Völkerrecht. Bernhard Kempen
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VI. Organisatorische Struktur
Um die aus ihrer umfassenden Zuständigkeit fließenden vielfältigen Aufgaben zu bewältigen, hat die Generalversammlung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2, Art. 22 UN-Ch. Nebenorgane in Form von sechs Hauptausschüssen eingesetzt. Diese Hauptausschüsse haben den Auftrag, die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu behandeln und die endgültige Entscheidung der Generalversammlung vorzubereiten. Es sind dies: der Ausschuss für Abrüstung und internationale Sicherheit (Erster Ausschuss); der Wirtschafts- und Finanzausschuss (Zweiter Ausschuss); der Ausschuss für soziale, humanitäre und kulturelle Fragen (Dritter Ausschuss); der Ausschuss für besondere politische Fragen und Entkolonialisierung (Vierter Ausschuss); der Verwaltungs- und Haushaltsausschuss (Fünfter Ausschuss) sowie der Rechtsausschuss (Sechster Ausschuss). Außerdem existieren zwei Ständige Ausschüsse in Form des Beratenden Ausschusses für Verwaltungs- und Haushaltsfragen und des Beitragsausschusses. Weiterhin gibt es zwei Verfahrensausschüsse: den Präsidialausschuss und den Mandatsprüfungsausschuss. Schließlich hat die Generalversammlung eine große Zahl sonstige Spezialorgane. Dazu zählen u. a. die UN-Völkerrechtskommission (ILC) und die Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL).
G › Gewaltverbot, universelles (Burkhard Schöbener)
Gewaltverbot, universelles (Burkhard Schöbener)
2.Anwendung/Androhung von Gewalt
a)Beschränkung auf Waffengewalt
3.Problemfälle des Gewaltbegriffs
a)Wirtschaftlicher/politischer Zwang
b)Nichtmilitärischer physischer Zwang
4.Zwischenstaatliche Dimension
5.Irrelevanz der Merkmale „territoriale Integrität“ und „politische Unabhängigkeit“
Lit.:
O. Corten, The Controversies over the Customary Prohibition on the Use of Force: A Methodological Debate, EJIL 16 (2005), 803; R.M. Derpa, Das Gewaltverbot der Satzung der Vereinten Nationen und die Anwendung nichtmilitärischer Gewalt, 1970; V. Epping, Die Evakuierung deutscher Staatsbürger im Ausland, AöR 124 (1999), 423; C.D. Gray, International Law and the Use of Force, 2008; J. Green, The Threat of Force as an Action in Self-defense under International Law, VJTL 44 (2011), 285; W. Heintschel von Heinegg, Informationskrieg und Völkerrecht – Angriffe auf Computernetzwerke in der Grauzone zwischen nachweisbarem Recht und rechtspolitischer Forderung, FS für K. Ipsen, 2000, 523; C. Kreß, Die Rettungsoperation der Bundeswehr in Albanien am 14. März 1997 aus völker- und verfassungsrechtlicher Sicht, ZaöRV 57 (1997), 329; D. Schindler, Die Grenzen des völkerrechtlichen Gewaltverbots, 1986.
I. Allgemeines
Das universelle Gewaltverbot konkretisiert die Pflicht zur Erhaltung des Weltfriedens. Es verbietet weltweit, Konflikte mit militärischer Gewalt auszutragen. Völkerrechtlich verbindlich normiert wurde das Verbot mit der Gründung der → Vereinten Nationen in Art. 2 Ziff. 4 UN-Ch.; es gilt auch als → Völkergewohnheitsrecht. Zudem ist es Bestandteil des → ius cogens und begründet eine → erga omnes wirkende Verpflichtung.
II. Historische Entwicklung
Das Gewaltverbot hat sich als Ergebnis einer längeren Entwicklung des Völkerrechts herausgebildet. War im Mittelalter nur der „gerechte Krieg“ (bellum iustum), d. h. die Kriegführung aus „gerechtem Grund“ (iusta causa) und in „rechter Absicht“ (intentio recta) erlaubt, sahen die Fürsten der nach dem Westfälischen Frieden von 1648 aufkommenden → Staaten die freie Kriegführung als Ausdruck staatlicher → Souveränität und damit als ihr jederzeitiges Recht an (ius ad