Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV 2014. H Uske

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Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV 2014 - H Uske Baustellenhandbücher

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Nachrüstverpflichtungen

      Nachrüstverpflichtungen sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die für den Eigentümer zwingend sind und denen es selbstständig nachzukommen gilt. Bei Nichterfüllung kann dies mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

       Außerbetriebnahme alter Heizkessel

      EnEV 2014 § 10 Abs. 1:

       „(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.“

      Alte Heizungen haben einen sehr schlechten Wirkungsgrad und müssen gegen eine neue Heizungsanlage ausgetauscht werden. Die bisherige Nachrüstverpflichtung für Heizkessel wurde erweitert. Heizkessel die bis Ende des Jahres 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Heizkessel die ab 1985 eingebaut wurden müssen nach Ablauf von 30 Jahren ausgetauscht werden.

      Ausgenommen sind Niedertemperaturkessel oder Brennwertkessel bzw. solche Kessel, deren Nennleistung weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW beträgt, sowie die, die von marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen. Anlagen, die nur zur Warmwasserbereitung dienen, Küchenherde und Geräte, die darauf ausgelegt sind, den Raum, in dem sie stehen, zu beheizen und gleichzeitig noch Warmwasser für die Heizung liefern, sind ebenfalls ausgenommen.

      Da alte Heizungen einen sehr schlechten Wirkungsgrad haben, müssen diese gegen eine neue Heizungsanlage ausgetauscht werden. Um den Jahresprimärenergieverbrauch QP von Altbauten zu senken, reicht es nicht aus, nur die Gebäudehülle zu dämmen, es muss auch die Heizung ersetzt werden.

       Anforderungen an Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

      Ungedämmte Warmwasser-, aber auch Wärmeverteilungsleitungen in unbeheizten Bereichen haben hohe Wärmeverluste und sorgen somit für einen hohen Energieverbrauch. Wasserleitungen in beheizten Räumen müssen ebenfalls gedämmt werden, da dadurch die Wärmeabgabe an der Entnahmestelle besser reguliert werden kann. Die Anforderungen an die Wärmedämmung sind in Anlage 5 der EnEV 2014 enthalten (siehe Kapitel Heizkessel und Verteilungseinrichtungen).

       Dämmung der obersten Geschossdecke

      EnEV 2014 § 10 Abs. 3:

      „(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecke), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 Watt/(m2K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist.“

      Werden Wohn- und Nichtwohngebäude mindestens vier Monate im Jahr auf 19 °C beheizt, muss die oberste Geschossdecke, sofern dies noch nicht geschehen ist und diese gedämmten Decken nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, bis Ende 2015 gedämmt werden.

      Die Vorschrift gilt ebenfalls als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach gedämmt wird.

      Durch die Dämmmaßnahme muss ein u-Wert von 0,24 W/(m2K) erzielt werden. Abhängig von der Konstruktion und Wärmleitgruppe der Dämmung, kann dies mit 10 bis 16 cm erreicht werden.

      Werden Decken- oder Sparrenzwischenräume gedämmt und kann die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung bzw. wegen einer begrenzten Sparrenhöhe nicht eingehalten werden, gilt nach Anlage 3 die Anforderung an den Wärmeschutz als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmschichtdicke einer Dämmung mit einer Wärmleitgruppe von 0,35 W/mK eingebaut wird.

      Bei bereits teilweise gedämmten Geschossdecken besteht keine Nachrüstpflicht. Dies gilt auch, wenn das Dach des nicht ausgebauten Dachraumes bereits gedämmt wurde.

       Eigentümerwechsel

      Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer am 01.02.2002 eine Wohnung selbst bewohnt hat. Bei einem Eigentümerwechsel nach diesem Stichtag müssen innerhalb von zwei Jahren die Maßnahmen der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden.

      Ausnahmen:

      Die Verpflichtung für die Nachrüstung entfällt nach § 10 (5) EnEV 2014, wenn die erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.

       Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen

      Der § 10a Außerbetriebnahme von Nachtspeicherheizungen wurde in der EnEV 2014 aufgehoben.

       Aufrechterhaltung der energetischen Qualität

      EnEV 2014 § 11 Abs. 1:

       „(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen waren.“

      Bei einer energetischen Maßnahme dürfen die Außenbauteile sowie die Anlagentechnik nicht dahingehend verändert werden, dass sich der Jahresprimärenergiebedarf erhöht. Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen, wie Lüftungsanlagen, Wärmepumpen oder Solarkollektoren, müssen vom Betreiber betriebsbereit gehalten und dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Die gesamte Anlagentechnik ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen, regelmäßig zu warten und instand zu halten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die fachkundig sind und die entsprechenden Fähigkeiten besitzen.

      Übersteigt die Fläche der geänderten Außenbauteile nicht mehr als 10 %, der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes, so ist Satz 1 des Absatzes 1 nicht anzuwenden.

       Energetische Inspektion von Klimaanlagen

      EnEV 2014 § 12 Abs. 1:

       „(1) Betreiber von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.“

      • Bei der Inspektion werden Maßnahmen zur Prüfung durchgeführt, die

      • den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen sowie

      • die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes festsetzen.

      • Dem Betreiber sind bei Bedarf Modernisierungsempfehlungen zur Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage bzw. für den Austausch zu geben.

      • Die Ergebnisse der Inspektion müssen dem Betreiber der Anlage unter Angabe des Namens, der Anschrift und der

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