Völkerrecht. Bernhard Kempen

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Völkerrecht - Bernhard  Kempen Grundbegriffe des Rechts

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für dessen amtliche Tätigkeiten als auch für Handlungen in seiner Freizeit, da ihn ein Gerichtsverfahren unabhängig von dem zugrunde liegenden Anlass in der ungestörten Ausübung seines diplomatischen Mandats behindern würde. Nach der Beendigung der Tätigkeit als Diplomat in dem Empfangsstaat, entweder durch Ausreise oder den Ablauf einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, wirkt die Immunität dagegen nur für dienstliche Handlungen weiterhin fort, die persönliche Immunität wird hinfällig, Art. 39 Abs. 2 WÜD. Ab diesem Zeitpunkt ist somit die Aufnahme von Zivil- und Strafverfahren für Privathandlungen möglich, die während der Dienstzeit begangen wurden.

      Obwohl der Diplomat somit während seiner Dienstzeit über eine umfassende Immunität für seine Handlungen im Empfangsstaat verfügt, sind dem Empfangsstaat nicht sämtliche Reaktionsmöglichkeiten versagt. Er kann insbesondere jederzeit die Aufhebung des diplomatischen Status dadurch bewirken, dass er den Diplomaten zur persona non grata erklärt, Art. 9 Abs. 1 WÜD (s. bereits oben II. 4.). Weiterhin hat der IGH im Teheraner Geiselfall angedeutet, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen die Verhaftung eines Diplomaten zulässig sei. Sollte ein Diplomat z. B. bei der Begehung einer Straftat angetroffen werden, könne eine kurze Inhaftierung zulässig sein, wenn hierdurch die Begehung des Verbrechens verhindert werden würde (Urt. v. 24.5.1980, ICJ Rep. 1980, 3 Rn. 86 – Case Concerning U.S. Diplomatic and Consular Staff in Tehran). Allerdings darf sich an das Vorgehen nach den zuvor genannten Grundsätzen nicht die Durchführung eines Strafverfahrens anschließen.

      Die oben beschriebenen Privilegien und Immunitäten stehen nur den Mitgliedern der diplomatischen Mission mit diplomatischem Status in vollem Umfang zu. Das Verwaltungspersonal und die technischen Mitarbeiter sowie das Hauspersonal der Mission genießen dagegen nur eine eingeschränkte Immunität nach Maßgabe der Art. 37 und 38 WÜD.

      Soweit die Mitarbeiter nicht Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, besitzen sie im Wesentlichen dieselben Vorrechte und Immunitäten wie die Mitglieder mit diplomatischem Status. Allerdings sind Rechtsverstöße im privaten Bereich der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates unterworfen, Art. 37 Abs. 2 WÜD; das Hauspersonal unterliegt zusätzlich auch der Strafgerichtsbarkeit, Art. 37 Abs. 3 WÜD. Für Angehörige des Empfangsstaates bestehen dagegen keine besonderen Vorrechte nach dem WÜD. Sie sind lediglich insoweit geschützt, als die Ausübung der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates nicht zu einer ungebührlichen Behinderung der Arbeit der diplomatischen Mission führen darf, Art. 38 Abs. 2 WÜD.

      Neben den ständigen diplomatischen Missionen können von dem Entsendestaat diplomatische Repräsentanten in einen Empfangsstaat auch für eine zeitlich befristete Tätigkeit entsendet werden, um z. B. über spezielle Fragen in einem direkten Gespräch zu verhandeln oder einen besonderen Auftrag auszuführen. Diese sog. Spezialmissionen (auch Ad-hoc-Diplomatie genannt) haben in den letzten Jahren im Rahmen von Staatenkonferenzen oder bei der Krisenbewältigung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Stellung einer Person als Sonderbotschafter setzt ein beiderseitiges Einverständnis der beteiligten Staaten über die Funktion der Spezialmission voraus. Weiterhin muss der Zweck der Reise gerade in der Repräsentanz des Entsendestaates bestehen; private Reisen von Vertretern des Entsendestaates erfüllen diese Voraussetzung nicht.

      Die Rechtsgrundlage für die Spezialmissionen bilden in der Regel bilaterale Verträge zwischen den beteiligten Staaten, in denen der Status des Diplomaten und der Umfang der Vorrechte und Immunitäten geregelt werden. Dagegen ist das Übereinkommen über Spezialmissionen von 1969, welches im Wesentlichen auf die Vorschriften des WÜD verweist, bislang nur von wenigen Staaten ratifiziert worden und daher nur von geringer Bedeutung. Der Versuch, aus dem Übereinkommen und den bilateralen Verträgen Normen des Völkergewohnheitsrechts herzuleiten, wird durch den Umstand erschwert, dass die bilateralen Verträge in der Regel nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Dennoch hat der BGH (NJW 1984, 2048) in dem Tabatabai-Fall, bei dem ein iranischer Sonderbotschafter wegen Drogenbesitzes verhaftet worden war, die Zulässigkeit einer Strafverfolgung mit dem Argument verneint, es bestehe eine völkergewohnheitsrechtliche Regel, nach der im Falle einer Einigung von Entsende- und Empfangsstaat über eine bestimmte Aufgabe eines Diplomaten diesem Immunität verliehen und er insoweit den geschützten Mitgliedern der ständigen Mission eines Staates gleichgestellt werden könne.

      Der Austausch von diplomatischen Vertretern erfolgt längst nicht mehr nur zwischen Staaten. Um die Funktionsfähigkeit der → Internationalen Organisationen sicherzustellen und den ständigen Kontakt zwischen den Mitgliedstaaten sowie eventuell auch zu Nichtmitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, entsenden Staaten regelmäßig Delegationen zu Internationalen Organisationen. Die Rechtslage ist komplizierter als im bilateralen Verhältnis zwischen zwei Staaten, da die Internationalen Organisationen über kein eigenes Staatsgebiet verfügen. Sie können daher Privilegien und Immunitäten an die Repräsentanten eines Staates nur im Einvernehmen mit ihrem jeweiligen Sitzstaat verleihen. In der Regel ist zu diesem Zweck in dem Sitzabkommen, das eine Internationale Organisation mit ihrem Sitzstaat abschließt, eine Regelung enthalten, die den staatlichen Vertretern bei der Internationalen Organisation dieselben Rechte und Pflichten zusichert, wie sie den diplomatischen Missionen im bilateralen Bereich zustehen. In der Vergangenheit wurde zwar darüber hinaus der Versuch unternommen, die Regelungen der einzelnen Sitzabkommen zu vereinheitlichen. Allerdings ist der entsprechende völkerrechtliche Vertrag, das Wiener Übereinkommen über die Vertretung von Staaten in ihren Beziehungen zu Internationalen Organisationen universellen Charakters von 1975, aufgrund des Fehlens der benötigten Anzahl an Ratifikationen noch nicht in Kraft getreten.

      D › Diplomatischer Schutz (Burkhard Schöbener)

       I. Allgemeines

       II. Rechtliche Natur des diplomatischen Schutzes

       III. Voraussetzungen des diplomatischen Schutzes

       1.Völkerrechtswidriges Verhalten

       2.Staatsangehörigkeit/Staatszugehörigkeit

       3.Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

       IV. Ausgewählte Sonderfälle der Ausübung diplomatischen Schutzes

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