1. Statistisches Jahrbuch zur gesundheitsfachberuflichen Lage in Deutschland 2018/2019. Группа авторов

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      12. ebd.

      13. Ende der 90’er Jahre des letzten Jahrhunderts war noch eher der Begriff der Gesundheitsfachberufe gebräuchlich, wie beispielsweise die ‘Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen (GFBWBGDVO) vom 13. Februar 1998 zeigt.

      14. https://www.bundesgesundheits­ministerium.de/­themen/gesundheitswesen/­gesundheitsberufe/­gesundheitsberufe-­allgemein.html

      15. Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1298)

      16. OrthAusbVO vom 15. Mai 2013

      17. Die hier im Folgenden gemachten Angaben zu den Rechtsgrundlagen der einzelnen Gesundheitsfachberufen stützen sich vollständig auf Angaben aus der ‘Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen‘, das vom Bundesinstitut für Berufsbildung am 19. Juni 2015 veröffentlicht wurde. Vgl. Hierzu Bundesinstitut für Berufsbildung, Bekanntmachung des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe und des Verzeichnisses der zuständigen Stellen, Bon 19. Juni 2015, https://www.bibb.de/dokumente/pdf/Verzeichnis_anerk_AB_2015.pdf

      18. Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin/ des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246) zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrVO für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV) vom 02.08.1999 (BGBl. I S. 1731) zuletzt geändert durch Artikel 7 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

      19. Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 07.05.1980 (BGBl. I S. 529) zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrO für Logopäden vom 01.10.1980 (BGBl. I S. 1892) zuletzt geändert durch Artikel 8 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

      20. Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrVO für Physiotherapeuten (PhysThAPrV) vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 13 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

      21. Podologengesetz - PodG vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320) zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18.12.2001 (BGBl. I S. 12) zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005)

      22. Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1084) zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515) AO und PrVO für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) vom 06.12.1994 (BGBl. I S. 3770) zuletzt geändert durch Artikel 12 der VO vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 3005))

      23. Die Geburtshelferinnen, also die Entbindungspflegerinnen bzw. Hebammen finden ihre berufliche Rechtsgrundlage im Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers.

      24. Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) vom 17.11.2000 (BGBl. I S. 1513) in der Neufassung vom 25.08.2003 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2013 (BGBl. I S. 446) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltenpflegeAusbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) vom 26.11.2002 (BGBl. I S. 4418, 4429) zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515)

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      Sachleistungsprinzip

      Das Sachleistungsprinzip regelt die ausreichende Versorgung der Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherung. Dieses Prinzip besagt, dass Kosten, welche bei der Behandlung eines Patienten entstehen, nicht direkt mit dem Patienten abgerechnet werden. Dadurch wird gewährleistet, dass Personen mit geringem Einkommen mit medizinisch-notwendigen Hilfsmitteln versorgt werden. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden dabei größtenteils durch Beiträge finanziert, welche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gezahlt werden. Vielmehr wird die Abrechnung der erbrachten Leistungen von den Leistungserbringern direkt mit den Krankenkassen durchgeführt. Die Versicherten werden dadurch vor einer übermäßigen finanziellen Belastung durch die Vorfinanzierung geschützt.

      „Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen […].Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern“ - §2 Abs. 2 SGB V

      Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt für Ihre Versicherten immer mehr Leistungen. Alleine in den Jahren 2011 bis 2016 haben sich die Ausgaben für Heil- und Hilfsmittel von 11,2 Mrd. € auf 14,3 Mrd. € um mehr als ein Viertel erhöht. Dabei sind die Ausgaben für Hilfsmittel von 6,3 Mrd. € im Jahr 2011 auf 7,8 Mrd. € im Jahr 2016 schwächer angestiegen als die für Hilfsmittel, nämlich um circa 23% (im Vergleich zu 32% bei den Heilmitteln).

      Subsidiaritätsprinzip

      Die gesetzlichen Krankenkassen haben als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Recht zur Selbstverwaltung. Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenkassen alle Steuerungsaufgaben in Eigenverantwortung unter Aufsicht des Rechtsstaates sicherstellen1.

      Die Selbstverwaltung erfolgt durch gewählte Vertreter von Versicherten und Arbeitgebern, welche diese Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Nur bei den Ersatzkassen sind ausschließlich Versicherte vertreten. Dies ermöglicht zum Beispiel das eigenständige Abschließen von Versorgungsverträgen mit den Leistungserbringern.

      Versorgungsverträge

      Zur Erbringung von Leistungen schließen die gesetzlichen Krankenkassen mit den Leistungserbringern sogenannte Versorgungsverträge. Die Leistungserbringer müssen für den Abschluss eines solchen Vertrags nach §127 SGB V den Nachweis erbringen, die im Gesetz vorgeschriebene fachliche, persönliche, räumliche und sachliche Voraussetzung zu erfüllen. Dies geschieht über Präqualifizierungsstellen, welche die Leistungserbringer prüfen und nach erfolgreichem Abschluss mit einer Präqualifizierungsbestätigung ausstatten. Diese dient als Nachweis über die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und muss von allen gesetzlichen Krankenkassen anerkannt werden.

      Versorgungsweg

      In Deutschland statten die Leistungserbringer die Patienten mit den benötigten Hilfsmitteln aus. Dazu verordnet der fachkundige Arzt ein Hilfsmittel und stellt dafür eine Verordnung aus. Mit dieser Verordnung kann der Patient anschließend einen Leistungserbringer aufsuchen und sich sein Hilfsmittel anfertigen oder ausgeben lassen.

      Dies ist für Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung meistens kostenlos. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung beschließt Regelungen für die Zuzahlung zu Hilfsmitteln. Diese belaufen sich aktuell auf 10% pro Hilfsmittel, minimal jedoch 5€ und maximal 10€. Ausgenommen von dieser Regelung sind Hilfsmittel, welche zum

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