Umweltverfahren für Betriebe. Wilhelm Bergthaler
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Rutscht ein Projekt mathematisch – sei es für sich allein genommen oder durch Zusammenrechnung – über die 50-%-Schwelle, kann eine UVP-Pflicht noch immer vermieden werden, wenn im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachgewiesen wird, dass das Projekt keine erheblichen Umweltauswirkungen (bei den reduzierten Schwellenwerten: auf sensible Gebiete) hat. Auf diese Einzelfallprüfung kann seitens der Projektwerberin aber auch verzichtet und freiwillig für die UVP optiert werden.
Umfasst die projektierte Kapazitätssteigerung mindestens 100 % des Schwellenwerts (nur solche der Spalte 1 und 2 des Anhangs 1; nicht jene der Spalte 3 für sensible Gebiete), steht die Möglichkeit, sich von der UVP im Einzelfall „freizubeweisen“, nicht mehr offen.
Um Rechtssicherheit über die Frage zu erhalten, ob ein Projekt UVP-pflichtig ist, besteht die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid bei der Landesregierung zu erwirken (bei Verkehrsinfrastrukturprojekten ist das Ministerium (dzt. BMK) zuständig).
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Praxistipp: Schnellcheck UVP-Pflicht
Zur Klärung der UVP-Pflicht prüfen Sie,
+ob das Projekt einem Anlagentyp entspricht, der in Anhang 1 des UVP-G 2000 aufgelistet ist (wenn nein, besteht keine UVP-Pflicht) und
+ob mit der Kapazität (Größe oder Leistung) des Projekts der Schwellenwert in Anhang 1 erreicht und/oder durch eine Änderung um 50 % erhöht oder ein spezifischer Änderungstatbestand in Anhang 1 erfüllt wird.
Beschränkt sich die Kapazitätssteigerung auf unter 25 %, scheidet in der Regel eine UVP-Pflicht jedenfalls aus (von evidenten Umgehungskonstruktionen abgesehen).
Ab 25 % bis 50 % sind auch frühere Änderungen (in der Regel: der letzten fünf Jahre) einzurechnen und solche, die in einem wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen. Bleibt das Projekt trotz dieser Ein- und Zusammenrechnung unter der 50-%-Schwelle, besteht ebenfalls keine UVP-Pflicht; erreicht es hingegen eine Steigerung um 50 % oder mehr, besteht die Möglichkeit, mit einer Einzelfallprüfung darzulegen, dass das Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen hat; auch diesfalls besteht keine UVP-Pflicht, andernfalls schon.
Diese Möglichkeit des Freibeweisens durch Einzelfallprüfung besteht bei Steigerung von mindesten 100 % nicht mehr.
Auf die Einzelfallprüfung kann verzichtet und freiwillig eine UVP gewählt werden.
Achtung: Die angegebenen Größen sind Faustregeln, die eine erste Einordnung der „UVP-Gefahr“ ermöglichen, eine Detailprüfung jedoch nicht ersetzen.
In Zweifelsfällen sollte ein Feststellungsbescheid der Landesregierung eingeholt werden (bei Verkehrsinfrastrukturprojekten: Ministerium, dzt. BMK).
Ist ein Projekt UVP-pflichtig, dann ist nur ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen; in diesem sind alle erforderlichen Genehmigungsverfahren konzentriert, also Baurecht, Anlagenrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht etc.
Ausnahme: Bei Verkehrsinfrastrukturvorhaben (Autobahnen, Schnellstraßen, Hochleistungsstrecken) hat der Gesetzgeber nur eine Teilkonzentration vorgesehen. Nach der UVP ist noch ein eigener Verfahrensblock nach den Materiengesetzen abzuführen.
1.2.2 IPPC bzw. IE
Ist ein Projekt nicht UVP-pflichtig, kann es dennoch eine Größe erreichen, für welche das Unionsrecht eine integrierte Prüfung nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL; früher: IPPC-RL) vorsieht; in Österreich hat sich im Sprachgebrauch der Terminus: IPPC-Anlage bzw. IPPC-Pflicht etabliert. Diese Richtlinien wurden in Österreich leider nicht in einem einzelnen Gesetz, sondern in unterschiedlichen Materiengesetzen umgesetzt: Dazu ist das Projekt anhand der IE- bzw. IPPC-Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Materiengesetze – GewO 1994 für gewerbliche Betriebsanlagen, AWG 2002 für (größere) Abfallbehandlungsanlagen, MinroG für Bergbauanlagen, EG-K für Kesselanlagen – zu prüfen.
Ähnlich wie bei der UVP arbeiten auch hier die einzelnen Gesetze – den unionsrechtlichen Vorgaben folgend – nach dem Listenprinzip; die Methodik der Prüfung erfolgt daher gleichartig.
Zunächst ist zu prüfen,
+ob der Anlagentyp in der jeweiligen IPPC-Liste (in der GewO 1994 ist diese in Anlage 3, im AWG 2002 in Anlage 5 enthalten) grundsätzlich erfasst ist.
Beispiele: Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern (Drehrohröfen) sind erfasst, Betonmischanlagen nicht. Abfallverbrennungsanlagen sind erfasst, Bodenaushub- und Inertabfalldeponien hingegen nicht.
+ob die Kapazität des Projekts den Schwellenwert, der für die Kapazität der jeweiligen Anlage gilt, erreicht. Als Kapazität einer Anlage gilt wie bei der UVP-Pflicht die Größe oder Leistung der projektierten Anlage, die in Einheiten zu messen ist, für die sog. Schwellenwerte im Anhang vorgesehen sind.
Beispiel: Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 t/d sind IPPC-pflichtig.
Die Änderungs- und Einrechnungsregeln sind im Vergleich zum UVP-Recht vereinfacht: Kapazitätssteigerungen sind nur dann zwingend IPPC-pflichtig, wenn sie erheblich nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben können; dies wird bei einer Steigerung um 100 % des Schwellenwerts von Gesetzes wegen – ex lege – angenommen. Kapazitäten sind nur dann zusammenzurechnen, wenn die jeweils gleichartigen Tätigkeiten in derselben Betriebsanlage durchgeführt werden. Der Umgehungsschutz ist also schwächer ausgeprägt als im UVP-Recht.
Dies eröffnet der Projektwerberin die strategische Möglichkeit, das Vorhaben so zu gliedern, dass es zur Gänze oder zum Teil vom IPPC-Recht ausgenommen ist – näher dazu in Kapitel 3.
Im Unterschied zum UVP-G 2000 steht nicht nach allen Materiengesetzen ein Feststellungsverfahren zur Klärung der IPPC-Pflicht zur Verfügung: nach der GewO 1994 nicht, nach dem AWG 2002 schon.
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Praxistipp: Schnellcheck IPPC-Pflicht
Zur Klärung der IPPC-Pflicht prüfen Sie,
+ob das Projekt einem Anlagentyp entspricht, der in der jeweiligen IPPC-Liste (Anlage 3 zur GewO 1994, Anlage 5 zum AWG 2002) grundsätzlich erfasst ist (wenn nein, besteht keine IPPC-Pflicht) und
+ob mit der Kapazität (Größe oder Leistung) des Projekts der Schwellenwert erreicht und/oder eine Steigerung um 100 % erfolgt (wobei Änderungen in derselben Betriebsanlage zusammenzurechnen sind) oder auf sonstige Weise erheblich nachteilige Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt verursacht werden.
Achtung: