Die Brandschutzdokumentation. Suad Semic

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3.3 zu finden. Hinweise zu den mangelhaften Bescheinigungen, Vordrucken, Bestätigungen, Fachunternehmererklärungen, Übereinstimmungserklärungen, können dem jeweiligen Abschnitt entnommen werden.

      Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. der Aufklärungs-, Beweis- oder Klarstellungsfunktion und damit kein Zweifel bestehen kann, sollten Tatsachen, wie bereits in Abschn. 1.2.2 erläutert, aktenkundig angefertigtwerden, obwohl einige Obliegenheiten in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden können.

      Die in diesem Handbuch genannten Unterlagen können mit wenigen Ausnahmen sowohl schriftlich also auch elektronisch erlassen werden.

      Zu der Schriftform gehören die von den berechtigten Personen erforderlichen Unterschriften, die die Rechtssicherheit gewährleisten sollen. Für den Fall, dass durch Gesetz die schriftliche Form (nicht ausschließlich in Handschrift) vorgeschrieben ist, dann müssen die Unterlagen entsprechend § 126 BGB von dem Verfasser eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens nach § 128 BGB unterzeichnet werden. Derartige Schriftformerfordernisse finden sich unter anderem in

       • Art. 18 BayBO Verlängerung der Verwendbarkeitsnachweise Abschn. 3.3.3,

       • Art. 50 BayBO Mitteilung des Bauherrenwechsel,

       • Art. 71 BayBO Vorbescheid Abschn. 2.1.7,

       • Art. 63 BayBO Abweichungen Abschn. 2.5,

       • Art. 64 BayBO Bauantrag und Bauvorlagen Abschn. 2.2,

       • Art. 68 BayBO Baugenehmigung Abschn. 2.6,

       • Art. 69 BayBO Verlängerung der Baugenehmigung Abschn. 2.6,

       • Änderungs- und Tekturgenehmigung Abschn. 3.4.5,

       • Art. 68 BayBO Baubeginnsanzeige Abschn. 3.4.2,

       • Art. 38 BayVwVfG Zusicherung Abschn. 2.1.7,

       • Art. 20 BayBO Zustimmung im Einzelfall Abschn. 2.5.5.3.

      Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen also die genannten Unterlagen der schriftlichen Unterschriftform. Die Mehrfertigungen müssen entsprechend § 2 BauVorlV nicht unterschrieben sein.

      Mit der Unterschrift übernimmt der berechtigte Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt in den von ihm unterzeichneten Unterlagen; eingescannte Unterschriften sind keine Unterschriften im Sinne des § 126 BGB. Dies ist bei der Erstellung und Prüfung der Unterlagen zu berücksichtigen. Ferner legt Art. 44 BayVwVfG abschließend fest, wann ein Verwaltungsakt nichtig ist. Dazu zählt insbesondere der Verstoß gegen die Schriftform.

      Des Weiteren sind bestimmte Nachweise, sicherheitstechnische Anlagen und Bauleistungen unter Verwendung der verbindlich vorgeschriebenen Vordrucke, wie etwa nach § 1 BauVorlV oder § 13 PrüfVBau, zu bescheinigen bzw. zu bestätigen, nämlich die

       • Bescheinigungen Abschn. 2.4.3,

       • Übereinstimmungsbestätigungen Abschn. 4.4.2,

       • Bescheinigungen Abschn. 4.5.2.2,

       • Bestätigungen Abschn. 4.5.2.3,

       • Bescheinigung des Bezirkskaminkehrermeister Abschn. 4.5.3,

       • Bescheinigungen Abschn. 4.6.1,

       • Bestätigungen Abschn. 4.6.2.

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      Zur Abgrenzung unterschiedlicher Tätigkeiten wird hierbei rechtlich zwischen Bescheinigungen und Bestätigungen unterschieden, wobei die Prüfsachverständigen, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen, daher auch der Begriff „Bescheinigung“. Die Bestätigung ist vom Sachkundigen auszustellen. Eine mündlich oder konkludent erteilte Bescheinigung oder Bestätigung ist also wirkungslos. Anzumerken ist jedoch, dass nur öffentlich bekannte Vordrucke verbindlich und zwingend zu verwenden sind.

      Nachdem der Gesetzgeber den Ersatz der Schriftform durch die elektronische Form nicht ausschließt, können die Unterlagen auch in elektronischer Form durch den Verfasser erstellt und zur Verfügung gestellt werden, naturgemäß unter der Voraussetzung, dass die Bauaufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Bauherr dem Vorgang zustimmen.

      Gemäß § 126a BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form grundsätzlich ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Dabei muss der Verfasser der Unterlagen diesen seinen Namen hinzufügen und die elektronischen Unterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach VDG [32] versehen, damit insbesondere seine Identität sichergestellt wird. Ähnliche Bestimmungen hierzu enthält auch Art. 3a des BayVwVfG [11]. Als Entscheidungshilfe können ebenfalls die Vorschriften der ERVV [15] herangezogen werden.

      Die Grenzen des Erlaubten werden wie bereits angesprochen von der BayBO bestimmt. Beispielhaft hierfür ist die Baugenehmigung nach Art. 68 BayBO zu nennen, der eine elektronische Form ausdrücklich nicht zulässt; Art. 3a BayVwVfG oder § 126a BGB finden also keine Anwendung. In allen anderen Fällen kann die die elektronische Form gemäß § 1 BauVorlV verwendet werden, soweit nach Art.3a BayVwVfG die Bauaufsichtsbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, was derzeit in Bayern

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