Umweltverfahren für Betriebe. Wilhelm Bergthaler
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Nur einzelne Gesetze ermöglichen ein Feststellungsverfahren (AWG 2002 ja, GewO 1994 nein).
Inhaltlich enthalten die IPPC-Bestimmungen der einzelnen Gesetze einen im Vergleich zum UVP-G 2000 nur abgeschwächten Konzentrationsgrad. Die Kriterien sind ausgesprochen technologielastig und vielfach durch unionsrechtliche Vorgaben geprägt, sodass die Verfahren eine relativ hohe Komplexität aufweisen. Wesentlich ist, dass sie besondere Kundmachungspflichten und erweiterte Parteistellungen – insbesondere für Umweltorganisationen – vorsehen. Um Kundmachungs- und Verfahrensfehler zu vermeiden, muss daher geprüft werden, ob eine IPPC-Pflicht vorliegt.
1.2.3 EZG
Das System des Treibhausgashandels, das unionsrechtlich geschaffen wurde und beständig weiterentwickelt wird, ist in Österreich durch das EZG 2011 umgesetzt. Seine Anwendung auf Betrieb wird ebenfalls nach dem Listenprinzip geregelt; Anlagenbegriff und einzelne Anlagentypen ähneln jenen des IPPC-Rechts.
Betriebe unterliegen dann dem EZG 2011, wenn sie in Anhang 3 des Gesetzes gelistet sind; auch dieser operiert mit Kapazitäten. Beispielhaft erwähnt seien:
+Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen);
+Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u. a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.)
+Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag
Auch hier gibt es – zur Vermeidung einer Umgehung – Regeln zur einheitlichen Betrachtung und Zusammenrechnung. Die folgenden Passagen sind weitgehend wörtlich aus der Einleitung zu Anlage 3 des EZG zitiert:
+Wenn der Kapazitätsschwellenwert einer gelisteten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, sind alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen.
+Die im Anhang 3 genannten Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der im Anhang folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.
Dieses Additionsgebot bezieht sich allerdings nur auf Tätigkeiten eines Anlageninhabers an einem Standort bzw. in einer Anlage. Der Umgehungsschutz ist auch hier weniger streng als im UVP-Recht und ermöglicht optimierte Projektgestaltungen; dazu näher in Kapitel 3.4.
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Praxistipp: Schnellcheck EZG-Pflicht
Zur Klärung der EZG-Pflicht prüfen Sie,
+ob Tätigkeiten des Betriebs in Anlage 3 des EZG 2011 erfasst sind, und
+ob der in Anlage 3 genannte Schwellenwert überschritten wird. Mehrere Tätigkeiten desselben Betreibers in einer Anlage oder an einem Standort sind zusammenzurechnen.
In Zweifelsfällen kann eine Feststellung durch das BMK beantragt werden (Entscheidungsfrist acht Wochen).
Die Frage der EZG-Pflicht ist für die Umweltverfahren wesentlich, weil Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, gemäß § 4 Abs 1 EZG 2011 nur betrieben werden dürfen, wenn eine spezielle Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde; diese ist nicht beim BMK, sondern bei der Anlagenbehörde gemäß § 49 EZG 2011 zu beantragen.
Von der Anlagengenehmigung zu unterscheiden ist das Verfahren zur Zuteilung von Emissionszertifikaten, das einem eigenen, ebenfalls unionsrechtlich harmonisierten Mechanismus unterliegt.
1.2.4 Seveso III
Eine weitere, unionsrechtlich vorgeprägte Kategorie von Anlagen mit Sonderbestimmungen sind die sog. „Seveso-III-Betriebe“. Auch hier wird wieder mit Listen und Schwellenwerten gearbeitet – allerdings nicht bezogen auf Produktionskapazitäten, sondern mit Stoffmengen. Nachfolgend wird kurz die Umsetzung in der GewO 1994 dargestellt.
Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang gemäß § 84b GewO 1994, ob in einer oder mehreren technischen Anlagen eines Betriebs gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, welche die Mengenschwellen der oberen oder unteren Klasse des Anhangs 5 erreichen; eine spezielle Additionsregel schützt wiederum vor Umgehung. Auch hier sind aber Spielräume für ein intelligentes Projektdesign gegeben – siehe dazu Kapitel 3.
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Praxistipp: Schnellcheck Seveso-III-Pflicht
Zur Klärung der Seveso-III-Pflicht prüfen Sie (z. B. anhand des Anhangs 5 der GewO 1994 oder der entsprechenden Umsetzung im anzuwendenden Anlagenrecht),
+ob gefährliche Stoffe des Anhangs 5 im Betrieb vorhanden sind und
+ob die dort genannten Mengenschwellen erreicht werden; auch hier besteht eine spezifische Additionsregel.
In Zweifelsfällen steht gemäß § 358 GewO 1994 ein Feststellungsverfahren zur Verfügung.
Die Klärung der Seveso-III-Pflicht ist für Umweltverfahren von wesentlicher Bedeutung, weil Seveso-III-Betriebe nur an bestimmten Standorten errichtet und betrieben werden dürfen (näher dazu in Kapitel 2). Zudem bestehen spezifische Vorsorgeverpflichtungen gegen Industrieunfälle, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
1.2.5 Materienrechte
Ist das Projekt weder UVP- noch IPPC-pflichtig, ist das Verfahren nach den Materienrechten abzuführen. Wie unter Kapitel 1.1 dargelegt, handelt es sich häufig um mehrere Verfahren, typischerweise ein Anlagen- und ein Bauverfahren. Allerdings enthalten die einzelnen Materiengesetze wesentliche Erleichterungen und „Abkürzungen“ für die jeweiligen Verfahren, die für eine effiziente Projektdurchsetzung, die Zeit und Kosten spart, genutzt werden sollten.
Der nachfolgende Verfahrenscheck zeigt, wie der kürzeste Weg zur Genehmigung aufgespürt werden kann.
1.3 Materien- und Verfahrenscheck
1.3.1 Materiencheck
Welche Materiengesetze auf ein Projekt anzuwenden sind, ist nach unterschiedlichen Rechtskreisen zu beurteilen:
+dem Baurecht
+dem Anlagenrecht
+dem