Das 1x1 für den Hausmeister. Группа авторов

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alt="images/hinweis.png"/> Hinweis Informieren Sie sich von Zeit zu Zeit über neue Gesetze, Verordnungen, Normen etc. im Internet, bei der DGUV, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.

      linkAbsturzsicherung

       {Absturzsicherung}

      linkArbeiten auf Leitern

      Leitern sind bei vielen Arbeiten unverzichtbar. Doch Arbeiten an hochgelegenen Stellen und fehlende oder mangelhafte Sicherungseinrichtungen sorgen immer wieder für schwere Absturzunfälle, die schon von geringen Höhen (unter 2 m) langwierige gesundheitliche Folgen für die Betroffenen haben können. Der bestimmungsgemäße Umgang mit Leitern muss deshalb Inhalt der regelmäßigen jährlichen (bei Jugendlichen halbjährlichen) Unterweisung sein.

      Jedes Jahr ereignen sich in Deutschland über 40.000 Arbeitsunfälle mit Leitern. Deshalb ist vor der Nutzung von Leitern und Tritten eine Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG i. V. m. § 3 BetrSichV, TRBS 2121-2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“, DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (bisher BGI 694), sowie DIN EN 131-2 „Leitern“) zu deren Auswahl und Benutzung vorzunehmen. Die Benutzung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel – wegen der geringen Gefährdung, der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten (z. B. enge Treppenhäuser, Dachöffnungen) – nicht gerechtfertigt ist.

      Neue Leiternorm DIN-EN 131

      Eine wichtige Neuerung hat sich durch die verbindliche Änderung der Leiternorm DIN-EN 131 zum 01.01.2018 ergeben. Demnach müssen Anlegeleitern mit einer Leiterlänge von über 3 m in Zukunft mit verbreiterten Standfüßen ausgeführt werden, die ein Umkippen der Leiter vermeiden und so eine höhere Sicherheit bei der Benutzung gewährleisten sollen. Diese Vorgabe kann beispielsweise durch eine breitere Quertraverse oder eine konische Bauform umgesetzt werden.

      Die Norm hat auch Auswirkungen auf mehrteilige Leitern. Bei diesen ist vorzusehen, dass die Leiterteile nicht trennbar gestaltet sind. Wenn die Möglichkeit besteht, einzelne Leiterteile (Länge > 3 m) separat zu verwenden, muss jedes einzeln verwendbare Teil über die notwendige Mindestfußbreite verfügen. Bei nicht trennbaren Teilen muss nur das unterste Leiterteil eine entsprechende Verbreiterung besitzen.

      Bedeutung für den praktischen Einsatz

      Leitern, die nicht der aktuellen Norm entsprechen, können grundsätzlich weiterverwendet werden, wenn deren Standsicherheit gewährleistet ist. Die Standsicherheit ist in einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, wobei die o. g. Norm laut TRBS 2121 Teil 2 den Stand der Technik widerspiegelt. Je nach Ergebnis kann die Nachrüstung einer zusätzlichen Stütztraverse oder die Neubeschaffung einer Leiter notwendig sein. Hierzu bieten Leiterhersteller diverse geeignete Systeme an. Es ist darauf zu achten, dass durch eine Nachrüstung keine zusätzlichen Gebrauchsrisiken entstehen. Neue Leitern sind mit einer Verbreiterung nach neuer Norm zu beschaffen.

      Sicherheitshinweise beim Umgang mit Leitern {Leitern, Sicherheitshinweise}

Vor der Verwendung einer Leiter ist immer zu prüfen, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel (z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen) verwendet werden kann. Bei der Auswahl der geeigneten Leiterbauart ist ebenfalls eine Risikominimierung anzustreben. So erlauben Plattformleitern oft einen deutlich besseren Stand als eine herkömmliche Stehleiter.
Die Standsicherheit des Arbeitsplatzes ist vorab zu prüfen. Bei hoch gelegenen Arbeitsplätzen ist auf eine wirksame Absturzsicherung zu achten. Kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor Persönlicher Schutzausrüstung.
Bei der Verwendung einer Leiter als Zugang zu oder Abgang von hoch gelegenen Arbeitsplätzen gilt, dass der zu überwindende Höhenunterschied grundsätzlich nicht mehr als 5 m betragen darf. Diese Höhenbegrenzung darf nur dann überschritten werden, wenn der Zugang zum Erreichen von Arbeitsplätzen sehr selten erfolgt.
Bei der Verwendung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz muss der Beschäftigte stets mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist nicht zulässig. Von dieser Regel darf nur in besonders begründeten Fällen (z. B. bei der Arbeit in engen Schächten) abgewichen werden, was dann auch schriftlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ist.
Arbeiten von Leiterstufen oder einer Plattform dürfen dauerhaft nur bis zu einer Standhöhe von 2 m ausgeführt werden. Liegt die Standhöhe zwischen 2 und 5 m, dürfen die Arbeiten maximal für zwei Stunden pro Arbeitsschicht durchgeführt werden. Oberhalb von 5 m sind Arbeiten auf Leitern unzulässig.
images/hinweis.png Hinweis
Die Verhaltensmaßnahmen bei der Benutzung von Leitern ergeben sich auch aus der auf der Leiter angebrachten Benutzungsanleitung in Form von Piktogrammen. Fehlt eine solche Anleitung, ist diese (z. B. beim Leiterhersteller) zu beschaffen und an der Leiter deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen.

      Maßnahmen gegen Absturzgefahren

      Folgende Punkte sind im Rahmen der Absturzgefährdung zu berücksichtigen:

Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen, für die sie nach ihrer Bauart, Ausführung und Größe bestimmt sind
Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen
Leitern und Tritte zusätzlich gegen ein Umstürzen sichern – wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert
Anlegeleitern nur kurzfristig nutzen
mobile, technische Einrichtungen zur Absturzsicherung einsetzen
images/hinweis.png Hinweis
Bei höher gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen ist es umso wichtiger, Maßnahmen gegen Absturzgefahren zu ergreifen. Am besten sind Maßnahmen, die Gefahren von vornherein ausschließen und eine Gefährdung durch Absturz überhaupt erst nicht entstehen lassen.

      Schutzmaßnahmen

      Unternehmensleitung:

objektbezogene Gefährdungsbeurteilungen und Festlegung der Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P Prinzip (= Technische, Organisatorische und Personenbezogene Maßnahmen) (siehe auch § 4 des Arbeitsschutzgesetzes)

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