Das 1x1 für den Hausmeister. Группа авторов

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geeignete Bereitstellungsbereiche (ohne Verkehrswegeinschränkungen und Stolpergefahren) • Unterweisung der Beschäftigten hinsichtlich der Tätigkeiten und der Verwendung von Arbeitsmitteln (z. B. mithilfe der Betriebsanweisung und Unterschriftennachweis)

      Beschäftigte:

auf sich selbst und die Kollegen/innen achten sowie Anweisungen beachten
bei Gefährdungen: Arbeit einstellen (Absturzgefahr bedeutet oft Lebensgefahr!) und die Gefahr unverzüglich melden bzw. die Gefährdung beseitigen
Nutzung der zur Verfügung gestellten individuellen Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz

      Benutzung von PSA gegen Absturz

      Bei einer erforderlichen Benutzung von PSA gegen Absturz gilt:

nur CE-gekennzeichnete und EG-baumustergeprüfte Ausrüstung benutzen
Prüfung der Ausrüstung durch eine befähigte Person (mindestens einmal jährlich)
Anschlagpunkte müssen – bei einem Benutzer – eine Kraft von 7,5 kN aufnehmen können.

      Gefährdungsbeurteilung {Gefährdungsbeurteilung, Leitern}

      In der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. § 3 BetrSichV) ist die Gefährdung durch die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten zu minimieren. Dazu ist die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2: „Gefährdungen von Personen durch Absturz – Bereitstellung und Benutzung von Leitern“ sowie die DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (bisher BGI 694) zu nutzen.

      Grundlegend sind in der Gefährdungsbeurteilung mindestens folgende Punkte zu beachten:

Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitstellen. Die Anzahl richtet sich nach den räumlichen Gegebenheiten mit dem Ziel, dass Leitern und Tritte nicht erst von einem anderen, weit entfernten Lagerort transportiert werden müssen. Denn dabei besteht die Gefahr, dass ungeeignete Aufstiege benutzt werden.
Bauart, Leiterlänge bzw. Tritthöhe, Werkstoff, Stabilität und Standsicherheit sowie ggf. geeignetes Zubehör entsprechend der vorgesehenen Verwendung und hinsichtlich der Arbeits- und Umgebungsbedingungen auswählen.
Leitern und Tritte dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Beschäftigten beim Besteigen der Leiter und bei der Arbeit auf der Leiter jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Sofern auf einer Leiter eine Last getragen werden muss, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
Leitertätigkeiten sollten nur kurzzeitig (bis maximal zwei Stunden) und in einer Höhe bis maximal 5 m ausgeführt werden. Sprossenleitern sind sukzessive durch Stufenleitern zu ersetzen.

      Kontrollen und regelmäßige Prüfungen {Leitern, Prüfungen}

      Die Anforderungen an die Prüfungen von Leitern wurden aus der BetrSichV übernommen. Demnach ist eine Leiter u. a. vor jeder Verwendung durch eine fachkundige Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren. Werden Leitern hohen mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt, sind sie darüber hinaus regelmäßig durch befähigte Personen zu prüfen. Diese Prüfung muss dokumentiert und die Leitern entsprechend gekennzeichnet werden (Prüfsiegel mit Datumsangabe).

      Eine systematische Prüfung von Leitern und Tritten lässt sich beispielsweise mithilfe einer Checkliste durchführen (siehe DGUV Information 208-016). Dabei sind stets auch die Angaben der Hersteller zu beachten.

images/hinweis.png Hinweis
Leitern und Aufstiegshilfen müssen regelmäßig auf Verschleiß bzw. Schäden kontrolliert und ggf. ausgewechselt oder repariert werden.

      Es ist dafür zu sorgen, dass

eine beauftragte Person Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüft (Sicht- und Funktionsprüfung),
die Intervalle der Prüfungen entsprechend den Einsatzbedingungen festgelegt werden,
die Ergebnisse in ein Leitern-Prüfbuch (Checklistensammlung) eingetragen werden,
betriebsfremde Leitern und Tritte vor deren Benutzung besonders sorgfältig auf ihre Eignung und Beschaffenheit geprüft werden.

      Leitern, welche sicherheitsrelevante Mängel aufweisen, dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie müssen einer Benutzung entzogen und so aufbewahrt werden, dass eine Weiterbenutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Verschrottung nicht mehr möglich ist (z. B. separater Aufbewahrungsplatz, zusammengekettet, rot markiert).

      linkArbeiten auf Fahrgerüsten

      Fahrgerüste werden grundsätzlich in fahrbare Arbeitsbühnen, fahrbare Gerüste (Fahrbalkengerüst, Fahrrollengerüst, Auslegergerüst) und Kleingerüste unterschieden. Ein Fahrgerüst darf bis maximal 12 m Plattformhöhe im Innenbereich (bzw. bis maximal 8 m Plattformhöhe im Außenbereich) aufgestellt werden.

      Sicherheitshinweise beim Umgang mit Fahrgerüsten

      Der Umgang mit Fahrgerüsten ist entsprechend der Anleitung der Hersteller vorzunehmen. Dabei sind stets die zulässigen Belastungen zu beachten.

      Vor dem Aufbau eines Fahrgerüsts ist zu prüfen, ob alle Teile vorhanden sind. Schadhafte Teile müssen separiert und entsprechend gekennzeichnet werden. Diese dürfen nicht mehr verwendet werden.

      Beim Aufbau eines Fahrgerüsts ist darauf zu achten, dass von innen nach außen montiert wird. Die Beschäftigten müssen ausreichend gegen Absturz gesichert sein (z. B. durch einen vorlaufenden Seitenschutz). Die Fahrrollen müssen fest montiert sein und nach dem Verfahren des Gerüsts durch einen Bremshebel festgesetzt werden. Ab 2 m Belaghöhe sollte ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein (Handlauf, Knieleiste, Fußleiste bzw. Bordbrett).

      Jederzeit müssen die Fahrrollen feststellbar sein (und auch festgestellt werden), damit das Gerüst während der Arbeit nicht wegrollen kann. Fahrgerüste müssen auf einer ebenen Fläche aufgestellt werden und dürfen nicht bewegt werden, sofern sich darauf Beschäftigte befinden. Vor jeder Benutzung des Gerüsts ist eine Sicht- und Funktionskontrolle durchzuführen.

      Kleingerüste (DIN EN 1004): Diese kommen dann zum Einsatz, wenn Leitern nicht benutzt werden dürfen und der Aufbau eines großen Arbeitsgerüsts unverhältnismäßig ist. Sog. verfahrbare Kleingerüste sind mit Fahrrollen ausgestattet.

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