Die Brandschutzdokumentation. Suad Semic

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Die Brandschutzdokumentation - Suad Semic

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      Um die erforderliche Qualität sowohl der Unterlagen als auch der Bauausführung gewährleisten zu können, wird ein besonderes Augenmerk des Handbuchs auf den Zuständigkeitsbereich der Baubeteiligten gelegt.

      Anforderungen an die Unterlagen ergeben sich sowohl aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften als auch aus den vertraglichen Vereinbarungen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind zunächst die Vorschriften des Bauordnungsrechts, wie etwa die BayBO [1], die Sonderbauverordnungen (Abschn. 2.3.5), die BauVorlV [3], die EU-BauPVO [24] und die Vorschriften des Bauplanungsrechts, etwa das BauGB [25], die BauNVO [26] und des sonstigen öffentlichen Baurechts, wobei für den Brandschutz insbesondere das Bauordnungsrecht relevant ist. Anzuführen sind auch Anforderungen aufgrund der ArbStättV [27] mit den Arbeitsstättenrichtlinie, der BetrSichV [28] und der GefStoffV [29].

      Um das Thema sinnvoll zu begrenzen, erfolgt eine Beschränkung auf Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht, andere Rechtsbereiche werden nur punktuell erwähnt und sind gegebenenfalls zu beachten. An dieser Stelle sei ebenfalls anzumerken, dass andere Rechtsgebiete in facto nicht im bauaufsichtlichen Verfahren behandelt werden können, etwa eine Abweichung von der ArbStättV kann nicht nach Art. 63 BayBO bearbeitet werden, da die ArbStättV nicht aufgrund des Art. 80 BayBO als Rechtsverordnung erlassen ist.

      Bei industriellen oder energieerzeugenden Bauvorhaben können andere Rechtsbereiche, Genehmigungsverfahren und zugehörige Unterlagen dominieren, auch wenn die baulichen Anlagen selbst wiederum dem Bauordnungsrecht unterliegen. Aus demselben Grund werden in dem Handbuch die verfahrensfreien und genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben nicht im Detail behandelt, da die einfacheren Verfahren andere Probleme erzeugen.

      1.2.1 Bauordnungsrecht

      Die Anforderungen an den Brandschutz und an die zugehörigen Unterlagen ergeben sich aus materiellen und formellen Rechtsvorschriften. Da insbesondere im formellen Bauverfahrensrecht erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern bestehen, wird in diesem Handbuch ausschließlich auf das bayerische objektbezogene Landesrecht ausführlich und definitionsfreudig abgestellt.

      Damit sind für die Unterlagen grundsätzlich alle ergänzenden Regelungen des Bauordnungsrechts von Relevanz. Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang

       • die BauVorlV [3],

       • die PrüfVBau [18] und

       • die SPrüfV [4],

      worauf im Weiteren ebenfalls detaillierter eingegangen wird.

      Die BayBO als wichtigste Rechtsgrundlage enthält die elementaren Bestimmungen des materiellen Bauordnungs- sowie des Bauverfahrensrechts, die bei der

       • Anordnung,

       • Errichtung,

       • Änderung,

       • Nutzungsänderung,

       • Instandhaltung und

       • Beseitigung

      von baulichen Anlagen durch die am Bau Beteiligten einzuhalten sind. Sie regelt dabei speziell Vorschriften zum Schutz vor Gefahren, Schutzziele, Standsicherheit, Brandschutz, Bauvorlageberechtigung und zudem das erforderliche Aufgabenspektrum der am Bau Beteiligten und setzt naturgemäß deren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen (Abschn. 1.2.2) für die ordnungsgemäße Nachweisführung und Umsetzung der Grundpflichten im Sinne des Art. 49 BayBO voraus. Anzuführen ist, dass im bauaufsichtlichen Verfahren private Rechte Dritter außer Betracht bleiben. Diese dürfen allerdings dem Zweck der öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen.

      Die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergebende materiell-rechtliche Aufgabenstellung ist dann nach Maßgabe der BayBO und aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften nachzuweisen. Als erforderliche Nachweise, die im Rahmen eines bestimmten Verfahrens zu erstellen sind, nennt die BayBO

      1 A. Standsicherheitsnachweis (= konstruktiver Brandschutz),

      2 B. Brandschutznachweis,

      3 C. Schallschutznachweis und

      4 D. Erschütterungsschutznachweis,

      wobei A und B nur in Fällen nach Abschn. 2.3 zu erstellen und in Fällen nach Abschn. 2.4 zu prüfen sind. C und D werden bauaufsichtlich nicht geprüft, aber auch im Folgenden nicht behandelt, weil sie mit Blick auf die Brandschutzdokumentation nicht relevant sind. Um die sowohl materiellen als auch formellen Anforderungen zu erfüllen, hat der Bauherr folglich die Pflicht, geeignete Baubeteiligte zu bestellen, etwa durch Abschluss privatrechtlicher Verträge.

      1.2.2.1 Werkverträge

      Für Neubauten beginnt der Brandschutz hier und endet bei deren endgültigen Beseitigung im Sinne des Art. 3 oder Art. 76 BayBO. Aber auch die Zusammenarbeit zwischen Bauherrn und Entwurfsverfasser, Fachplaner, Prüfingenieure und -sachverständigen, Unternehmer, beginnt ebenfalls hier, um die vereinbarten Objekt-(Schutz-)ziele vertrauensvoll zusammen zu realisieren. Es sind also grundsätzlich zunächst

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