Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV 2014. H Uske
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Читать онлайн книгу Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV 2014 - H Uske страница 12
• Sind Anlagen älter als zwölf Jahre, sind diese innerhalb von vier Jahren, und sind sie älter als 20 Jahre, innerhalb von zwei Jahren nach dem 01.10.2007 einer Inspektion zu unterziehen.
• Eine Inspektion darf nur von fachkundigen Personen (Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss) durchgeführt werden, die nach Abs. 5 Satz 1 und 2 dazu berechtigt sind.
• Der Betreiber muss die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion (Inspektionsbericht) der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlagen vorlegen.
Inhalt Inspektionsbericht
• Ergebnisse der Inspektion und fachlich kurz gefasste Hinweise für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der Anlage, für den Austausch oder für Alternativlösungen
• Angabe des Namens, Anschrift und Berufsbezeichnung der Person, durch die die Inspektion durchgeführt wurde
• Datum der Inspektion, Ausstellungsdatum, Registriernummer und eigenhändige oder durch Nachbildung dargestellte Unterschrift
In der EnEV 2014 wird die Nachweispflicht über die in § 26a beschriebenen und ausgeführten Arbeiten bei Errichtung oder Änderungen an Bestandsgebäuden vom Bauherrn und Eigentümer in Form einer Fachunternehmererklärung gefordert. Diese Nachweispflicht wird von Behörden nach Landesrecht mit stichprobenartigen Kontrollen durchgeführt.
Verantwortliche
EnEV 2014 § 26 Abs. 2:
„(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.“
Fachunternehmererklärung (EnEV § 26a Private Nachweise)
Wenn in einem Bestandsgebäude
• die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung) erstmalig eingebaut oder erneuert wird oder Teile davon ersetzt werden,
• Änderungen der Außenbauteile vorgenommen werden,
• die oberste Geschossdecke gedämmt wird,
• Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden,
• Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden, ist dem Bauherrn oder Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich eine schriftliche Bestätigung auszuhändigen. Bestätigt wird die Einhaltung der Anforderungen der EnEV 2014 für das geänderte oder neu eingebaute Bau- und Anlagenteil. Die Unternehmererklärung ist vom Bauherrn oder Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.
Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters (EnEV § 26b)
In der EnEV 2014 werden im § 26b die Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters im Bezug auf die Einhaltung der in der EnEV festgeschriebenen Anforderungen geregelt. So soll der Kaminkehrermeister künftig überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen
• Austausch alter Heizkessel,
• Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen,
und die Anforderungen beim Einbau einer neuen Anlage
• Regelung der Nachtabsenkung,
• Regelung der Umwälzpumpe,
• Anforderungen an Verteilungsleitungen und Armaturen eingehalten wurden.
Diese Prüfung wird einmalig bei der ersten Feuerstättenschau im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage durchgeführt.
Bei Nichterfüllung hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister die Pflicht, den Eigentümer schriftlich auf die Einhaltung der genannten Vorschriften hinzuweisen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Kommt der Eigentümer dieser Aufforderung innerhalb dieser gesetzten Frist nicht nach, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften kann der Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister auch eine Unternehmererklärung vorlegen. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Überprüfung der Anlagen und Bauteile durch den Bezirksschornsteinfegermeister.
Eine weitere Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters ist es, künftig Nachrüstempfehlungen zu geben. Das bedeutet, dass der Eigentümer zur freiwilligen Durchführung von Nachrüstmaßnahmen bei Wohngebäuden gem. der Verordnung veranlasst werden soll.
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