Die Brandschutzdokumentation. Suad Semic

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beteiligt sein, wie beispielhaft in Abb. 1.8 dargestellt. Nähre Informationen und konkrete Aufgaben hierzu sind in nachfolgenden Abschnitten zu finden.

      Zuständigkeitsregelungen bezüglich der Nachweise für Bauprodukte/-arten sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene sind in Abschn. 3.3.1.1 und 3.3.5.4 ausführlich dargestellt.

      Damit hat die BayBO öffentlich-rechtliche Aufgaben und Pflichten nahezu abschließend geregelt, um etwaige Konfliktpotenziale im Wesentlichen auszuschließen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die öffentlich-rechtliche Koordination der Zuständigkeiten. Sie ist für den ungehinderten Bauablauf maßgebend und liegt in eigener Verantwortung des Entwurfsverfassers bzw. des Bauherrn.

      1.3.2 Dokumentenübersichtsliste

      Ob das konkrete Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht bzw. die formell-materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt, ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, die im Rahmen des Verfahrens (vgl. Abschn. 2.2 bzw. Abschn. 3.4.5) zu prüfen/beurteilen sind.

      Die Vorlage vollständiger und mangelfreier Bauvorlagen ist also die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Prüfung des Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde. Hierzu müssen die vorgelegten Unterlagen vor allem den Anforderungen der BayBO [1], der BauVorlV [3] sowie der sonstigen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen entsprechen bzw. dürfen diesen nicht widersprechen. Die materiell-rechtlichen (bauordnungsrechtlichen) Vorschriften, von denen doch ausnahmsweise abgewichen werden soll, müssen im Sinne des Art. 63 BayBO genau bezeichnet und zugelassen werden. Außerdem soll aufgeführt werden, dass dem Zweck der Vorschrift bei Nichterfüllung der jeweiligen Anforderung gleichwohl entsprochen wird. Wenn solche Angaben fehlen, weisen Bauvorlagen erhebliche Mängel auf, die mit entsprechenden Konsequenzen verbunden sind.

      Stellt sich im Falle einer bauaufsichtlichen Prüfung heraus, dass die Unterlagen unvollständig sind bzw. erhebliche inhaltliche Mängel aufweisen, fordert die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 65 BayBO den Bauherrn in schriftlicher Form zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf; erfahrungsgemäß beträgt diese Frist zwei Wochen. Werden die konkreten Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

      In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises bzw. für die Erteilung der Bescheinigung Brandschutz I (Abschn. 2.4.3) nicht vorliegen, weil der Brandschutznachweis den Anforderungen, die die BauVorlV in § 11 aufstellt bzw. die in Abschn. 2.3.3 beschrieben sind, nicht entspricht und somit nicht brauchbar und nicht prüffähig ist, unterrichtet der Prüfsachverständige entsprechend § 19 der PrüfVBau unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde. Eine Einbeziehung der Prüfingenieure für Standsicherheit in diese Regelung bedarf es nicht, da diese ohnehin im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde tätig sind.

      Bauvorlagen weisen auch dann Mängel auf, wenn sie nicht den Anforderungen der BauVorlV in Form, Umfang oder Zahl entsprechen oder wenn die erforderlichen Unterschriften entsprechend Art. 51 BayBO oder Art. 64 BayBO fehlen. Auch die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen nach Art. 62 BayBO zugrunde liegen, sind mangelhaft, wenn sie nicht miteinander entsprechend § 13 BauVorlV übereinstimmen, falsche oder unvollständige Angaben darstellen. Aufgrund dessen ist der Entwurfsverfasser nach Art. 51 BayBO dafür verantwortlich, dass Bauvorlagen übereinstimmen und hauptsächlich keine widersprüchlichen Angaben beinhalten. Diese Aufzählung ist naturgemäß nicht abschließend.

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      Im Ergebnis verbleibt die Verantwortung für die Beauftragung des geeigneten Verfassers beim Bauherrn und die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften beim Verfasser, der die Bauvorlagen hauptsächlich unterschrieben und gegebenenfalls erstellt hat. Diese steht auch in engem Zusammenhang mit den Ausführungen unter Abschn. 2.1.3, auf die hiermit verwiesen wird.

      Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Bauvorlagen rudimentär oder fehlerhaft sind, ist nicht nur der Zeitpunkt der Baugenehmigung, sondern auch der Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme (Abschn. 4.7). Dem Bauherrn werden bedauerlicherweise Bauvorlagen ausgehändigt, die weder mit der Baugenehmigung noch mit der Bauausführung übereinstimmen. Klarzustellen ist aber, dass etwaige unvollständige oder rechtswidrige Angaben in den Bauvorlagen nicht bindend sein können und wie in diesem Zusammenhang mit dem Grundsatz des Bestandsschutzes im Sinne des Art. 14 GG [10] umzugehen ist. Fakt ist, dass Gebäude, die der für sie geltenden Baugenehmigung nicht entsprechen, keinen (zumindest formellen) Bestandsschutz genießen können. In Abschn. 3.4.5 wird auf die tägliche Problematik näher eingegangen.

      Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Gültigkeit der Ver- oder Anwendbarkeitsnachweise liegt sowohl beim Hersteller als

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