Der bürgerliche Staat. Группа авторов
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2 Im Strafrecht regelt der Staat die Wiederherstellung des verletzten Rechts. Im Unterschied zur Festlegung privater Ansprüche, die im Zivilrecht normiert ist und auf die Durchsetzung rechtmäßiger Verhältnisse zielt – es soll nichts Unerlaubtes geschehen –, geht es hier um die Reaktion des Staates auf Handlungen, die das Gesetz brechen. Indem diese Reaktion selbst als fester Bestandteil des Gesetzes erscheint, als Kodifizierung des Verbrechens (nullum crimen sine lege), verliert der Schutz des Gesetzes den Schein der Idylle, der ihm mit Hilfe des Vergleichs mit früheren Zuständen angedichtet wird. Wenn die Wiederherstellung des Rechts nichts mit der Macht der privaten Willkür, die auf Verletzungen reagiert, zu tun hat; wenn sie Rache, Fehde, Duell etc. selbst als Unrecht behandelt und der Standpunkt der Justiz nicht der des geschädigten Interesses, sondern der des im Staat objektiven freien Willen ist, dann erhält das Recht eine Gesellschaft, in der jeder einzelne einem Prinzip entsprechend handelt, dem der Zwang zum Unrecht immanent ist.Das Schuldprinzip verlangt die Feststellung nicht nur des Vorhandenseins eines freien Willens beim Täter (Zurechnungsfähigkeit), sondern vor allem den Nachweis, dass die inkriminierte Handlung eine desjenigen freien Willens war, der sich dem Recht unterworfen weiß, das er bricht: Vorsatz – Fahrlässigkeit. Verbrechen können nur von Leuten begangen werden, die dem Gesetz gehorchen.Entsprechend richtet sich die Strafe, die das Gesetz wiederherstellt, gegen ihn; sie ist Gewalt gegen Person und Eigentum, und darin dem Schuldigen (Geständnis) gemäß. Prävention und Resozialisierung sind vom Zweck der Strafe abgeleitete Zielsetzungen, die das Bewußtsein verraten, dass Strafen mit der Verhinderung des Unrechts nichts zu tun haben – was freilich die soziologischen Befürworter nützlicher Strafen nicht interessiert.Wenn bei der Bestimmung des Strafmaßes für verschiedene Vergehen scheinbar widersprüchliche Maßstäbe angelegt werden (z.B. Wirtschaftskriminalität – Raub), dann belegt dies nur das unterschiedliche Interesse des Staates an den Delikten. Und wenn bei der Beurteilung der Willentlichkeit einer Handlung Affekt zum mildernden Umstand wird, konzediert das Gesetz die traurige Realität der bürgerlichen Gesellschaft: es bedarf einiger Willenskraft, um die Beschränkungen durch andere zu ertragen, weswegen auch der berechnende Wille, ansonsten sehr gefragt, als niederes Motiv zählt, wenn er das Gesetz bricht.
3 Die Unterwerfung der Bürger unter das Gesetz, das der Staat selbst macht, entsprechend dem Gesetz zu regeln, ist Gegenstand des öffentlichen Rechts: es befasst sich daher mit der Verfassungsmäßigkeit von Form und Inhalt der Gesetzgebung und -anwendung und betrifft so verschiedene Bereiche wieparlamentarische ProzedurenGerichtswesen und PolizeiSteuernWissenschaft usw. usw.Insofern sich der Staat in all seinen Handlungen dem von ihm selbst gesetzten Recht unterwirft, sich als Rechtssubjekt beurteilt, wenn er seine Gesetze erlässt (Legislative), Recht spricht (Judikative) und ausführt (Exekutive), eröffnet sich die sinnreiche Frage nach dem gewaltigen Nutzen der wechselseitigen Kontrolle der Staatsgewalten: Ideologie der Gewaltenteilung. (MEW 7/498)
d)
Die legitime Gewalt des Staates, deren beschränkende Wirkung auf die Interessen der Bürger hingenommen wird, ist Resultat von Auseinandersetzungen mit einem Souverän, dessen Macht über die Gesellschaft nicht mit ihrer Unterordnung unter die Zwecke der Gesellschaft einherging, welche den Rechtsstaat auszeichnet.
Gegenüber einem Fürsten, dessen Wort Gesetz war, galt es die Allgemeinheit des Rechts, die Loslösung von seinem persönlichen Willen durchzusetzen: neben die Forderung nach Freiheit und Gleichheit tritt der Kampf um die Verpflichtung der Gesetzgebung auf den Willen des Volkes, um die Unterwerfung der Regierung unter das Gesetz und die Unabhängigkeit der Gerichte: hier der Ursprung der Lehre von der Gewaltenteilung.
Während in anderen Ländern sich das Bürgertum darin bewährte, diesen Kampf auszuführen, zeichnete sich Deutschland dadurch aus, dass es die Notwendigkeit des bürgerlichen Staats, der nicht zustandekam, durch philosophische Traktate über seine Ideale verkünden ließ. Die Aufklärungsphilosophie und Literatur propagierte den bürgerlichen Staat mit der Deduktion seiner moralischen Prinzipien: praktische Philosophie Kants / Fichtes.
Die Entstehung der amerikanischen Demokratie unterscheidet sich von der Konstitution europäischer Demokratien dadurch, dass die Inbesitznahme des herrenlosen Landes, die daraus erwachsene freie Konkurrenz mit dem dazugehörigen Recht des Stärkeren die Bürger zwang, einen Staat zu machen. Der Staat war als Resultat der Aktivitäten der freien Eigentümer, die der Staatsgewalt nur soweit Hoheitsrechte übertrugen, wie es für die Konkurrenz nützlich erschien, von vornherein nur Mittel für die Interessen des Volkes: erste Demokratie mit ihren heute noch rauhen Sitten.
e)
Seines Vorteils wegen will der Bürger das Recht, das ihm zugleich als Beschränkung entgegentritt; mit seinem Nutzen muss er also auch seinen Verzicht wollen: Moral. Er rechtfertigt seine Unterwerfung unter die Gewalt, die ihm schadet, mit dem Ideal dieser Gewalt und ergänzt den ihm auferlegten Zwang durch seine Tugend. So gehorcht er nicht nur dem Gesetz, er hat auch eine rechtliche Gesinnung, die ihn seinen Gehorsam ertragen lässt. Alle seine Handlungen misst er am Ideal der Rechtschaffenheit, und weil er in der Verfolgung seiner Vorteile seine Pflichten beständig verletzt, tut er dies mit schlechtem Gewissen. Die Gewohnheit des dabei erreichten Vorteils mag ihn die Beurteilung seines Tuns als Gut oder Böse vergessen lassen, das Urteil anderer bringt sie ihm beständig in Erinnerung, ebenso wie er selbst den anderen gegenüber als schlechtes Gewissen fungiert: öffentliche Heuchelei. Hier gelingt der moralischen Betätigung der eindrucksvolle Nachweis, dass das Gute nur Schein ist, und als Ideal die besten Dienste leistet, weswegen ein Idealist derjenige verächtlich genannt wird, der die Ideale zu praktizieren sich anschickt. Während die Bürger ihrer Jugend gestatten, gewissen Idealen anzuhängen – sie sind sich sicher, dass die harte Welt des Erwerbs auch die Begeisterung für die Ideale in die schlichte moralische Funktionalisierung derselben für den Eigennutz verwandelt –, wird ihnen der Moralismus Erwachsener zum lästigen Charakterzug. Einem Erwachsenen Idealismus bescheinigen heißt daher stets auch, ihn der Realitätsblindheit, -untüchtigkeit bezichtigen, was auch gegenüber Kommunisten üblich ist, solange sie keine Gefahr darstellen.
Die Moral ist also alles andere als ein überflüssiges Beiwerk im bourgeoisen Zirkus, sondern die Versubjektivierung des Zwangs, auf den man um des eigenen Erfolgs willen eingeht, die Einstellung, die man benötigt, um mit dem Verzicht, den der Erfolg fordert, zurechtzukommen. Sie überdauert sogar längere Perioden, in denen sich partout kein Fortkommen abzeichnet, und erweist sich als ihrem Zweck gemäß auf der Sonnen-wie auf der Schattenseite der Gesellschaft. Den einen dient sie als willkommene Ergänzung ihres Vorteils – légèrement verkünden sie, dass ihnen um Höheres zu tun sei, mit Sprüchen über das Gute, Wahre sowie Schöne; den anderen bietet sie in ihren vulgären Formen Trost angesichts ihres Elends; und beiden Seiten ist sie praktizierte Enthaltsamkeit in Sachen Veränderung.
So nimmt es nicht wunder, dass in der modernsten aller Gesellschaften radikale Kritik im Moralismus ihrer Adressaten eine harte Nuß zu knacken hat, und dies nicht nur im Moralismus als theoretischem, als Form des falschen Bewußtseins. Die Ideale