Die Brandschutzdokumentation. Suad Semic

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Bestellung im Sinne des Art. 50 BayBO und die Übernahme der Verantwortung aus Art. 49 BayBO erfolgt grundsätzlich freiwillig durch den privatrechtlichen Werkvertragsschluss zwischen den Beteiligten entsprechend Abb. 1.5. Durch diese Vereinbarungen dürfen öffentlich-rechtliche Belange, die oberste Priorität genießen, nicht eingeschränkt werden.

      Hierbei bleibt zu erwähnen, dass ein Abschluss von privatrechtlichen Verträgen entbehrlich ist, wenn der Bauherr selbst für die Erfüllung der Verpflichtungen im Sinne des Art. 50 BayBO geeignet bzw. bauvorlageberechtigt ist, was absolut zumindest bei genehmigungspflichtigen Sonderbauten (Abschn. 2.3.5) sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch wenn die Vorbereitung, die Ausführung und Überwachung des Bauvorhabens dem Bauherrn frei überlassen sind, bleiben umfassende unabhängige Prüfungen, Anträge und Anzeigen, etwa nach den Abschn. 2.2, 2.4, 3.4, 4.5, 4.6 und 4.7 hiervon unberührt, die er naturgemäß nicht außer Acht lassen darf.

      Ein Vertrag als Rechtsgeschäft kommt ausdrücklich bei Vorliegen zweier (oder mehrerer) rechtsgeschäftlicher und empfangsbedürftiger Willenserklärungen als Werkvertrag nach § 631 des BGB [5] zustande. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschehen, wobei der mündliche Vertragsschluss regelmäßig schwer beweisbar ist bzw. kann keine wirksame Zusage liefern. Abgesehen von der mangelnden Beweiskraft, sollte der Vertrag schriftlich gemäß § 126 BGB erfolgen und von beiden Vertragspartnern rechtswirksam unterzeichnet werden, da dies ebenfalls Gegenstand der Brandschutzdokumentation ist. Hervorzuheben ist, dass ein Schuldverhältnis nach Definition des § 311 BGB auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht, quasi bereits vor dem Vertragsschluss.

      Wer welche Leistungen oder Verpflichtungen übernommen hat, kann sich also nur aus den beschlossenen Verträgen ableiten. Fehlen die klaren schriftlichen Vereinbarungen für die jeweiligen Aufgaben, die eigentlich in Art. 49 bis 52, 61 bis 61b und Art. 77 BayBO definitivgeregelt sind, und die genaue Abgrenzung der Pflichten zwischen den Beteiligten, so kann man grundsätzlich nicht mehr von der ordnungsgemäßen Planung, Bauausführung oder Bauüberwachung sprechen. Die Folgen der mangelnden Pflichten bzw. der Unterlagen sind in Abschn. 1.3.3 dargestellt.

      Das Privatrecht hat nicht die Vorschriften, die den Inhalt der Verträge verbindlich bestimmen, da diese je nach Bauvorhaben sehr unterschiedlich sein können. Bauherren sollten deshalb Verträge stets aufmerksam prüfen und sich im Zweifelsfall fachlichen Rat (vgl. Abschn. 2.1.7) einholen. Zu den regelmäßigen Inhalten der Verträge, die für eine ordnungsgemäße

       • Entwurfs- und Genehmigungsplanung,

       • Ausführungsplanung,

       • Bauausführung,

       • Objektüberwachung,

       • Abnahme/Prüfung und

       • Zusammenstellung der Dokumentation

      erforderlich sind, zählen fraglos insbesondere die vollständigen Leistungen nach Leistungsphasen (LPH) 1-8 der HOAI [6]. Leistungen der LPH 9 HOAI bzw. nach Abschn. 4.8, die nach der Fertigstellung des Gebäudes zu erbringen sind, gehören naturgemäß auch dazu. Nicht erfasst von den LPH, aber teilweise Gegenstand des AHO-Heftes 17 [7], sind insbesondere folgende brandschutztechnisch relevanten Leistungen, die zur Realisierung und Instandhaltung des Gebäudes erforderlich sein können. Dazu zählen

       • Beratungsleistungen durch Brandschutzplaner nach Abschluss der Genehmigungsplanung bis zur Nutzungsaufnahme (Abschn. 4.7),

       • Rechenverfahren (Abschn. 2.3.14),

       • Ingenieurmethoden des Brandschutzes (Abschn. 2.3.15),

       • Änderungs- und Tekturgenehmigung (Abschn. 3.4.5),

       • Bescheinigungen (Abschn. 4.5.3),

       • weitere Prüfungen (Abschn. 4.5.4),

       • Bestätigungen (Abschn. 4.6.2),

       • Erstellung von Planunterlagen (Abschn. 5.1) und

       • bauaufsichtliche Betriebsvorschriften (Abschn. 5.2).

      Aus der Verpflichtung des Art. 62b BayBO oder des § 2 SPrüfV [4] ergeben sich ebenfalls privatrechtliche Verträge, die hier besonders zu erwähnen sind. Prüfsachverständige im Sinne des § 2 PrüfVBau [18] prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn auf privatrechtlicher Basis, soweit dies wie etwa nach Abschn. 2.4.2 und 4.5.2.2 vorgesehen ist. Damit ist klargestellt, dass die Prüfsachverständigen im Gegensatz zu Prüfingenieuren nach Abschn. 2.4.1 keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahrnehmen und ebenfalls

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