehr dargestellt wurde, welche Parteien unter welchen Voraussetzungen Tarifverträge abschließen können, stellt sich zwangsläufig die Frage nach deren Inhalten und Regelungen.

      Freilich kann an dieser Stelle keine konkrete Inhaltsangabe aller möglichen Tarifverträge erfolgen. Eine abstrakte Darstellung ist hier jedoch möglich:

      Tarifverträge enthalten immer einen normativen Teil und einen schuldrechtlichen Teil.

      Der normative Teil hat eben diesen Namen erhalten, weil in ihm Normen, also Regeln, definiert und festgelegt werden. Diese Regeln wirken unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Tarifvertragsparteien, ohne jedoch Bestandteil des Arbeitsvertrags zu sein. Obwohl es sich also um Tarifvertragsinhalte handelt, wirken diese Regeln, diese Normen wie Gesetze. Doch weil sie eben nur so wirken und nicht in einem formellen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind, bezeichnet man sie auch als „Gesetz im materiellen Sinne“.

      Dieser normative Teil enthält:

      •Inhaltsnormen (Arbeitszeit, Krankengeldzahlung, Arbeitsentgelt, Überstundenverpflichtung, Arbeitspflichten usw.)

      •Abschlussnormen (Abschlussgebote und -verbote bezogen auf den Arbeitsvertrag, Formvorschriften, Probezeiten usw.)

      •Beendigungsnormen (Kündigungsfristen und -verbote bezogen auf den Arbeitsvertrag, Übergangs- und Sterbegelder usw.)

      Der schuldrechtliche Teil des Tarifvertrags regelt ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen den Tarifvertragsparteien, also z. B. zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband.

      Der schuldrechtliche Teil enthält:

      •Friedenspflicht (kein Arbeitskampf während der Laufzeit eines Tarifvertrags)

      •Durchführungspflicht (die Tarifvertragsparteien müssen bei ihren Mitgliedern auf Einhaltung des Vertrags hinwirken)

      •Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren, bevor Arbeitskampfmaßnahmen angewendet werden dürfen

      Im öffentlichen Dienst besteht eine Vielzahl von unterschiedlichen Tarifverträgen. Die beiden wichtigsten sind der

      –Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), ergänzt durch „Besondere Teile“ für Verwaltung, Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgung,

      und der

      –Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

      Die Frage, welcher der beiden Tarifverträge zur Anwendung kommt, hängt hier vom betrieblichen Geltungsbereich ab, also von der Frage, bei welchem Arbeitgeber (Bund, Land, Kommune) der Beschäftigte tätig ist (siehe § 1 TVöD und § 1 TV-L).

      Sollten Sie in einem beruflichen Ausbildungsverhältnis zu einer Kommune stehen, dann wäre für Sie natürlich auch der „Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG“ (TVAöD – BBiG) von Interesse. Schließlich werden in diesem Vertragswerk die Rahmenbedingungen Ihrer beruflichen Ausbildung definiert.

      Auf den nachfolgenden Schaubildern ist dargestellt, welche Tarifvertragsparteien denn nun den TVöD bzw. auch den TV-L abschließen:

      Am konkreten Beispiel der Kommunen in Nordrhein-Westfalen bedeutet dies, dass diese ihre Interessen durch Mitgliedschaft im „Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen“ (KAV) bündeln. Die Kommunalen Arbeitgeberverbände in den einzelnen Bundesländern wiederum bündeln ihre Interessen auf Bundesebene und haben zu diesem Zweck die „Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (VKA) gegründet. Diese Spitzenorganisation ist gemeinsam mit dem Bund Vertragspartnerin auf der Seite der Arbeitgeber.

      Auf der Seite der Arbeitnehmer finden sich die Gewerkschaft ver.di und die Gewerkschaft dbb (Beamtenbund und Tarifunion).

      Im Bereich des TV-L, also des Tarifvertrags für die Beschäftigten der Länder, finden wir auf der Arbeitnehmerseite die gleichen Vertragspartner. Auf der Arbeitgeberseite sind es jedoch die Bundesländer, die sich zur „Tarifgemeinschaft der Länder“ (TdL) zusammengeschlossen haben. Bis auf das Bundesland Hessen, das im Jahr 2004 seinen Austritt erklärte, sind dort alles Bundesländer organisiert:

      Nachdem Sie gelernt haben, welche Parteien denn nun Tarifverträge abzuschließen vermögen, werden Sie sich eventuell auch fragen, welcher Zweck denn überhaupt mit dem Abschluss von Tarifverträgen verfolgt wird. Möglicherweise werden Sie auch wissen wollen, ob und wie denn eigentlich ein solcher Tarifvertrag auf einen einzelnen – vielleicht sogar auf Ihren eigenen Arbeitsvertrag – einwirkt. Eigentlich gilt ja in unserem Land die sog. Vertragsfreiheit, d. h., sie dürfen vertraglich vereinbaren, was immer Sie möchten, es sei denn, Sie verstoßen damit gegen Gesetze oder handeln sittenwidrig. Doch aus den ersten Kapiteln dieses Lehrbuchs ist Ihnen auch bekannt, dass das Arbeitsrecht zum Schutz der Arbeitnehmer bezüglich der Vertragsfreiheit teils durch zwingendes Gesetzesrecht, durch Tarifverträge und Dienstvereinbarungen eingeschränkt ist.

      Die Frage, wann ein Tarifvertrag Anwendung findet und somit unmittelbar auf ein einzelnes Arbeitsverhältnis einwirkt, lässt sich recht leicht mit einem Blick in das Gesetz, nämlich in das Tarifvertragsgesetz, beantworten. Hier ist in § 3 Abs. 1 TVG (bitte nachlesen!) geregelt, dass der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend für den Arbeitnehmer, der Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ist, und den Arbeitgeber, der selbst einen Tarifvertrag schließt oder Mitglied des tarifvertragschließenden Arbeitgeberverbands ist, gilt.

       Angenommen, Fritz Flink wäre Mitglied der Gewerkschaft ver.di und schlösse einen Arbeitsvertrag mit der Stadt S, die wiederum

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