Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen. Markus W. Exler

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      Aufwandskonto

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      Ertragskonto

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      Schlussbilanzkonto

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      Gewinn- und Verlustrechnungskonto

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      Unter Zugrundelegung der Konten SBK und GuV werden für den Jahresabschluss die Instrumente Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt aufgestellt:

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      Mit diesem recht einfachen Abschluss lässt sich schon sehr schön eine erste Jahresabschlussanalyse durchführen, die dem Interessierten zeigt, dass das Unternehmen vollständig mit Eigenkapital finanziert ist, welches dem Investor eine Rendite (als Quotient aus Gewinn dividiert durch Eigenkapital) von 5 % einbringt. Der Cashflow, als Größe des echten Geldflusses, also ohne den nur buchhalterischen Aufwand Abschreibung, liegt bei 4 T€, der für weitere Investitionen verwendet werden kann, sodass eine Generierung aus der laufenden unternehmerischen Tätigkeit heraus ermöglicht wird. Real im Unternehmen ist ein Bestand an liquiden Mitteln (Kassenbestand) in Höhe von 30 T€. Demnach können die Investitionen auch vollständig bezahlt werden, auch wäre die Liquidität für eine mögliche Ausschüttung in Höhe des Gewinns (handelsrechtliche Ausschüttunsgröße) mit 2 T€ vorhanden.

      2.4 Umsatzsteuer, Personenkonten und Belegbuchung

      Im obigen Beispiel haben wir die buchhalterische Erfassung des operativen Geschäftsfalles „Rechnungslegung an einen Kunden“ ausschließlich auf dem Sammelkonto Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ohne Verbuchung der Umsatzsteuer vorgenommen. Im Folgenden wollen wir den Sachverhalt der Rechnungslegung mit der buchhalterischen Berücksichtigung der Umsatzsteuer und so genannter Kundenkonten erfassen, der auch ein ordentlicher kaufmännischer Beleg zugrunde liegt.

      2.4.1 Umsatzsteuer

      Die Umsatzsteuer, als „Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug“, dient vom Grundsatz her der Besteuerung von Umsätzen und wird auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette von den Akteuren Produzent, Großhandel und Einzelhandel auf den Rechnungs- bzw. Nettopreis aufgeschlagen (Nettosteuer). Nach § 1 UStG sind „steuerbare Umsätze Lieferungen und sonstige Leistungen, eines Unternehmers, im Inland, gegen Entgelt und im Rahmen seines Unternehmens“, die zur Gänze vom Endkunden zu tragen sind, da dieser die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann (Verbrauchssteuer). Obwohl das bilanzierende Unternehmen für die Erhebung und Abführung der Umsatzsteuergröße verantwortlich ist (indirekte Steuer), bleibt es ein durchlaufender Posten ohne Einflussnahme auf das Jahresergebnis und muss unabhängig des Geldflusses des Kunden an das Finanzamt entrichtet werden. Fiskalpolitisch können die folgenden Aussagen getroffen werden:

Einfache Geldbeschaffung für den Staatshaushalt,
Erhebung und Administration wird auf den Unternehmenssektor abgewälzt,
je nach Konsum bestimmt das Steuersubjekt (Endverbraucher) die Steuerlast,
die Besteuerung ist einkommensunabhängig und belastet demzufolge einkommensschwächere Bevölkerungsteile stärker als Einkommensbezieher höherer Einkommen,
da nur inländische Umsätze und Importe mit einer Umsatzsteuer belegt werden, schützt der Staat die Wirtschaft vor Importen und unterstützt den Export.

      Im internationalen Vergleich nehmen die Länder Deutschland mit 19 % und Österreich mit 20 % gegenüber Luxemburg mit 15 % und Schweden mit 25 % eine mittlere Position ein. Mit der Regelung des sog. „Vorsteuerabzugs“ wird Gewerbetreibenden die Möglichkeit geschaffen, die beim Bezug entrichtete Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück zu fordern. Der Begriff Mehrwertsteuer (im Englischen als Value Added Tax bezeichnet) drückt die Besteuerung der Wertschöpfung, resultierend aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis, aus (Verkehrssteuer). Nicht verwechselt werden darf, dass ausschließlich nur der „Mehrwert“ im Sinne eines Wertzuwachses besteuert wird. Bei jedem einzelnen Geschäftsfall wird der gesamte getätigte Umsatz als Besteuerungsgrundlage herangezogen. Steuerpflichtige Positionen auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette sind gewerbliche Umsätze aus Lieferung und Leistung aus dem In- und Ausland, der Eigenverbrauch von Waren sowie Anzahlungen, also Zahlungen vor der eigentlichen Leistungserstellung. Auch eingeschlossen sind Büromaterial, Mineralölprodukte, Handwerkerleistungen, Reparaturen sowie alle Arten von Dienstleistungen. Gebucht wird wie folgt:

      Kauf: Vermögensgegenstand und Vorsteuer an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

      z. B.

      Handelswarenvorrat/Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

      Vorsteuer

      Verkauf: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an Umsatzerlöse und Umsatzsteuer

      ABB. 10: Die Umsatzsteuer

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      Für den Unternehmer von besonderer Relevanz ist das Entstehen der Steuerschuld. Im Gegensatz zu einer Ist-Besteuerung, die in einem direkten Verhältnis zum Zahlungseingang steht, ist die Entrichtung der Umsatzsteuer vom jeweiligen Zahlungseingang losgelöst. Dieser Sachverhalt wird als sog. Soll-Besteuerung bezeichnet, die endgültig zum Jahresende mit dem Finanzamt abgerechnet wird. Unterjährig wird diese am Ende des Monats, in dem die Lieferung bzw. Leistung sowie das dazugehörige Stellen der Rechnung erfolgt ist, fällig. Mit der Pflicht zur Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 2 UStG) wird der steuerpflichtige Unternehmer angehalten, bei einer letztjährigen Steuerschuld von mehr als 7,5 T€, beim Finanzamt eine monatliche Vorauszahlung des aus dem Umsatz ermittelten Steuerbetrages zu leisten. Bei weniger als 7,5 T€ gilt ein vierteljährlicher Voranmeldezeitraum. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist seit 2005 elektronisch einzureichen und seit dem 1. 1. 2013 muss diese darüber hinaus authentifiziert elektronisch erfolgen.

      Dieses, seit dem 1. 1. 2005 über das Internet abzuwickelnde Verfahren, muss bis spätestens dem 10. des Folgemonats nach dem Entstehen der Steuerschuld vollzogen sein.4) Das Ziel ist ein zumindest Teilausgleich der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorausgegangene Kalenderjahr weniger als 1T€, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Vorauszahlung befreien. Der § 19 Abs. 1 UStG sieht für Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerbefreiung vor, wenn der Umsatz im vorausgegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 € betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50

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