Die Brandschutzdokumentation. Suad Semic

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nicht gebunden, da sie zu den am Bau Beteiligten faktisch nicht gehören. Zum Gegenstand des Vertrags gehören im Sinne der §§ 16 bis 19 PrüfVBau grundsätzlich:

      1 A. Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über den Brandschutz, einschließlich Bescheinigung Brandschutz I (Abschn. 2.4.3),

      2 B. Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung des bescheinigten Brandschutznachweises entsprechend Abschn. 3.4.4.2, einschließlich der Bescheinigung Brandschutz II (Abschn. 4.6.1)

      und nach den §§ 22 bis 24 PrüfVBau zur Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen:

      1 A. Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 SPrüfV,

      2 B. Bescheinigung der Übereinstimmung, wie in Abschn. 4.5.2.2 ausgeführt.

      Zu den Vertragsbestandteilen gehören naturgemäß auch alle für die Aufgabenstellung maßgebenden Unterlagen in der erforderlichen Qualität und Anzahl. Denn die Erstellung etwa eines Brandschutznachweises (siehe Abschn. 2.3) setzt voraus, dass der Entwurf (Abschn. 2.1.6.2) grundsätzlich vollständig und brauchbar ist, sonst wäre eine erforderliche Gesamtbetrachtung des Brandschutzes nicht möglich. Die Anforderung gilt ebenso für Standsicherheits- und Brandschutznachweise, die aufgrund von Bestimmungen nach Abschn. 2.4 durch Prüfingenieure oder-sachverständige geprüft und bescheinigt werden müssen. Die Bauüberwachung im Sinne des Art. 77 BayBO oder die Bescheinigung Brandschutz II nach Abschn. 4.6.1 setzen eine vollständige Dokumentation in brauchbarer Form voraus. Denn die Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II kann von Unterlagen, die in Tab. 4.2 aufgelistet sind, abhängig gemacht werden.

      Der bauliche, anlagentechnische und betrieblich-organisatorische Brandschutz ist einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer im Sinne des Art. 3 BayBO nur sichergestellt, wenn dieser stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten wird. Daher geht es in erster Linie darum, auch die Instandhaltungsverträge so frühzeitig wie möglich mit den Prüfsachverständigen, Sachkundigen, Brandschutzbeauftragten bzw. Fachunternehmen zu vereinbaren.

      Neben § 631 BGB [5] gibt es also Regelungen der HOAI [6], die im Rahmen der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu beachten sind, da wie oben bereits ausgeführt, die BayBO nur die öffentlich-rechtliche Position der am Bau Beteiligten regelt und nicht die privatrechtliche Verantwortung.

      Betont sei an dieser Stelle, dass es sich bei der HOAI um eine reine Honorarhöhe bzw. um ein Preisrecht handelt, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Sie beschreibt zwar Grundleistungen und Besondere Leistungen für verschiedene Leistungsbilder, legt aber keine Leistungspflichten der Beteiligten fest und trifft keine Regelungen über Umfang und Beschaffenheit dieser Leistungen. Dies ist den zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen (Abschn. 1.2.2.1) überlassen, diese müssen sich dann auf die Leistungsbilder der HOAI beziehen, falls die zu erbringenden Leistungen in den Anwendungsbereich der HOAI fallen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die HOAI – wie der Name schon sagt – eine Honorarordnung und keinesfalls eine Vertragsordnung ist.

      Der HOAI 2013 wurde die Besondere Leistung zur Erstellung von brandschutztechnischen Nachweisen neu hinzugefügt. Für den Nachweis des Brandschutzes im Sinne § 11 BauVorlV [3] sind die Angaben, soweit erforderlich, im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung anzugeben. Diese in üblichen Bauvorlagen einzutragenden Angaben stellen gemäß HOAI keine besonderen Nachweise dar und sind somit den Grundleistungen der Objektplanung zuzuordnen. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 mag dies durchaus möglich sein. Bei Sonderbauten, Mittel -und Großgaragen müssen gemäß § 11 BauVorlV zusätzlichen Angaben gemacht werden, die in der Regel eine eigenständige, besondere Nachweisführung erfordern bzw. die den Besonderen Leistungen zuzuordnen sind. Dies gilt auch für Abweichungen von der BayBO und bei Bestandsgebäuden. Brandschutz ist also weitgehend eine Besondere Leistung bzw. ein eigenständiges Leistungsbild und kann nach § 3 der HOAI frei vereinbart werden. Nähere Angaben zum Brandschutz, die den Charakter von Empfehlungen haben, können aus dem AHO-Heft 17 [7] entnommen werden.

      Leistungsbilder der HOAI, die eine Brandschutzplanung enthalten, sind insbesondere:

       • die Objektplanung (§§ 34, 35 mit Anlage 10),

       • die Tragwerksplanung (§§ 51, 52 mit Anlage 14),

       • die Technische Ausrüstung (§§ 55, 56 mit Anlage 14).

      Die Frage, welche Leistungen durch den Bauherrn zu beauftragen sind, richtet sich an erster Stelle nach dem konkreten Bauvorhaben bzw. nach der Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten, naturgemäß auch seiner Wünsche.

      Die VOB [31] ist kein Gesetz oder Verordnung trotz Rechtsnormcharakter und stellt nicht in jedem Fall die Vergabe- oder Vertragsgrundlage dar. Sie enthält die wichtigsten Klauseln zur Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber wie Bund, Länder oder Kommune. Diese sind also verpflichtet, aufgrund der Verweisungen in den Vergabegrundsätzen, in Bauverträgen mit ihren Auftragnehmern die Geltung der VOB/A vertraglich zu vereinbaren. Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten grundsätzlich das BGB [5] und die HOAI [6], nicht aber die VOB.

      Die Verpflichtung zur Anwendung der VOB durch öffentliche Auftraggeber ergibt sich in Bayern aus § 30 der Kommunalhaushaltsverordnung in Verbindung mit den durch das StMI bekannt gegebenen Vergabegrundsätze, soweit nicht Bundesrecht vorgeht. Aus den verbindlichen Vergabegrundsätzen ist abzuleiten, dass alle Teile der VOB anzuwenden sind.

      Auch in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien, ohne dazu verpflichtet zu sein, häufig die Bestimmungen der VOB/B, die als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB gelten. Speziell § 1 VOB/B definiert, dass sich die Art und der Umfang der geschuldeten Leistungen aus dem Vertrag ergeben. Daraus folgt zwangsläufig der Umkehrschluss, dass alles, was nicht Inhalt des Bauvertrages ist, auch nicht vom Auftragnehmer geschuldet wird. Das ist auch hinsichtlich der an den Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen zu beachten.

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